RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum28.05.1998 Geschäftszahl120.609/5-DSK/98 Rechtssatz[Anmerkung: Der Datenschutzkommission wurde von einem Unabhängigen Verwaltungssenat, der die Beschwerde ursprünglich wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte (Bescheid vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben), eine Frage der Zulässigkeit sicherheitsbehördlicher Datenermittlung gemäß § 14 Abs 3 DSG zur Prüfung vorgelegt.][Anmerkung: Der Datenschutzkommission wurde von einem Unabhängigen Verwaltungssenat, der die Beschwerde ursprünglich wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte (Bescheid vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben), eine Frage der Zulässigkeit sicherheitsbehördlicher Datenermittlung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, DSG zur Prüfung vorgelegt.] Nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
- Juni 1997, Zl. B 1565/96-9 ausgedrückten Rechtsansicht schränkt § 90 Abs.1 SPG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerde gemäß § 88 Abs.2 SPG, betreffend sogenanntes ‘schlichtes Polizeihandeln’, zu entscheiden, nicht ein, verpflichtet diesen lediglich, in der durch § 14 Abs.3 iVm § 88 Abs.6 SPG bestimmten Weise vorzugehen, wenn eine datenschutzrechtliche Frage zu prüfen ist. Dieser Rechtsansicht steht allerdings der Wortlaut des § 14 Abs.3 DSG idF BGBl. Nr. 632/1994 entgegen, wonach ein solches Verfahren nur in Frage kommt, wenn über eine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG zu entscheiden ist (vgl. dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 7.11.1985, GZ 120.048/4- DSK/85=ZfVBDat 1987/4/11). Aus § 88 Abs.6 SPG ist - insbesondere unter Anwendung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation - nicht zu entnehmen, daß dieses Verfahrensmodell im Bereich des Rechtsschutzes nach dem SPG durch eine Doppelzuständigkeit, bei der eine der Behörden eine Scheinkompetenz ausübt und nur als ‘zweite Einbringungsstelle’ dient, ersetzt werden sollte. Die Datenschutzkommission neigt daher zu der Rechtsauffassung, die der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten hat, nämlich daß es sich beim Gegenstand des Bescheidspruches nicht um eine Vor- sondern um eine an den Unabhängigen Verwaltungssenat herangetragene Hauptfrage handelt, die eigentlich gemäß § 90 Abs.1 SPG von der Datenschutzkommission zu prüfen gewesen wäre.Nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
- Juni 1997, Zl. B 1565/96-9 ausgedrückten Rechtsansicht schränkt Paragraph 90, Absatz eins, SPG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG, betreffend sogenanntes ‘schlichtes Polizeihandeln’, zu entscheiden, nicht ein, verpflichtet diesen lediglich, in der durch Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 6, SPG bestimmten Weise vorzugehen, wenn eine datenschutzrechtliche Frage zu prüfen ist. Dieser Rechtsansicht steht allerdings der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, entgegen, wonach ein solches Verfahren nur in Frage kommt, wenn über eine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, AVG zu entscheiden ist vergleiche dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 7.11.1985, GZ 120.048/4- DSK/85=ZfVBDat 1987/4/11). Aus Paragraph 88, Absatz 6, SPG ist - insbesondere unter Anwendung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation - nicht zu entnehmen, daß dieses Verfahrensmodell im Bereich des Rechtsschutzes nach dem SPG durch eine Doppelzuständigkeit, bei der eine der Behörden eine Scheinkompetenz ausübt und nur als ‘zweite Einbringungsstelle’ dient, ersetzt werden sollte. Die Datenschutzkommission neigt daher zu der Rechtsauffassung, die der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten hat, nämlich daß es sich beim Gegenstand des Bescheidspruches nicht um eine Vor- sondern um eine an den Unabhängigen Verwaltungssenat herangetragene Hauptfrage handelt, die eigentlich gemäß Paragraph 90, Absatz eins, SPG von der Datenschutzkommission zu prüfen gewesen wäre.