RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.10.1998 Geschäftszahl120.566/15-DSK/98 Anfechtung beim VwGH/VfGHAMTSBESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom Bundesminister für Inneres am
- Dezember 1998 (Eingangsdatum) Amtsbeschwerde gemäß § 91 Abs 1 Z 2 SPG erhoben. Mit Beschluss vom
- März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH diese Amtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom Bundesminister für Inneres am
- Dezember 1998 (Eingangsdatum) Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, SPG erhoben. Mit Beschluss vom
- März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH diese Amtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Rechtssatz[Anmerkung: Der Beschwerdeführer befand er sich im Zeitpunkt der Übermittlung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten an die Medien auf richterlichen Befehl in Verwahrungshaft, war demnach weder flüchtig noch in der Lage, weitere gefährliche Angriffe zu begehen. Seine Identität war geklärt.] Die Datenschutzkommission vertritt die Rechtsauffassung, daß sich der Präventionszweck gemäß § 71 Abs 4 Z 1 lit b SPG idF vor der Novelle BGBl I Nr 104/1997 [Anmerkung: nunmehr § 71 Abs 3 Z 1 lit b SPG] nur auf Tatverdächtige beziehen kann, die sich auf freiem Fuß befinden. Bei einem zur Sicherung des Strafverfahrens in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft befindlichen Tatverdächtigen fällt dieser Veröffentlichungsgrund weg, und auch in den Anwendungsfällen wird er eng auszulegen sein. Ansonsten müßte man annehmen, daß der Gesetzgeber den Sicherheitsbehörden das Recht einräumt, einen aufgrund der Unschuldsvermutung gemäß § 38 Abs.1 StPO bzw. Art. 6 Abs.2 MRK für unschuldig zu gelten habenden Verdächtigen großzügig an den ‘Medienpranger’ zu stellen, was insbesondere mit dem durch die zitierte Bestimmung der MRK verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung unvereinbar wäre.Die Datenschutzkommission vertritt die Rechtsauffassung, daß sich der Präventionszweck gemäß Paragraph 71, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, SPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 1997, [Anmerkung: nunmehr Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, SPG] nur auf Tatverdächtige beziehen kann, die sich auf freiem Fuß befinden. Bei einem zur Sicherung des Strafverfahrens in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft befindlichen Tatverdächtigen fällt dieser Veröffentlichungsgrund weg, und auch in den Anwendungsfällen wird er eng auszulegen sein. Ansonsten müßte man annehmen, daß der Gesetzgeber den Sicherheitsbehörden das Recht einräumt, einen aufgrund der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StPO bzw. Artikel 6, Absatz 2, MRK für unschuldig zu gelten habenden Verdächtigen großzügig an den ‘Medienpranger’ zu stellen, was insbesondere mit dem durch die zitierte Bestimmung der MRK verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung unvereinbar wäre.