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{'item': '2025-0.969.671'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum28.11.2025 Geschäftszahl2025-0.969.671 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist NICHT rechtskräftig. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat dagegen im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 28.11.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BVwG anhängig. TextGZ: 2025-0.969.671 vom

  1. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D135.399) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** GmbH (Beschwerdeführerin) vom
  2. November 2025 gegen die
  3. N*** Wirtschaftsauskunftei GmbH, die
  4. O*** Wirtschaftsauskunftei KG sowie gegen die
  5. P*** Wirtschaftsauskunftei Schweiz GmbH (Beschwerdegegnerinnen) wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 5 DSGVO sowie wegen behaupteter Verletzung der Rechte gemäß Art. 15, Art. 16, Art. 18 sowie Art. 19 DSGVO wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** GmbH (Beschwerdeführerin) vom
  6. November 2025 gegen die
  7. N*** Wirtschaftsauskunftei GmbH, die
  8. O*** Wirtschaftsauskunftei KG sowie gegen die
  9. P*** Wirtschaftsauskunftei Schweiz GmbH (Beschwerdegegnerinnen) wegen behaupteter Verstöße gegen Artikel 5, DSGVO sowie wegen behaupteter Verletzung der Rechte gemäß Artikel 15,, Artikel 16,, Artikel 18, sowie Artikel 19, DSGVO wie folgt:  Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel eins, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Mit verfahrenseinleitender Eingabe begehrte die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, dass die Datenschutzbehörde feststelle, dass die Beschwerdegegnerinnen gegen Art. 5, Art. 15, Art. 16, Art. 18 und Art. 19 DSGVO verstoßen hätten. Außerdem beantragte sie die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens gemäß Art. 82 DSGVOMit verfahrenseinleitender Eingabe begehrte die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, dass die Datenschutzbehörde feststelle, dass die Beschwerdegegnerinnen gegen Artikel 5,, Artikel 15,, Artikel 16,, Artikel 18 und Artikel 19, DSGVO verstoßen hätten. Außerdem beantragte sie die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens gemäß Artikel 82, DSGVO B. Sachverhaltsfeststellungen Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO umfasst der persönliche Schutzbereich der DSGVO ausschließlich natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.Gemäß Artikel eins, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO umfasst der persönliche Schutzbereich der DSGVO ausschließlich natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Juristische Personen - wie verfahrensgegenständlich die Beschwerdeführerin - sind vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen. Da sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf Bestimmungen der DSGVO stützte, war ihre Beschwerde zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für Klagen auf Schadenersatz gemäß § 29 Abs. 2 DSG in erster Instanz ohnedies das Landesgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Kläger (oder wahlweise der Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für Klagen auf Schadenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSG in erster Instanz ohnedies das Landesgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Kläger (oder wahlweise der Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.969.671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.