RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.10.1998 Geschäftszahl120.566/15-DSK/98 Anfechtung beim VwGH/VfGHAMTSBESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom Bundesminister für Inneres am
- Dezember 1998 (Eingangsdatum) Amtsbeschwerde gemäß § 91 Abs 1 Z 2 SPG erhoben. Mit Beschluss vom
- März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH diese Amtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom Bundesminister für Inneres am
- Dezember 1998 (Eingangsdatum) Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, SPG erhoben. Mit Beschluss vom
- März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH diese Amtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. RechtssatzFür eine Abwägung im Sinne des § 7 Abs.3 DSG können die in § 71 SPG getroffenen Wertungen als Maßstab herangezogen werden. Dabei ist wesentlich, daß alle drei tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 71 Abs.4 SPG [Anmerkung: nunmehr § 71 Abs 3 Z 1 SPG] davon ausgehen, daß der Tatverdächtige sich auf freiem Fuß befindet beziehungsweise seine Identität ungeklärt ist. Es mag sein, daß Sicherheitsbehörden Interesse daran haben, ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Medien, darzustellen und dabei auch auf tatsächliche oder vermeintliche Erfolge bei der Aufklärung von Straftaten hinzuweisen. Diesem Interesse der Sicherheitsbehörden steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegenüber. Diese Abwägung ergibt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers, ein Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten im Vergleich mit dem Interesse der Sicherheitsbehörden an einer allenfalls von den Medien verlangten Darstellung ihrer Tätigkeit.Für eine Abwägung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG können die in Paragraph 71, SPG getroffenen Wertungen als Maßstab herangezogen werden. Dabei ist wesentlich, daß alle drei tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz 4, SPG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, SPG] davon ausgehen, daß der Tatverdächtige sich auf freiem Fuß befindet beziehungsweise seine Identität ungeklärt ist. Es mag sein, daß Sicherheitsbehörden Interesse daran haben, ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Medien, darzustellen und dabei auch auf tatsächliche oder vermeintliche Erfolge bei der Aufklärung von Straftaten hinzuweisen. Diesem Interesse der Sicherheitsbehörden steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegenüber. Diese Abwägung ergibt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers, ein Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten im Vergleich mit dem Interesse der Sicherheitsbehörden an einer allenfalls von den Medien verlangten Darstellung ihrer Tätigkeit.