RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.10.1998 Geschäftszahl120.566/15-DSK/98 Anfechtung beim VwGH/VfGHAMTSBESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom Bundesminister für Inneres am
- Dezember 1998 (Eingangsdatum) Amtsbeschwerde gemäß § 91 Abs 1 Z 2 SPG erhoben. Mit Beschluss vom
- März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH diese Amtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom Bundesminister für Inneres am
- Dezember 1998 (Eingangsdatum) Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, SPG erhoben. Mit Beschluss vom
- März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH diese Amtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Rechtssatz[Anmerkung: Das belangte Organ - eine Bundespolizeibehörde - berief sich hinsichtlich einer Ermächtigung zur Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines in Haft befindlichen Verdächtigen an die Medien u.a. auf § 7 Abs 3 DSG.][Anmerkung: Das belangte Organ - eine Bundespolizeibehörde - berief sich hinsichtlich einer Ermächtigung zur Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines in Haft befindlichen Verdächtigen an die Medien u.a. auf Paragraph 7, Absatz 3, DSG.] Aus § 22 Abs. 3 SPG ergibt sich, daß die Bestimmungen des SPG nur solange anzuwenden sind, als kein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist; ab diesem Zeitpunkt gelten grundsätzlich die Bestimmungen der StPO. Das bedeutet, daß die Sicherheitsbehörden auch in ihrer verwaltungsbehördlichen Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz die StPO anzuwenden haben. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung rezipiert aber (‘bleiben unberührt’) die Bestimmungen der §§ 57 und 58 SPG sowie ‘die Bestimmungen über den Erkennungsdienst’, das ist das
- Hauptstück des
- Teiles des SPG, ausdrücklich für das gerichtspolizeiliche Verfahren. Es handelt sich bei § 71 Abs.4 SPG [nunmehr: § 71 Abs 3 SPG] demnach um eine Bestimmung, die auch für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz geltendes Verfahrensrecht darstellt.Aus Paragraph 22, Absatz 3, SPG ergibt sich, daß die Bestimmungen des SPG nur solange anzuwenden sind, als kein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist; ab diesem Zeitpunkt gelten grundsätzlich die Bestimmungen der StPO. Das bedeutet, daß die Sicherheitsbehörden auch in ihrer verwaltungsbehördlichen Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz die StPO anzuwenden haben. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung rezipiert aber (‘bleiben unberührt’) die Bestimmungen der Paragraphen 57 und 58 SPG sowie ‘die Bestimmungen über den Erkennungsdienst’, das ist das
- Hauptstück des
- Teiles des SPG, ausdrücklich für das gerichtspolizeiliche Verfahren. Es handelt sich bei Paragraph 71, Absatz 4, SPG [nunmehr: Paragraph 71, Absatz 3, SPG] demnach um eine Bestimmung, die auch für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz geltendes Verfahrensrecht darstellt. Da somit Verfahrensvorschriften bestehen, die im Beschwerdefall einzuhalten gewesen wären und die die Übermittlung von Daten ausdrücklich regeln, darf die Generalklausel des § 7 Abs.3 DSG nicht herangezogen werden, um derartige einschränkende Vorschriften ausweitend zu interpretieren.Da somit Verfahrensvorschriften bestehen, die im Beschwerdefall einzuhalten gewesen wären und die die Übermittlung von Daten ausdrücklich regeln, darf die Generalklausel des Paragraph 7, Absatz 3, DSG nicht herangezogen werden, um derartige einschränkende Vorschriften ausweitend zu interpretieren.