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Obsah (6)§ 1Art. 77Art. 4Art. 6§ 231Art. 5

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum03.12.2025 Geschäftszahl2025-0.982.152 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.982.152 vo

§ 1

DSG wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ludmilla A*** (Beschwerdeführerin) vom 17. Oktober 2025 gegen Gregor N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG wie folgt:  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 4,, Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Anmerkung der Datenschutzbehörde zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang stellt kein rechtlich zwingendes Element dar, sondern ist fakultativ. Es bedarf daher im Allgemeinen keiner gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Bescheidbegründung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 22 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Das Verfahren wurde aufgrund einer Datenschutzbeschwerde von Ludmilla A*** (Beschwerdeführerin) vom 17. Oktober 2025, verbessert am 1. November 2025, gegen Gregor N*** (Beschwerdegegner) eingeleitet. Den Verfahrensparteien wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum jeweils anderen Vorbringen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist die Stellungnahme des Beschwerdegegners im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vom 24. November 2025 übermittelt worden. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin bildet den Beschwerdegegenstand zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG verletzt hat, indem dieser deren personenbezogene Daten in Form der Bankdaten einer dritten Person offengelegt hat.Ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin bildet den Beschwerdegegenstand zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem dieser deren personenbezogene Daten in Form der Bankdaten einer dritten Person offengelegt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen

  1. Bei den Verfahrensparteien handelt es sich um die Eltern einer gemeinsamen mittlerweile volljährigen Tochter. Diese absolviert seit
  2. August 2024 das Bachelorstudium **** Media an der Fachhochschule G*** und befindet sich in Pflege und Erziehung im Haushalt der Beschwerdeführerin. Zwischen den Verfahrensparteien besteht kein persönlicher Kontakt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die verfahrenseinleitende Eingabe vom
  3. Oktober 2025, verbessert am
  4. November 2025, der Beschwerdeführerin sowie den darin beigefügten Beschluss vom
  5. Mai 2025 zu GZ *4 FAM *44/25z-11 des Bezirksgerichts R***. Dass zwischen den Verfahrensparteien kein persönlicher Kontakt besteht, ist von dem Beschwerdegegner im Rahmen seiner Stellungnahme vom
  6. November 2025 vorgebracht worden. Dies ist von der Beschwerdeführerin während des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht bestritten worden.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts R*** vom
  8. Mai 2025 zu GZ: *4 FAM *44/25z-11 ist der Beschwerdegegner verpflichtet worden, ab
  9. Jänner 2025 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von EUR 620,-- zu leisten. Screenshot des Beschlusses vom
  10. Mai 2025 des Bezirksgerichts R*** (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als grafische Datei (Screenshot) wiedergegebene Gerichtsbeschluss konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er hat den oben wiedergegebenen Inhalt.] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
  11. Oktober 2025, verbessert am
  12. November 2025, der Beschwerdeführerin sowie dem darin beigefügten Beschluss vom
  13. Mai 2025 zu GZ: *4 FAM *44/25z-11 des Bezirksgerichts R*** und der Stellungnahme vom
  14. November 2025 des Beschwerdegegners. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdegegner verpflichtet ist, eine Unterhaltsleistung in der Höhe von EUR 620,-- zu zahlen.
  15. Der Beschwerdegegner hat - laut eigenen Angaben - aufgrund vorübergehender technischer und organisatorischer Probleme im Zusammenhang mit seinem Bankkonto und um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können, einen Freund der Familie, Herrn Pjotr U*** (in Folge: P.U.), veranlasst, die jeweils fälligen Unterhaltszahlungen für Oktober 2025 und November 2025 vorzunehmen. Die Zahlungen wurden in Folge durch eine dritte Person und zwar Herrn P.U., unter der Angabe der jeweiligen Zwecke <Alimenty 10/25> mit Buchungsdatum
  16. Oktober 2025 und <Alimenty 11/25> mit Buchungsdatum
  17. November 2025 vorgenommen. Die Kontoprobleme des Beschwerdegegners sind während des laufenden Verfahrens vor der Datenschutzbehörde behoben worden, sodass dieser in Zukunft sein eigenes Bankkonto für die Überweisung der Alimente der gemeinsamen Tochter an die Beschwerdeführerin verwenden wird. Die Bankdaten der Beschwerdeführerin sind von dem Beschwerdegegner an keine weiteren Dritten weitergegeben worden. Screenshot der Überweisung der Alimente für Oktober 2025 (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als grafische Datei wiedergegebene Screenshot der Daten einer Banküberweisung konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er hat den oben wiedergegebenen Inhalt.] Screenshot der Überweisung der Alimente für November 2025 (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als grafische Datei wiedergegebene Screenshot der Daten einer Banküberweisung konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Er hat den oben wiedergegebenen Inhalt.] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
  18. Oktober 2025, verbessert am
  19. November 2025 und ergänzt am
  20. November 2025, der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme vom
  21. November 2025 des Beschwerdegegners. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
  22. Allgemein Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.

Art. 77Abs.

1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw.

Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO bzw. gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Unter „Verarbeitung“

Art. 4

Z 2 DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen.Unter „Verarbeitung“

Artikel 4

, Ziffer 2, DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen.

Art. 4

Z 7 DSGVO ist ein Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist ein Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Verfahrensgegenständlich sind unstrittig die personenbezogenen Daten

Art. 4

Z 1 in Form der Bankdaten der Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen

Art. 4

Z 7 DSGVO für den Zweck der Überweisung der Alimente für die gemeinsame Tochter an eine dritte Person, Herrn P.U., offengelegt bzw. übermittelt worden.Verfahrensgegenständlich sind unstrittig die personenbezogenen Daten

Artikel 4

, Ziffer eins, in Form der Bankdaten der Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO für den Zweck der Überweisung der Alimente für die gemeinsame Tochter an eine dritte Person, Herrn P.U., offengelegt bzw. übermittelt worden. Der Anwendungsbereich von § 1 DSG ist daher eröffnet.Der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG ist daher eröffnet. D.

  1. Prüfgegenstand Beschwerdegegenständlich geht aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
  2. Oktober 2025, verbessert am
  3. November 2025, der Beschwerdeführerin hervor, dass diese sich im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG durch den Beschwerdegegner als verletzt erachtet, weil dieser ihre Bankdaten ohne deren Zustimmung an eine dritte Person (Herrn P.U.) weitergegeben hat (vgl. Stellungnahme vom

  1. November 2025 der Beschwerdeführerin unter Punkt 1.1.).Beschwerdegegenständlich geht aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
  2. Oktober 2025, verbessert am
  3. November 2025, der Beschwerdeführerin hervor, dass diese sich im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG durch den Beschwerdegegner als verletzt erachtet, weil dieser ihre Bankdaten ohne deren Zustimmung an eine dritte Person (Herrn P.U.) weitergegeben hat vergleiche Stellungnahme vom

  1. November 2025 der Beschwerdeführerin unter Punkt 1.1.). D.
  2. In der Sache Einleitend merkt die die Datenschutzbehörde an, dass nach der gefestigten nationalen Rechtsprechung und des EuGH eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 gestützt werden können muss (siehe bspw. das Urteil des EuGH vom
  3. Mai 2023, C-60/22, Rz 56 und 57).Einleitend merkt die die Datenschutzbehörde an, dass nach der gefestigten nationalen Rechtsprechung und des EuGH eine Datenverarbeitung, um rechtmäßig iSd DSGVO zu sein, allen in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Grundsätzen entsprechen und darüber hinaus zumindest auf einen Tatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, gestützt werden können muss (siehe bspw. das Urteil des EuGH vom
  4. Mai 2023, C-60/22, Rz 56 und 57). Bei Art. 6 handelt es sich um eine Kernbestimmung der DSGVO. Nach Art. 6 DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn zumindest ein dort normierter Erlaubnistatbestand vorliegt.Bei Artikel 6, handelt es sich um eine Kernbestimmung der DSGVO. Nach Artikel 6, DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn zumindest ein dort normierter Erlaubnistatbestand vorliegt. Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung wird von dem Beschwerdegegner die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO ins Treffen geführt. Dies bringt dieser unmissverständlich im Rahmen seiner Stellungnahme vom

  1. November 2025 zum Ausdruck, indem der Beschwerdegegner vorbringt, dass ihm betreffend die gemeinsame Tochter eine Unterhaltsverpflichtung obliegt und die Höhe mittels Beschlusses vom
  2. Mai 2025 zu GZ *4 FAM *44/25z-11 des Bezirksgerichts R*** exakt festgelegt worden ist.Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung wird von dem Beschwerdegegner die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ins Treffen geführt.

Dies bringt dieser unmissverständlich im Rahmen seiner Stellungnahme vom

  1. November 2025 zum Ausdruck, indem der Beschwerdegegner vorbringt, dass ihm betreffend die gemeinsame Tochter eine Unterhaltsverpflichtung obliegt und die Höhe mittels Beschlusses vom
  2. Mai 2025 zu GZ *4 FAM *44/25z-11 des Bezirksgerichts R*** exakt festgelegt worden ist. Dieser Erlaubnistatbestand setzt eine rechtliche (und keine bloß vertragliche) Verpflichtung des Verantwortlichen voraus, Daten zu verarbeiten. Es muss daher grundlegend entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO Verarbeitungen sowohl von dem Verantwortlichen - gegenständlich von dem bezeichneten Beschwerdegegner - des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt werden können.Dieser Erlaubnistatbestand setzt eine rechtliche (und keine bloß vertragliche) Verpflichtung des Verantwortlichen voraus, Daten zu verarbeiten. Es muss daher grundlegend entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO Verarbeitungen sowohl von dem Verantwortlichen - gegenständlich von dem bezeichneten Beschwerdegegner - des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt werden können. In § 231 Abs. 1 ABGB ist normiert, dass die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes (gegenständlich der gemeinsamen Tochter) unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Jener Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Im konkreten Einzelfall bedeutet dies, wie vom Bezirksgericht R*** im Beschluss vom
  3. Mai 2025 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deren Unterhaltsverpflichtungen durch die Betreuungstätigkeit bzw. den Naturalunterhalt nachkommt, der Beschwerdegegner hingegen gesetzlich verpflichtet ist, einen Geldunterhalt zu leisten. Der Unterhaltsbetrag ist vom Bezirksgericht R*** mit Beschluss vom
  4. Mai 2025 in der Höhe von monatlich EUR 620,-- festgelegt worden.In Paragraph 231, Absatz eins, ABGB ist normiert, dass die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes (gegenständlich der gemeinsamen Tochter) unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Jener Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Im konkreten Einzelfall bedeutet dies, wie vom Bezirksgericht R*** im Beschluss vom
  5. Mai 2025 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deren Unterhaltsverpflichtungen durch die Betreuungstätigkeit bzw. den Naturalunterhalt nachkommt, der Beschwerdegegner hingegen gesetzlich verpflichtet ist, einen Geldunterhalt zu leisten. Der Unterhaltsbetrag ist vom Bezirksgericht R*** mit Beschluss vom
  6. Mai 2025 in der Höhe von monatlich EUR 620,-- festgelegt worden. Die Datenschutzbehörde hält fest, dass der Beschwerdegegner unstrittig

§ 231ABGB zur Zahlung der Alimente bzw.

des Unterhaltsbetrags gesetzlich verpflichtet ist. Der Geldunterhalt ist von diesem laufend und vollständig bis auf weiteres bzw. längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der gemeinsamen Tochter zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat selbst in ihrer Eingabe vom

  1. November 2025 ausgeführt, dass der Beschwerdegegner verpflichtet ist, den Betrag in der Höhe von EUR 620,-- auf ihr Bankkonto bei der K***bank AG zu überweisen (vgl. Punkt 3.
  2. ihrer Stellungnahme vom
  3. November 2025). Eine Datenverarbeitung darf zudem nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und muss auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO).Die Datenschutzbehörde hält fest, dass der Beschwerdegegner unstrittig

Paragraph 231, ABGB zur Zahlung der Alimente bzw. des Unterhaltsbetrags gesetzlich verpflichtet ist. Der Geldunterhalt ist von diesem laufend und vollständig bis auf weiteres bzw. längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der gemeinsamen Tochter zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat selbst in ihrer Eingabe vom

  1. November 2025 ausgeführt, dass der Beschwerdegegner verpflichtet ist, den Betrag in der Höhe von EUR 620,-- auf ihr Bankkonto bei der K***bank AG zu überweisen vergleiche Punkt 3.
  2. ihrer Stellungnahme vom
  3. November 2025). Eine Datenverarbeitung darf zudem nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und muss auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera b und Litera c, DSGVO). Gegenständlich ist vom Beschwerdegegner vorgebracht worden, dass dieser aufgrund vorübergehender technischer und organisatorischer Probleme im Zusammenhang mit dessen Bankkonto keine Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin vornehmen konnte. Auch ist von diesem versucht worden, eine direkte Bareinzahlung bzw. eine Postanweisung durchzuführen, jedoch war dies weder bei der Bank noch bei der Post machbar. Von beiden Verfahrensparteien ist ferner im Rahmen deren Stellungahmen vorgebracht worden, dass seit vielen Jahren ein Konflikt zwischen diesen besteht. In Anbetracht der obig ausgeführten einzelnen Faktoren, welche im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sind, ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung jedenfalls als erforderlich zu bewerten. Bei der Beurteilung, was „erforderlich“ ist, muss festgestellt werden, ob die Datenverarbeitung in der Praxis nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht hätte werden können, die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person weniger einschränken. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Verarbeitung in Verbindung mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, wonach personenbezogene Daten „angemessen, relevant und auf das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderliche Maß beschränkt“ sein müssen.In Anbetracht der obig ausgeführten einzelnen Faktoren, welche im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sind, ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung jedenfalls als erforderlich zu bewerten. Bei der Beurteilung, was „erforderlich“ ist, muss festgestellt werden, ob die Datenverarbeitung in der Praxis nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht hätte werden können, die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person weniger einschränken. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Verarbeitung in Verbindung mit dem in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, wonach personenbezogene Daten „angemessen, relevant und auf das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderliche Maß beschränkt“ sein müssen. Verfahrensgegenständlich war für die erfolgte Datenverarbeitung eine unbedingte Notwendigkeit gegeben, weil der Beschwerdegegner zunächst gelindere Mittel in Form einer Bareinzahlung bzw. Postanweisung versuchte, um seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung fristgerecht nachkommen zu können. Erst nach den erfolglosen Versuchen hat dieser lediglich einer dritten Person, bei der es sich um einen langjährigen Familienfreund handelt, die Bankdaten der Beschwerdeführerin offengelegt, sodass dieser die Banküberweisung lediglich für den Zweck der Zahlung der Alimente für die beiden Monate Oktober 2025 und November 2025 für den Beschwerdegegner vornehmen konnte. Es stand gegenständlich kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung und es sind die Daten der Beschwerdeführerin auch nur für den eingeschränkten Zweck der Überweisung der Alimente der dritten Person offengelegt worden. Ohne die Offenlegung der Kontonummer und des Namens der Beschwerdeführerin als notwendige Identifikationsmerkmale bei einer Banküberweisung ist eine Zahlung per Banküberweisung nicht durchführbar. Für eine Banküberweisung ist mindestens erforderlich, den Namen sowie den IBAN des/der Empfänger/in anzugeben. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung

Art. 5Abs.

1 lit. b und lit. c DSGVO ist im gegenständlichen Fall nicht feststellbar.Es stand gegenständlich kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung und es sind die Daten der Beschwerdeführerin auch nur für den eingeschränkten Zweck der Überweisung der Alimente der dritten Person offengelegt worden. Ohne die Offenlegung der Kontonummer und des Namens der Beschwerdeführerin als notwendige Identifikationsmerkmale bei einer Banküberweisung ist eine Zahlung per Banküberweisung nicht durchführbar. Für eine Banküberweisung ist mindestens erforderlich, den Namen sowie den IBAN des/der Empfänger/in anzugeben. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b und Litera c, DSGVO ist im gegenständlichen Fall nicht feststellbar. Der Beschwerdegegner hat die Offenlegung ausschließlich zum Zweck der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung der dritten Person offengelegt. Die Bankdaten sind auch an keine weiteren Personen übermittelt und ebenso wenig für weitere Zwecke von der dritten Person verarbeitet worden. Anhaltspunkte gab es jedenfalls während des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht. In der Gesamtbetrachtung hat weder eine uferlose noch eine willkürliche Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG der Beschwerdeführerin vorliegt, zumal der Beschwerdegegner jenen Datenverarbeitungsvorgang lediglich zum Zweck der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung vorgenommen hat. Die Intensität des Eingriffs war ebenfalls auf ein absolutes Minimum unter Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung

Art. 5

DSGVO (insbesondere dem „Grundsatz der Datenminimierung“) reduziert.Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG der Beschwerdeführerin vorliegt, zumal der Beschwerdegegner jenen Datenverarbeitungsvorgang lediglich zum Zweck der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung vorgenommen hat. Die Intensität des Eingriffs war ebenfalls auf ein absolutes Minimum unter Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung

Artikel 5, DSGVO (insbesondere dem „Grundsatz der Datenminimierung“) reduziert.

Der Vollständigkeit halber merkt die Datenschutzbehörde an, dass sich der BG aufgrund der vorliegenden abzuwägenden Komponenten des gegenständlichen Einzelfalls auch auf die gesetzliche Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („das berechtigte Interesse“) bei der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung stützen kann. Zum einen handelt es sich um ein legitimes Interesse, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, zum anderen hat keine Datenverarbeitung über das für den Zweck erforderliche Maß stattgefunden und zudem überwiegen die Interessen des Beschwerdegegners bzw. auch Dritter (der gemeinsamen Tochter), dass die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen für das jeweilige Monat überwiesen werden, gegenüber jenen der Beschwerdeführerin, dass deren Daten (Bankdaten) nicht verarbeitet werden. Wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, wurde zwischen den Verfahrensparteien vereinbart, dass die Zahlungen auf ihr Bankkonto zu erfolgen haben. Der Vollständigkeit halber merkt die Datenschutzbehörde an, dass sich der BG aufgrund der vorliegenden abzuwägenden Komponenten des gegenständlichen Einzelfalls auch auf die gesetzliche Grundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO („das berechtigte Interesse“) bei der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung stützen kann. Zum einen handelt es sich um ein legitimes Interesse, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, zum anderen hat keine Datenverarbeitung über das für den Zweck erforderliche Maß stattgefunden und zudem überwiegen die Interessen des Beschwerdegegners bzw. auch Dritter (der gemeinsamen Tochter), dass die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen für das jeweilige Monat überwiesen werden, gegenüber jenen der Beschwerdeführerin, dass deren Daten (Bankdaten) nicht verarbeitet werden. Wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, wurde zwischen den Verfahrensparteien vereinbart, dass die Zahlungen auf ihr Bankkonto zu erfolgen haben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2025:2025.0.982.152

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.