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{'item': '2025-0.943.903'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl2025-0.943.903 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.943.903 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3766/25) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Philipp A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Oktober 2025 gegen die N*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung 1) im Recht auf Auskunft, 2) im Recht auf Berichtigung sowie 3) wegen der Sperre seines Benutzerkontos auf der Plattform der Beschwerdegegnerin wie folgt:
  3. Die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 15, Art. 16, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.; §§ 1 und 2 Abs. 1 Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, BGBl. I, Nr. 182/2023 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 15,, Artikel 16,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.; Paragraphen eins, und 2 Absatz eins, Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 182 aus 2023, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  5. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
  6. Oktober 2025 (und einem weiteren Schreiben vom
  7. November 2025) behauptete der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie weiters im Recht auf Berichtigung und schließlich eine Verletzung seiner Rechte, weil sein Benutzerkonto auf der Plattform der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: BG) gesperrt worden war. Der Beschwerde beigelegt war ein Schriftverkehr zwischen den Verfahrensparteien, der im Wesentlichen eine Diskussion um die Bezahlung eines auf der Plattform der BG ersteigerten Objekts bzw. den erklärten Rücktritt vom Vertrag durch den BF dokumentierte. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des BF besteht der Beschwerdegegenstand in der Frage, ob die BG den BF in seinem Recht auf Auskunft und in seinem Recht auf Berichtigung verletzt hat. Des Weiteren ist darüber abzusprechen, ob durch die Sperre des Benutzerkontos die Rechte des BF nach der DSGVO und dem DSG verletzt wurden. Diesbezüglich ist vorab zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Beurteilung und Sanktionierung derartiger Vorgänge besteht. C. Sachverhaltsfeststellungen
  8. Der BF verfügt über ein Benutzerkonto auf der Plattform der BG. Der Zugang zum Benutzerkonto wurde durch die BG am
  9. September 2025 gesperrt.
  10. Der BF hat weder einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 noch einen Antrag auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gestellt.
  11. Der BF hat weder einen Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, noch einen Antrag auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gestellt. Beweiswürdigung: die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  12. Zu Spruchpunkt 1 1.
  13. Zum Recht auf Auskunft Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO soll eine betroffene Person in die Lage versetzen, sich über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kontrollieren zu können (vgl. ErwGr 63, Satz 1 DSGVO). Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO soll eine betroffene Person in die Lage versetzen, sich über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kontrollieren zu können vergleiche ErwGr 63, Satz 1 DSGVO). Bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. hierzu insbesondere Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO).Bei den Rechten gemäß Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss vergleiche hierzu insbesondere Artikel 12, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO). Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
  14. Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom
  15. April 2017, Ra 2016/05/0040). Eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft, bei der zuvor kein Antrag an den Verantwortlichen gestellt wurde, ist daher mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom
  16. Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom
  17. April 2017, Ra 2016/05/0040). Eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft, bei der zuvor kein Antrag an den Verantwortlichen gestellt wurde, ist daher mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzung abzuweisen. Genau diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor. Der BF hat zwar in seiner Beschwerde angegeben, einen solchen Antrag gestellt zu haben, konnte jedoch trotz gebotener Möglichkeit der Mangelbehebung keinen Nachweis dafür vorlegen. In einem Schreiben gegenüber der BG hat sich der BF zwar die Geltendmachung seiner Rechte in der Zukunft vorbehalten, jedoch nicht näher spezifiziert, um welche Rechte es sich dabei handelt oder gar konkrete Anträge gestellt. Die Beschwerde im Recht auf Auskunft war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom BF offenkundig begehrte Begründung der Kontosperre wohl keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO betrifft, sondern inhaltliche Erläuterungen zu moderationsbezogenen Entscheidungen der Plattform darstellt, welche nach ihrer Systematik eher den Transparenzpflichten des Digital Services Act (DSA) zuzuordnen sind.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom BF offenkundig begehrte Begründung der Kontosperre wohl keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 15, DSGVO betrifft, sondern inhaltliche Erläuterungen zu moderationsbezogenen Entscheidungen der Plattform darstellt, welche nach ihrer Systematik eher den Transparenzpflichten des Digital Services Act (DSA) zuzuordnen sind. 1.
  18. Zum Recht auf Berichtigung Zur Antragsbedürftigkeit des Rechts auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO wird auf die Ausführungen unter Punkt 1.
  19. verwiesen.Zur Antragsbedürftigkeit des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO wird auf die Ausführungen unter Punkt 1.
  20. verwiesen. Wie unter Punkt C.
  21. festgestellt hat der BF keinen Antrag auf Berichtigung iSd. Art. 16 DSGVO gestellt, in dem dargelegt wurde, welche personenbezogenen Daten unrichtig verarbeitet wurden in welcher Weise diese zu korrigieren sein. In seinem zweiten Schreiben an die DSB hat der BF lediglich angegeben, dass die BG ihn durch „unrichtige Angaben gegenüber einer staatlichen Einrichtung“ in seinem Recht auf Berichtigung verletzt hätte, dies aber nicht näher ausgeführt. Ein solches Vorbringen kann auch unter Zuhilfenahme einer betroffenenfreundlichen Auslegung nicht als Antrag iSd. Art. 16 DSGVO gewertet werden, v.a. deshalb, da dies erst im laufenden Verfahren vor der DSB (und nicht gegenüber der BG) vorgebracht wurde.Wie unter Punkt C.
  22. festgestellt hat der BF keinen Antrag auf Berichtigung iSd. Artikel 16, DSGVO gestellt, in dem dargelegt wurde, welche personenbezogenen Daten unrichtig verarbeitet wurden in welcher Weise diese zu korrigieren sein. In seinem zweiten Schreiben an die DSB hat der BF lediglich angegeben, dass die BG ihn durch „unrichtige Angaben gegenüber einer staatlichen Einrichtung“ in seinem Recht auf Berichtigung verletzt hätte, dies aber nicht näher ausgeführt. Ein solches Vorbringen kann auch unter Zuhilfenahme einer betroffenenfreundlichen Auslegung nicht als Antrag iSd. Artikel 16, DSGVO gewertet werden, v.a. deshalb, da dies erst im laufenden Verfahren vor der DSB (und nicht gegenüber der BG) vorgebracht wurde. Die Beschwerde im Recht auf Berichtigung war daher mangels Vorliegens der erforderlichen Erfolgsvoraussetzungen abzuweisen.
  23. Zu Spruchpunkt 2 Die weiteren Angaben und Anträge des BF stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sperre seines Benuterkontos auf der Plattform der BG. Diese Rechtsmaterie unterliegt aber weder der DSGVO noch dem DSG, sondern ist im Art. 17 des Digital Services Act (DSA) geregelt. Der durch den BF vorgebrachte Bezug zur DSGVO erschien - soweit er überhaupt erkennbar war - lediglich äußerlich hergestellt und vermochte daher keinen datenschutzrechtlichen Prüfauftrag zu begründen.Die weiteren Angaben und Anträge des BF stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sperre seines Benuterkontos auf der Plattform der BG. Diese Rechtsmaterie unterliegt aber weder der DSGVO noch dem DSG, sondern ist im Artikel 17, des Digital Services Act (DSA) geregelt. Der durch den BF vorgebrachte Bezug zur DSGVO erschien - soweit er überhaupt erkennbar war - lediglich äußerlich hergestellt und vermochte daher keinen datenschutzrechtlichen Prüfauftrag zu begründen. Für die Behandlung von Beschwerden nach dem DSA ist nicht die Datenschutzbehörde, sondern der jeweilige nationale Koordinator für digitale Dienste zuständig (vgl. Art 53 DSA). In Österreich ist dies - wie dem BF auch bereits im Mangelbehebungsauftrag zur Kenntnis gebracht wurde - die KommAustria (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, BGBl. I Nr. 182/2023).Für die Behandlung von Beschwerden nach dem DSA ist nicht die Datenschutzbehörde, sondern der jeweilige nationale Koordinator für digitale Dienste zuständig vergleiche Artikel 53, DSA). In Österreich ist dies - wie dem BF auch bereits im Mangelbehebungsauftrag zur Kenntnis gebracht wurde - die KommAustria vergleiche Paragraphen eins, und 2 Absatz eins, Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,). Die Beschwerde war daher diesbezüglich mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zurückzuweisen.
  24. Fazit Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.943.903

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.