← Österreich

{'item': '178.074/13-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.04.2000 Geschäftszahl178.074/13-DSK/00 RechtssatzDie Übermittlung oder Überlassung personenbezogener Daten durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs an ebenfalls dem öffentlichen Bereich zuzurechnende Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Datenschutzkommission nach § 13 DSG. Keine Genehmigungspflicht besteht lediglich hinsichtlich Übermittlungen oder Überlassungen in Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaften (sog.

  1. Säule der EU). Dies ergibt sich aus § 12 Abs 1 DSG 2000.Die Übermittlung oder Überlassung personenbezogener Daten durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs an ebenfalls dem öffentlichen Bereich zuzurechnende Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 13, DSG. Keine Genehmigungspflicht besteht lediglich hinsichtlich Übermittlungen oder Überlassungen in Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaften (sog.
  2. Säule der EU). Dies ergibt sich aus Paragraph 12, Absatz eins, DSG
  3. Auch in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V EUV (GASP; sog. '
  4. Säule' der EU) und der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI EUV (sog '
  5. Säule' der EU) kommt eine Genehmigung von Übermittlungen oder Überlassungen personenbezogener Daten durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs an Empfänger des öffentlichen Bereichs in anderen Mitgliedstaaten dann nicht in Betracht, wenn die Übermittlung/Überlassung nicht aus Datenanwendungen iS des § 4 Z 7 DSG 2000 oder aus diesen gem § 58 DSG 2000 gleichzuhaltenden manuellen Dateien erfolgt. Eine Datenanwendung iS des § 4 Z 7 DSG 2000 ist die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung). Dem gleichzuhalten ist gemäß § 58 DSG 2000 die Verarbeitung von Daten in manuellen Dateien (d.s. Karteien, Listen, etc.). Die bloße Ablage/Speicherung personenbezogener Bescheidinhalte bzw. ausgefüllter Formulare ohne dass eine Strukturierung in der Form erfolgt, dass eine Suche unmittelbar nach spezifischen (personenbezogenen) Kriterien möglich wäre, unterfällt demgegenüber nicht dem Begriff der Datenanwendung nach § 4 Z 7 DSG
  6. Für eine Anwendung des § 13 DSG 2000 bleibt diesfalls von vornherein kein Raum.Auch in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel römisch fünf EUV (GASP; sog. '
  7. Säule' der EU) und der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel römisch sechs EUV (sog '
  8. Säule' der EU) kommt eine Genehmigung von Übermittlungen oder Überlassungen personenbezogener Daten durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs an Empfänger des öffentlichen Bereichs in anderen Mitgliedstaaten dann nicht in Betracht, wenn die Übermittlung/Überlassung nicht aus Datenanwendungen iS des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 oder aus diesen gem Paragraph 58, DSG 2000 gleichzuhaltenden manuellen Dateien erfolgt. Eine Datenanwendung iS des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 ist die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung). Dem gleichzuhalten ist gemäß Paragraph 58, DSG 2000 die Verarbeitung von Daten in manuellen Dateien (d.s. Karteien, Listen, etc.). Die bloße Ablage/Speicherung personenbezogener Bescheidinhalte bzw. ausgefüllter Formulare ohne dass eine Strukturierung in der Form erfolgt, dass eine Suche unmittelbar nach spezifischen (personenbezogenen) Kriterien möglich wäre, unterfällt demgegenüber nicht dem Begriff der Datenanwendung nach Paragraph 4, Ziffer 7, DSG
  9. Für eine Anwendung des Paragraph 13, DSG 2000 bleibt diesfalls von vornherein kein Raum. Die Nichtanwendbarkeit des § 13 DSG 2000 auf beabsichtigte Übermittlungen oder Überlassungen personenbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ins EU-Ausland wegen Vorliegens herkömmlicher Aktenkonvolute impliziert selbstverständlich noch nicht automatisch die Zulassigkeit dieser Übermittlungen oder Überlassungen. Vielmehr muss diesfalls geprüft werden, ob einer der Fälle des § 12 Abs 3 DSG 2000 eingreift.Die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 13, DSG 2000 auf beabsichtigte Übermittlungen oder Überlassungen personenbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ins EU-Ausland wegen Vorliegens herkömmlicher Aktenkonvolute impliziert selbstverständlich noch nicht automatisch die Zulassigkeit dieser Übermittlungen oder Überlassungen. Vielmehr muss diesfalls geprüft werden, ob einer der Fälle des Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 eingreift.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.