RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.05.2000 Geschäftszahl120.686/3-DSK/00 RechtssatzSelbst wenn man die Übersendung von Daten in Urkundenform an einen nicht amtlichen Sachverständigen als Übermittlung qualifizierte, wäre diese gemäß § 1 Abs. 2 DSG iVm einer sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs 2 DSG gerechtfertigt. Auch ein nicht amtlicher Sachverständiger im Sinne von § 52 Abs 3 AVG ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH
- 1955, VfSlg 2847, VwGH
- 1967, Zl. 333/67) und Lehrmeinung (Hauer-Leukauf, Handbuch des öster. Verwaltungsverfahrens
- Aufl, 360) Beweisperson und - hier entscheidend - Hilfsorgan der Behörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Als solcher ist er insbesondere, neben allfälligen beruflichen Schweigepflichten wie der ärztlichen, durch die Strafdrohung von § 121 Abs. 1 und 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. In dieser Eigenschaft wird der Sachverständige hier im Sinne von § 7 Abs 2 DSG als Bundesorgan im weiteren Sinne tätig. Es ist logisch und nachvollziehbar, sowie durch das in § 39 Abs 2 AVG verankerte Prinzip der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens vorgegeben, dass einem Sachverständigen bei einer solchen Tätigkeit vorhandene Informationen und Daten zur Verfügung gestellt werden, um zum Beispiel unnötige Befundaufnahmen zu vermeiden. § 7 Abs 2 DSG fordert nicht, dass die Übermittlung von Daten für die Tätigkeit unabdingbar ist, sondern dass sie eine ‘wesentliche Voraussetzung’ bildet. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn man davon ausgehen kann, dass die Tätigkeit des Sachverständigen durch die übermittelten Daten in entscheidender Weise erleichtert wird.Selbst wenn man die Übersendung von Daten in Urkundenform an einen nicht amtlichen Sachverständigen als Übermittlung qualifizierte, wäre diese gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit einer sinngemäßen Anwendung von Paragraph 7, Absatz 2, DSG gerechtfertigt. Auch ein nicht amtlicher Sachverständiger im Sinne von Paragraph 52, Absatz 3, AVG ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH
- 1955, VfSlg 2847, VwGH
- 1967, Zl. 333/67) und Lehrmeinung (Hauer-Leukauf, Handbuch des öster. Verwaltungsverfahrens
- Aufl, 360) Beweisperson und - hier entscheidend - Hilfsorgan der Behörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Als solcher ist er insbesondere, neben allfälligen beruflichen Schweigepflichten wie der ärztlichen, durch die Strafdrohung von Paragraph 121, Absatz eins und 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. In dieser Eigenschaft wird der Sachverständige hier im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, DSG als Bundesorgan im weiteren Sinne tätig. Es ist logisch und nachvollziehbar, sowie durch das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Prinzip der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens vorgegeben, dass einem Sachverständigen bei einer solchen Tätigkeit vorhandene Informationen und Daten zur Verfügung gestellt werden, um zum Beispiel unnötige Befundaufnahmen zu vermeiden. Paragraph 7, Absatz 2, DSG fordert nicht, dass die Übermittlung von Daten für die Tätigkeit unabdingbar ist, sondern dass sie eine ‘wesentliche Voraussetzung’ bildet. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn man davon ausgehen kann, dass die Tätigkeit des Sachverständigen durch die übermittelten Daten in entscheidender Weise erleichtert wird.