← Österreich

{'item': '2025-0.385.181'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum28.11.2025 Geschäftszahl2025-0.385.181 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Sowohl Erstbeschwer

Art. 5

und 25 DSGO verletzt, weil gemäß dem Beschluss gegen die Erstbeschwerdeführerin vom

  1. Oktober 2024 ein Auftrag erteilt worden sei, der eine unmögliche Datenverarbeitung vorschreibe, nämlich eine Eingabe im Format XML.
  2. Der Drittbeschwerdegegner habe

Artikel 5

, und 25 DSGO verletzt, weil gemäß dem Beschluss gegen die Erstbeschwerdeführerin vom

  1. Oktober 2024 ein Auftrag erteilt worden sei, der eine unmögliche Datenverarbeitung vorschreibe, nämlich eine Eingabe im Format XML.
  2. Der Zweitbeschwerdegegner und der Viertbeschwerdegegner hätten Art. 5 und 25 DSGVO verletzt, weil entgegen der seit
  3. Jänner 2022 geltenden Verordnung BGBl II 587/2021 eine Einbringung von Jahresabschlüssen zum Firmenbuch auch nicht wie Finanzonline für einen Rechtsanwalt technisch möglich sei.
  4. Der Zweitbeschwerdegegner und der Viertbeschwerdegegner hätten Artikel 5, und 25 DSGVO verletzt, weil entgegen der seit
  5. Jänner 2022 geltenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 587 aus 2021, eine Einbringung von Jahresabschlüssen zum Firmenbuch auch nicht wie Finanzonline für einen Rechtsanwalt technisch möglich sei. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien daher durch die Auferlegung von Zwangsstrafen in ihren Grundrechten sowie in Art. 5 und 25 DSGVO verletzt worden, weil Zwangsstrafverfügungen ergangen seien obwohl eine Datenverarbeitung im Format XML nicht möglich gewesen sei.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien daher durch die Auferlegung von Zwangsstrafen in ihren Grundrechten sowie in Artikel 5, und 25 DSGVO verletzt worden, weil Zwangsstrafverfügungen ergangen seien obwohl eine Datenverarbeitung im Format XML nicht möglich gewesen sei.
  6. Mit Schreiben vom
  7. April 2025 erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen Mangelbehebungsauftrag.
  8. Mit Schreiben vom
  9. Mai 2025 antwortete der Beschwerdeführer und führte zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführerin technisch unmögliche Aufträge erteilt worden seien, was dem Art. 5 DSGVO Datenverarbeitung nach Treu und Glauben widerspreche.
  10. Mit Schreiben vom
  11. Mai 2025 antwortete der Beschwerdeführer und führte zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführerin technisch unmögliche Aufträge erteilt worden seien, was dem Artikel 5, DSGVO Datenverarbeitung nach Treu und Glauben widerspreche. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob
  12. Der Erstbeschwerdegegner durch den Beschluss vom 1.10.2024 gegen die Erstbeschwerdeführerin den Jahresabschluss nicht gemäß § 12 Abs. 3 ERV-Verordnung BGBl II 587/2021 weiterhin als angehängtes PDF zu akzeptieren Art. 5 und 25 DSGVO verletzt habe, weil dem einschreitenden Anwalt eine Eingabe per XML-Format nicht möglich war;
  13. Der Erstbeschwerdegegner durch den Beschluss vom 1.10.2024 gegen die Erstbeschwerdeführerin den Jahresabschluss nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ERV-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 587 aus 2021, weiterhin als angehängtes PDF zu akzeptieren Artikel 5, und 25 DSGVO verletzt habe, weil dem einschreitenden Anwalt eine Eingabe per XML-Format nicht möglich war;
  14. Der Zweitbeschwerdegegner

Art. 5

und 25 DSGO verletzt habe, weil gemäß dem Beschluss gegen die Zweitbeschwerdegegnerin vom

  1. Oktober 2024 ein Auftrag erteilt worden sei, der eine unmögliche Datenverarbeitung vorschreibe, nämlich eine Eingabe im Format XML;
  2. Der Zweitbeschwerdegegner

Artikel 5

, und 25 DSGO verletzt habe, weil gemäß dem Beschluss gegen die Zweitbeschwerdegegnerin vom

  1. Oktober 2024 ein Auftrag erteilt worden sei, der eine unmögliche Datenverarbeitung vorschreibe, nämlich eine Eingabe im Format XML;
  2. Der Dritt- und Viertbeschwerdegegner Art. 5 und 25 DSGVO verletzt haben, weil entgegen der seit
  3. Jänner 2022 geltenden Verordnung BGBl II 587/2021 eine Einbringung von Jahresabschlüssen zum Firmenbuch auch nicht wie Finanzonline für einen Rechtsanwalt technisch möglich sei;
  4. Der Dritt- und Viertbeschwerdegegner Artikel 5, und 25 DSGVO verletzt haben, weil entgegen der seit
  5. Jänner 2022 geltenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 587 aus 2021, eine Einbringung von Jahresabschlüssen zum Firmenbuch auch nicht wie Finanzonline für einen Rechtsanwalt technisch möglich sei;
  6. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer daher durch die Auferlegung von Zwangsstrafen in ihren Grundrechten sowie in Art. 5 und 25 DSGVO verletzt worden seien, weil Zwangsstrafverfügungen ergingen obwohl eine Datenverarbeitung im Format XML nicht möglich gewesen sei.
  7. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer daher durch die Auferlegung von Zwangsstrafen in ihren Grundrechten sowie in Artikel 5, und 25 DSGVO verletzt worden seien, weil Zwangsstrafverfügungen ergingen obwohl eine Datenverarbeitung im Format XML nicht möglich gewesen sei. Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorliegen.Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegen. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 der Erstbeschwerdeführerin wurde am
  8. September 2024 per WEB-ERV mit angehängtem PDF Dokument übermittelt. Am
  9. Oktober 2024 teilte der Drittschwerdegegner unter Verweis auf § 12 Abs. 2 der Verordnung BGBl II 587/2021 mit Beschluss die Aufforderung mit, die Unterlagen zur Einreichung des Jahresabschlusses gemäß §§ 277 bis 281 UGB in strukturierter Form zu übermitteln.Am
  10. Oktober 2024 teilte der Drittschwerdegegner unter Verweis auf Paragraph 12, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 587 aus 2021, mit Beschluss die Aufforderung mit, die Unterlagen zur Einreichung des Jahresabschlusses gemäß Paragraphen 277, bis 281 UGB in strukturierter Form zu übermitteln. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Allgemeines Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass zusätzlich eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass zusätzlich eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat. Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29.01.2025) davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte.Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29.01.2025) davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust, etc.) erhebt (vgl. dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17).Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust, etc.) erhebt vergleiche dazu VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018, Rz 17). Eine offenkundige Unbegründetheit kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz-)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt (VwGH 29.01.2025, Ra 2020/04/0084). In der Sache Die von den Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde erweist sich als unzulässig, da sie einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens darstellt. Gemäß Art. 77 DSGVO dient das Beschwerdeverfahren der Überprüfung behaupteter Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Argumentation der Beschwerdeführer basiert jedoch im Wesentlichen darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer eine Übermittlung von Daten zur Einreichung des Jahresabschlusses der Erstbeschwerdeführerin in einer gemäß §§ 277 bis 281 UGB strukturierten Form nicht möglich war und in weiterer Folge durch den Drittbeschwerdegegner Zwangsstrafen gegen die Beschwerdeführer verhängt wurden, wodurch sie sich in ihren Rechten nach Art. 5 und Art. 25 DSGVO verletzt erachten.Gemäß Artikel 77, DSGVO dient das Beschwerdeverfahren der Überprüfung behaupteter Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Argumentation der Beschwerdeführer basiert jedoch im Wesentlichen darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer eine Übermittlung von Daten zur Einreichung des Jahresabschlusses der Erstbeschwerdeführerin in einer gemäß Paragraphen 277, bis 281 UGB strukturierten Form nicht möglich war und in weiterer Folge durch den Drittbeschwerdegegner Zwangsstrafen gegen die Beschwerdeführer verhängt wurden, wodurch sie sich in ihren Rechten nach Artikel 5 und Artikel 25, DSGVO verletzt erachten. Die DSB ist jedoch nicht dazu berufen, behauptete technische Mängel und fehlende Anleitungen für die Einbringung von Daten in einem firmenbuchrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aus Sicht der Datenschutzbehörde eindeutig, dass die Beschwerde nicht auf den Schutz datenschutzrechtlicher Interessen, sondern auf die Sanktionierung der am Firmenbuch und der Zwangsstrafverfügung beteiligten Stellen sowie auf die Beeinflussung der Einreichung, insbesondere um eine Einbringung mittels PDF zu erwirken, und der Zwangsstrafverfügungen abzielt, indem die Datenschutzbehörde feststellen solle, dass die von den Beschwerdegegnern vorgegebenen technischen Möglichkeiten zur Einreichung unzulänglich seien. Dass die gegenständliche datenschutzrechtliche Beschwerde vorrangig als Druckmittel den Beschwerdegegnern gegenüber dienen soll, zeigt sich auch darin, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen vom
  11. Jänner 2025 dem Drittbeschwerdegegner mitteilt „Die Finanzprokuratur wurde informiert, die DSB befasst.“. Weiters führt der Zweitbeschwerdeführerin in einer E-Mail vom
  12. Jänner 2025 an die Finanzprokuratur aus, „Gemäß der Strafsanktion entsteht als weiteres der Aufwand durch die Einschaltung der DSB. […] Unter Berücksichtigung einer Beschwerde an die DSB weitere € 1500 Kosten.“ Das datenschutzrechtliche Verfahren ist aber weder subsidiäres noch ergänzendes Instrument, um prozessuale oder firmenbuchrechtliche Entscheidungen zu umgehen oder zu korrigieren oder um als Druckmittel für datenschutzfremde Zwecke gegenüber den zuständigen Stellen eingesetzt zu werden. Die Beschwerdeführer verwenden das gegenständliche Beschwerdeverfahren offenkundig, um die Einreichung in Firmenbuch oder die technischen Rahmenbedingungen einer solchen zu beeinflussen und zu versuchen ihren technischen Standpunkt durchzusetzen. Diese zweckwidrige Instrumentalisierung stellt ein sachfremdes Motiv dar, da die Geltendmachung und Ausübung von Rechten nach der DSGVO und dem DSG im vorliegenden Kontext jedenfalls nicht im Vordergrund steht. Die entsprechende Beschwerde steht in einem nahen zeitlichen Kontext zum Scheitern der Einreichung und dem Versuch der Einreichung per E-Mail sowie den Zwangsstrafverfügungen, was darauf schließen lässt, dass die Auswirkungen der mangelnden Einreichung zum Jahresabschluss und der technischen Probleme mit Hilfe des Datenschutzrechts bekämpft werden sollen. Daher gelangt die Datenschutzbehörde nach Abwägen der vorliegenden Beweise zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde missbräuchlich erhoben wurde. Die Beschwerde erweist sich jedoch auch als offenkundig unbegründet, da die geltend gemachten Rechtsverstöße, wie oben festgestellt, einzig und alleine dazu zu dienen scheinen, auf den Ausgang eines Verfahrens zum Firmenbuch sowie die technischen Möglichkeiten der Einbringung zum Firmenbuch Einfluss zu nehmen und darüber hinaus gegen die zuständigen Stellen vorzugehen. Auch lässt der für beide Beschwerdeführer die Beschwerde einbringende Zweitbeschwerdeführer außer Acht, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine juristische Person handelt. Als Rechtsanwalt wäre dem Zweitbeschwerdeführer zuzumuten, sich vor Einbringung einer Beschwerde Kenntnis der geltenden Gesetzeslage und der aktuellen Judikatur zu verschaffen und müsste ihm somit bewusst sein, dass der Erstbeschwerdeführerin als juristische Person kein Beschwerderecht nach der DSGVO zukommt. Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 8 EU-GRC und Art. 16 AEUV ist grs. auf den Schutz natürlicher Personen begrenzt und erstreckt sich der Schutz der DSGVO daher auch nur auf natürliche Personen, was bereits im Titel der DSGVO sowie in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO deutlich gemacht wird (vgl. hierzu auch ErwGr 14). Eine Ausnahme kann der Rechtsprechung des EuGH nur insoweit entnommen werden, als der Name einer natürlichen Person in der Firma der juristischen Person aufscheint (siehe dazu insbes. das Urteil vom
  13. November 2010, C-92/09 und C-93/09, Rz 53). Das ist gegenständlich nicht der Fall.Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel 8, EU-GRC und Artikel 16, AEUV ist grs. auf den Schutz natürlicher Personen begrenzt und erstreckt sich der Schutz der DSGVO daher auch nur auf natürliche Personen, was bereits im Titel der DSGVO sowie in Artikel eins, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO deutlich gemacht wird vergleiche hierzu auch ErwGr 14). Eine Ausnahme kann der Rechtsprechung des EuGH nur insoweit entnommen werden, als der Name einer natürlichen Person in der Firma der juristischen Person aufscheint (siehe dazu insbes. das Urteil vom
  14. November 2010, C-92/09 und C-93/09, Rz 53). Das ist gegenständlich nicht der Fall. Soweit Art. 77 DSGVO daher bestimmt, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt, so ist ausschließlich eine natürliche Person zu einer entsprechenden Beschwerdeerhebung berechtigt.Soweit Artikel 77, DSGVO daher bestimmt, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt, so ist ausschließlich eine natürliche Person zu einer entsprechenden Beschwerdeerhebung berechtigt. Auch diese fehlende Beschäftigung mit den Rechtsgrundlagen verstärkt für die Datenschutzbehörde den Eindruck, dass es bei gegenständlicher Beschwerde nicht vorrangig um die Durchsetzung von Rechten nach der DSGVO geht, sondern diese nur als Druckmittel gegenüber den Beschwerdegegnern herangezogen werden sollen. Im Sinne der o.a. Rechtsprechung wird damit kein Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes unterliegt. Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstellte der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist (vgl. dazu EuGH 09.01.2025, C-416/23, VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018).Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstellte der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist vergleiche dazu EuGH 09.01.2025, C-416/23, VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0018). Im vorliegenden Fall geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführer sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lassen, weitere Beschwerden einzubringen bzw. auch bereit sind, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen. Die Vorschreibung einer Gebühr erweist sich folglich als untaugliche Handlungsalternative. Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO liegen somit vor. Fazit Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.385.181

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.