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{'item': '2025-1.018.863'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum02.02.2026 Geschäftszahl2025-1.018.863 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDiese Beschwerdevorentscheidung ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-1.018.863 vom

  1. Februar 2026 (Verfahrenszahlen: DSB-D124.1270/25 und DSB-D062.3425) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet in der Datenschutzbeschwerdesache von Dr.in Erika F*** (Beschwerdeführerin), vom
  2. Mai 2025 gegen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge der Beschwerde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom
  3. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des am
  4. November 2025 ergangenen Bescheids mit der Geschäftszahl GZ: D124.1270/25, 2025-0.889.020 (zugestellt am
  5. November 2025) wie folgt:
  6. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  7. Der Antrag auf Löschung des ärztlichen Gesamtgutachtens über die Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
  8. Der Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 5, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF [Anmerkung Bearbeiter/in: offenkundiges Redaktionsversehen, die angegebene Rechtsquelle verweist auf das ASVG, die Kundmachung der Stammfassung des DSG erfolgte durch BGBl. I Nr. 165/1999]; § 14 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), LGBl. Nr. 51/2021 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5,, Artikel 6, Absatz eins, Litera e,, Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF [Anmerkung Bearbeiter/in: offenkundiges Redaktionsversehen, die angegebene Rechtsquelle verweist auf das ASVG, die Kundmachung der Stammfassung des DSG erfolgte durch BGBl. römisch eins Nr. 165/1999]; Paragraph 14, des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, idgF. BEGRÜNDUNG A. Sachverhaltsfeststellungen Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dem den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde, wird der nachfolgende Sachverhalt festgestellt.
  9. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine (Pensions-)Versicherungsträgerin in Österreich. Sie ist u.a. zuständig für Anerkennung von Berufsunfähigkeitspensionen und von Pflegegeld.
  10. Die Beschwerdeführerin hat am
  11. September 2023 einen Antrag auf Sozialunterstützung beim Sozialamt der Stadt J*** gestellt.
  12. Mit Schreiben vom
  13. September 2023 ersuchte das Sozialamt der Stadt J*** die Beschwerdegegnerin um Übermittlung eines Befunds über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der genauen Auszahlungshöhe der von ihr geleisteten Zahlungen, um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Das Sozialamt der Stadt J*** stützt sich in seinem Ersuchen auf § 14 Abs. 2 StSUG.
  14. Mit Schreiben vom
  15. September 2023 ersuchte das Sozialamt der Stadt J*** die Beschwerdegegnerin um Übermittlung eines Befunds über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der genauen Auszahlungshöhe der von ihr geleisteten Zahlungen, um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Das Sozialamt der Stadt J*** stützt sich in seinem Ersuchen auf Paragraph 14, Absatz 2, StSUG.
  16. Die Beschwerdegegnerin übermittelte daraufhin am
  17. Oktober 2023 dem Sozialamt der Stadt J*** ein ärztliches Gesamtgutachten vom
  18. Juli 2019 zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gutachten selbst enthält Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Eingaben der Verfahrensparteien sowie auf der vorgelegten Kopie des Ersuchens des Sozialamts der Stadt J*** vom
  19. September 2023 und dem am
  20. Juli 2019 erstellten ärztlichen Gesamtgutachten der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen auf einer amtswegigen Abfrage der Webseite der Beschwerdegegnerin unter www.pv.at, letztmalig abgefragt durch die Datenschutzbehörde am
  21. November
  22. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Beschwerdegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegen das Recht auf Geheimhaltung verstoßen hat, indem sie ein von ihr erstelltes ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines Ersuchens des Sozialamts der Stadt J*** übermittelt hat. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: C.
  23. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG kann eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgen, ansonsten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG kann eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgen, ansonsten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin ist Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren.Die Beschwerdegegnerin ist Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und als staatliche Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die seitens der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten unstrittig auf die Beschwerdeführerin beziehen. Im vorliegenden Fall wurden Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO übermittelt. Diese gelten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten und dürfen ausschließlich in den in Abs. 2 genannten Fällen verarbeitet werden.Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die seitens der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten unstrittig auf die Beschwerdeführerin beziehen. Im vorliegenden Fall wurden Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO übermittelt. Diese gelten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten und dürfen ausschließlich in den in Absatz 2, genannten Fällen verarbeitet werden. Zu überprüfen ist daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage nach § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 DSGVO für den verfahrensgegenständlichen Verarbeitungsvorgang der Beschwerdegegnerin (Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens zur Erwerbsunfähigkeit) gegeben ist.Zu überprüfen ist daher, ob eine entsprechende qualifizierte Rechtsgrundlage nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sowie Artikel 9, Absatz 2, DSGVO für den verfahrensgegenständlichen Verarbeitungsvorgang der Beschwerdegegnerin (Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens zur Erwerbsunfähigkeit) gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage könne zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen sei dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. Erk. des VwGH vom 3.9.2024, Ro 2022/04/0031).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Rechtfertigungstatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage könne zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen sei dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche Erk. des VwGH vom 3.9.2024, Ro 2022/04/0031). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens aufgrund eines Ersuchens des Sozialamts der Stadt J*** gemäß § 14 Abs. 2 StSUG.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens aufgrund eines Ersuchens des Sozialamts der Stadt J*** gemäß Paragraph 14, Absatz 2, StSUG. § 14 StSUG normiert die Mitwirkungspflicht öffentlicher Stellen und privater Personen zur (rascheren) Ermittlung des Sachverhalts bei der Gewährung von Sozialunterstützung.Paragraph 14, StSUG normiert die Mitwirkungspflicht öffentlicher Stellen und privater Personen zur (rascheren) Ermittlung des Sachverhalts bei der Gewährung von Sozialunterstützung. Gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 StSUG haben die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zu übermitteln. Dies umfasst alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem BPGG sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, StSUG haben die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zu übermitteln. Dies umfasst alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem BPGG sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen. Das grundlegende öffentliche Interesse an der Möglichkeit der Amtshilfe zur Beschleunigung der Sachverhaltsermittlung und der damit einhergehenden Verfahrensführung der zuständigen Behörden ist evident. Daher diente die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung durch die Beschwerdegegnerin jedenfalls dem Grunde nach der Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses. Als erstes Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass der vorliegende Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Z 3 StSUG beruhte.Als erstes Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass der vorliegende Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, StSUG beruhte. Auch wenn die gegenständliche Verarbeitung wie ausgeführt auf einer gesetzlichen Grundlage basierte, so vermag dies alleine noch keinen (ausreichenden) Rechtfertigungsgrund im Sinne des DSG darstellen: Nach Judikatur des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten weiters zum einen mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und zum anderen einem der in Art. 6 der DSGVO aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  24. Juni 2021, C-439/19 Rz 96).Nach Judikatur des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten weiters zum einen mit den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und zum anderen einem der in Artikel 6, der DSGVO aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  25. Juni 2021, C-439/19 Rz 96). Obgleich sich die Beschwerdegegnerin auf § 14 Abs. 2 Z 3 StSUG stützte, muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der unions- und verfassungsgesetzlichen (doppelten) Schranken zwingend den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprechen sowie im Lichte von § 1 DSG ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Datenminimierungspflicht (Verhältnismäßigkeit) hinzuweisen, welcher durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 letzter Satz besonderer Ausdruck verliehen wird.Obgleich sich die Beschwerdegegnerin auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, StSUG stützte, muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der unions- und verfassungsgesetzlichen (doppelten) Schranken zwingend den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprechen sowie im Lichte von Paragraph eins, DSG ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Datenminimierungspflicht (Verhältnismäßigkeit) hinzuweisen, welcher durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz besonderer Ausdruck verliehen wird. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit tritt somit gleichberechtigt neben das der Rechtmäßigkeit. Mit anderen Worten: Es genügt demnach nicht, dass eine Datenverarbeitung an sich rechtmäßig ist, sie muss gleichzeitig auch verhältnismäßig sein. Zum Begriff der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung hat der VwGH in seiner Entscheidung Ro 2022/04/0031 ausgeführt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten schon aufgrund des Schutzzweckes der DSGVO auf das absolut Notwendige zu beschränken sei. Auch sei die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 lit. f (EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rz. 78) auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sinngemäß anwendbar. Folglich sei die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert ist (Rz. 30).Zum Begriff der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung hat der VwGH in seiner Entscheidung Ro 2022/04/0031 ausgeführt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten schon aufgrund des Schutzzweckes der DSGVO auf das absolut Notwendige zu beschränken sei. Auch sei die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, (EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rz. 78) auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sinngemäß anwendbar. Folglich sei die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist (Rz. 30). Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (Rz. 30).Der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (Rz. 30). Zu Beginn ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens zur Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin dazu geeignet war, dem Sozialamt der Stadt J*** die Beurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen und sie damit der Prüfung einer zustehenden Sozialunterstützung zu unterziehen, wodurch wiederum ein öffentliches Interesse wahrgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nur jene Daten hätten übermittelt werden dürfen, die im engen Zusammenhang mit der konkret formulierten medizinischen Fragestellung im behördlichen Ersuchen vom
  26. September 2023 stehen, bzw. dass lediglich ein einfaches Formularblatt oder ein zusammenfassendes Schreiben zur Erfüllung dieser Anfrage übermittelt werden hätte sollen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Eine bloß teilweise Übermittlung des Gutachtens wäre für die Überprüfung durch das Sozialamt der Stadt J*** unzureichend gewesen, da sich die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nur bei Kenntnis seines gesamten Inhalts beurteilen lassen und es nur so einer schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen werden kann (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nur jene Daten hätten übermittelt werden dürfen, die im engen Zusammenhang mit der konkret formulierten medizinischen Fragestellung im behördlichen Ersuchen vom
  27. September 2023 stehen, bzw. dass lediglich ein einfaches Formularblatt oder ein zusammenfassendes Schreiben zur Erfüllung dieser Anfrage übermittelt werden hätte sollen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Eine bloß teilweise Übermittlung des Gutachtens wäre für die Überprüfung durch das Sozialamt der Stadt J*** unzureichend gewesen, da sich die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nur bei Kenntnis seines gesamten Inhalts beurteilen lassen und es nur so einer schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen werden kann vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, dass Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnoseerstellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Würde man Bestandteile des Gutachtens ausnehmen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob eine vollständige Befundaufnahme stattgefunden hat. Dazu zählen die Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) der Beschwerdeführerin sowie Diagnosen und Vorerkrankungen.Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, dass Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnoseerstellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügen muss vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Würde man Bestandteile des Gutachtens ausnehmen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob eine vollständige Befundaufnahme stattgefunden hat. Dazu zählen die Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) der Beschwerdeführerin sowie Diagnosen und Vorerkrankungen. Die Übermittlung war daher dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt (vgl. den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Denn das Sozialamt der Stadt J*** kann seinen Aufgaben nur effektiv nachkommen, wenn ihm ein vollständiges und schlüssiges Gutachten übermittelt wird, wie anhand der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt.Die Übermittlung war daher dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt vergleiche den Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Denn das Sozialamt der Stadt J*** kann seinen Aufgaben nur effektiv nachkommen, wenn ihm ein vollständiges und schlüssiges Gutachten übermittelt wird, wie anhand der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt. Es war somit gemäß Spruchpunkt 1 zu entscheiden. C.
  28. Zum Antrag auf Löschung des ärztlichen Gesamtgutachtens Laut EuGH muss die Aufsichtsbehörde nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen, wenn sie am Ende einer Untersuchung der Ansicht ist, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person bspw. zuvor einen Antrag gestellt hat oder nicht. Allerdings ist es Sache der Aufsichtsbehörde, das geeignete Mittel zu wählen, um mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  29. März 2024, Rs. C-46/23, Rn. 39 ff).Laut EuGH muss die Aufsichtsbehörde nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen, wenn sie am Ende einer Untersuchung der Ansicht ist, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person bspw. zuvor einen Antrag gestellt hat oder nicht. Allerdings ist es Sache der Aufsichtsbehörde, das geeignete Mittel zu wählen, um mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  30. März 2024, Rs. C-46/23, Rn. 39 ff). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich der die Abhilfebefugnisse beinhaltende Art. 58 DSGVO ausschließlich an die Aufsichtsbehörden selbst richtet, aus welchem Grund der diesbezügliche Antrag mangels subjektiven Rechts zurückzuweisen war.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich der die Abhilfebefugnisse beinhaltende Artikel 58, DSGVO ausschließlich an die Aufsichtsbehörden selbst richtet, aus welchem Grund der diesbezügliche Antrag mangels subjektiven Rechts zurückzuweisen war. Es war daher gemäß Spruchpunkt 2 zu entscheiden. C.
  31. Zur Verhängung einer Geldstrafe Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde (vgl. etwa den Bescheid der DSB vom 26.6.2023, GZ: 2023-0.227.210) ist aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen ableitbar und gilt darüber hinaus im Unterschied zum nach AVG zu führenden Administrativverfahren im Strafverfahren gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg, VStG Kommentar2 [2017] § 25 Rz 1).Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde vergleiche etwa den Bescheid der DSB vom 26.6.2023, GZ: 2023-0.227.210) ist aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen ableitbar und gilt darüber hinaus im Unterschied zum nach AVG zu führenden Administrativverfahren im Strafverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg, VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 25, Rz 1). Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht nicht. Der Antrag war demnach spruchgemäß zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2026:2025.1.018.863

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