4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt.1.1.
Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen, auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss. Die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde entspricht weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht (BVwG 20.09.2024, GZ W214 2291552-1 mwN).Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen, auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss. Die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde entspricht weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht (BVwG 20.09.2024, GZ W214 2291552-1 mwN). 1.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Kamera im Juni oder Juli 2022 aufgestellt und noch im selben Jahr unbrauchbar gemacht und entsorgt. Unter dem Punkt „Ich habe vom Verstoß erfahren am“ gibt der Beschwerdeführer in der verfahrenseinleitenden Beschwerde „Seit 2022/06 sowie laufend bis jetzt“ an. Da sich der Beschwerdeführer somit bereits im Juni 2022 - oder jedenfalls im Sommer dieses Jahres - dieser Datenverarbeitung bewusst war, begannt die subjektive Frist von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu laufen und erweist sich die am 5. August 2024 eingereichte Beschwerde somit als verfristet, weshalb sie in diesem Punkt zurückzuweisen ist. 2. Zur Körperkamera 2.1.
2 lit. c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“).2.1.
, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“). Diese Ausnahme ist grundsätzlich eng auszulegen. Mit der Haushaltsausnahme soll ein unnötiger Aufwand für Einzelne vermieden werden. Die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten soll dann enden, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Wortlaut („ausschließlich“) wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) von der DSGVO erfasst. Dabei kommt es darauf an, ob der Zweck der Datenanwendung im beruflichen oder privaten Kontext des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen liegt. Ob dem Verwendungszweck nach eine private oder berufliche Nutzung von Daten vorliegt, ist einzelfallbezogen nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Für die Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme ist vor allem auf den Adressatenkreis abzustellen, sodass bei allgemein zugänglicher Veröffentlichung ohne jegliche Beschränkung dieses Privileg nicht in Anspruch genommen werden kann: Werden somit auf einer privaten Seite in einem sozialen Netzwerk einer überschaubaren Anzahl von Freunden Fotos und Videos zugänglich gemacht, greift das Haushaltsprivileg; der gleiche Inhalt auf öffentlich zugänglichen Accounts fällt hingegen nicht mehr darunter (vgl. nochmals OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN).Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Für die Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme ist vor allem auf den Adressatenkreis abzustellen, sodass bei allgemein zugänglicher Veröffentlichung ohne jegliche Beschränkung dieses Privileg nicht in Anspruch genommen werden kann: Werden somit auf einer privaten Seite in einem sozialen Netzwerk einer überschaubaren Anzahl von Freunden Fotos und Videos zugänglich gemacht, greift das Haushaltsprivileg; der gleiche Inhalt auf öffentlich zugänglichen Accounts fällt hingegen nicht mehr darunter vergleiche nochmals OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Entscheidend ist, dass eine persönliche oder familiäre Tätigkeit öffentlichkeitsfeindlich ist, weshalb etwa das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, von der Ausnahme nicht erfasst ist. Jegliche öffentlich online zugänglichen Daten sind nicht privilegiert und unterliegen daher der Anwendbarkeit der DSGVO (vgl. abermals OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN).Entscheidend ist, dass eine persönliche oder familiäre Tätigkeit öffentlichkeitsfeindlich ist, weshalb etwa das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, von der Ausnahme nicht erfasst ist. Jegliche öffentlich online zugänglichen Daten sind nicht privilegiert und unterliegen daher der Anwendbarkeit der DSGVO vergleiche abermals OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). 2.2. Im vorliegenden Fall wird die Körperkamera deshalb verwendet, weil es zwischenmenschliche Spannungen zwischen den verschwägerten Verfahrensparteien gibt. Die Körperkamera wird unstrittig in einem familiären Kontext und nur auf der gemeinsam benützten Liegenschaft verwendet. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die mittels Körperkamera verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner außerhalb des familiären Bereiches verwendet wurden oder werden, insbesondere auch nicht zur Ausübung und Geltendmachung von Rechtsansprüchen, und auch nicht außerhalb der gemeinsam genützten Liegenschaft, findet die oben erwähnte Ausnahme Anwendung. Wenn nach der oben zitierten Rechtsprechung selbst das Hochladen und Teilen von Bildern mit einer begrenzten Anzahl anderer Personen in einem sozialen Netzwerk von der Haushaltsausnahme umfasst ist, muss dies umso für den vorliegenden Fall gelten, wo die aufgezeichneten Bilddaten den familiären Bereich überhaupt nicht verlassen haben. 2.3. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist folglich nicht eröffnet, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung zurückzuweisen ist (BVwG 22.10.2024, GZ W252 2286224-1). Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich von § 1 DSG eröffnet (vgl. dazu DSB 08.06.2022, GZ 2022-0.332.606 mwN).Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG eröffnet vergleiche dazu DSB 08.06.2022, GZ 2022-0.332.606 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2026:2026.0.028.647
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.