RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum31.08.2000 Geschäftszahl120.532/22-DSK/00 RechtssatzDie Datenschutzkommission hält an ihrer mehrfach (vgl. etwa aus jüngerer Zeit: Bescheid vom
- Jänner 1998, GZ 120.555/18-DSK/97, wo die Frage der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises unter Heranziehung unzulässigerweise ermittelter und nicht beweisrelevanter Daten gegenständlich war, sowie Bescheid vom
- Mai 2000, GZ 120.616/16-DSK/00, mit näheren Ausführungen zur Unterscheidung zwischen dem grundrechtlichen Datenbegriff gemäß § 1 DSG und dem einfachgesetzlichen gemäß §§ 3ff DSG) zum Ausdruck gebrachten Ansicht fest, dass ein solches, mit unmittelbarer (Dritt-) Wirkung ausgestattetes Recht gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 6 DSG besteht und begründet dies mit der logisch-systematischen Trennung zwischen dem Datenbegriff gemäß § 1 Abs.1 und §§ 3ff DSG (arg: 'Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:' im Eingangssatz von §3 DSG). Die entgegenstehende Meinung des OGH, ausgedrückt im Beschluss vom
- Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wonach auch im Anwendungsbereich des Grundrechts Daten aus zumindest einer manuellen Datei im Sinne von Art 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG vorliegen müssten, um Anspruch auf Rechtsschutz zu haben - widrigenfalls drohe, insbesondere in Bezug auf Urkunden und Behördenakten, 'eine uferlose Ausweitung des Datenschutzes' -, wird abgelehnt. Der OGH beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung mehrfach auf Lehrmeinungen zur Richtlinie 95/46/EG, die - zutreffend - darlegen, dass deren Regelungsgegenstand nur die strukturierte Verwendung von personenbezogenen Daten ist, übersieht dabei aber nach Meinung der Datenschutzkommission, dass der österreichische Bundesgesetzgeber schon seit Inkrafttreten des DSG Rechtsschutz über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus gewährt und hiezu auch gemäß der Richtlinie berechtigt war (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10).Die Datenschutzkommission hält an ihrer mehrfach vergleiche etwa aus jüngerer Zeit: Bescheid vom
- Jänner 1998, GZ 120.555/18-DSK/97, wo die Frage der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises unter Heranziehung unzulässigerweise ermittelter und nicht beweisrelevanter Daten gegenständlich war, sowie Bescheid vom
- Mai 2000, GZ 120.616/16-DSK/00, mit näheren Ausführungen zur Unterscheidung zwischen dem grundrechtlichen Datenbegriff gemäß Paragraph eins, DSG und dem einfachgesetzlichen gemäß Paragraphen 3 f, f, DSG) zum Ausdruck gebrachten Ansicht fest, dass ein solches, mit unmittelbarer (Dritt-) Wirkung ausgestattetes Recht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, DSG besteht und begründet dies mit der logisch-systematischen Trennung zwischen dem Datenbegriff gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraphen 3 f, f, DSG (arg: 'Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:' im Eingangssatz von §3 DSG). Die entgegenstehende Meinung des OGH, ausgedrückt im Beschluss vom
- Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wonach auch im Anwendungsbereich des Grundrechts Daten aus zumindest einer manuellen Datei im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 95/46/EG vorliegen müssten, um Anspruch auf Rechtsschutz zu haben - widrigenfalls drohe, insbesondere in Bezug auf Urkunden und Behördenakten, 'eine uferlose Ausweitung des Datenschutzes' -, wird abgelehnt. Der OGH beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung mehrfach auf Lehrmeinungen zur Richtlinie 95/46/EG, die - zutreffend - darlegen, dass deren Regelungsgegenstand nur die strukturierte Verwendung von personenbezogenen Daten ist, übersieht dabei aber nach Meinung der Datenschutzkommission, dass der österreichische Bundesgesetzgeber schon seit Inkrafttreten des DSG Rechtsschutz über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus gewährt und hiezu auch gemäß der Richtlinie berechtigt war vergleiche Erwägungsgrund 9 und 10).