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{'item': '120.679/14-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.12.2000 Geschäftszahl120.679/14-DSK/00 Rechtssatz[Anmerkung: Der Beschwerdeführer rügte den Umfang der Datenübermittlung von der Bezüge auszahlenden Stelle – Buchhaltung beim Amt der Landesregierung (Dienstleister) namens des Pensionsfonds der Gemeinden (Auftraggeber) – an seine kontoführende Bank. Die Datenschutzkommission meinte zur Frage der gesetzlichen Deckung dieser Datenübermittlung:] § 7 Abs. 1 DSG 1978 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 1986/370 nahm ausdrücklich auf den Fall der Auszahlung von Geldleistungen an Kreditunternehmungen Bezug: Zufolge der damaligen Z 4 des § 7 Abs. 1 DSG 1978 war die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängen, an eine Kreditunternehmung jedenfalls zulässig. Unter solchen 'zusammenhängenden' Daten sind allgemein jene zu verstehen, die die Bank unbedingt benötigt, um die Verbuchung und Auszahlung eines bestehenden Betrages vornehmen zu können. Die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 1 Z 4 der Stammfassung des DSG 1978 ist zwar anlässlich der Novelle BGBl. 1986/370 entfallen. Wie sich aus dem Ausschussbericht 1036 BlgNR

  1. GP ergibt, war seitens des Gesetzgebers durch die Streichung des § 7 Abs. 1 Z 4 DSG jedoch keine wesentliche inhaltliche Änderung hinsichtlich der Übermittlungsbestimmungen intendiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der parallel zum Entfall der Z 4 des Abs. 1 des § 7 DSG 1978 neueingeführte § 7 Abs. 3 DSG 1978 den speziellen Fall der Übermittlung von Daten an Kreditinstitute mit abdecken sollte. Die oben anlässlich der Auslegung des § 7 Abs. 1 Z 4 ('mit der Auszahlung zusammenhängende Daten') entwickelten Kriterien können vor diesem Hintergrund ohne weiters für die nähere Bestimmung des 'berechtigten Interesses' im § 7 Abs. 3 DSG 1978 herangezogen werden. Nach herrschender Auffassung reicht für die Bejahung des Vorliegens eines sogenannten überwiegenden berechtigten Interesses das bloße Vorliegen eines rein subjektiven Interesses keinesfalls aus. Es muss vielmehr ein im weiteren Sinne rechtliches Interesse gegeben sein und sich der durch die Übermittlung bewirkte Eingriff gewissermaßen auf eine 'mittelbare Vorbehaltsnorm' stützen (vgl. Matzka/Kotschy, Kommentar zu § 1 DSG 1978 nach FN 30). Als rechtliches Interesse des kontoführenden Institutes kann im vorliegenden Zusammenhang vor allem auf die sich aus § 1 Abs. 1 Z 2 Bankwesengesetz ergebende Befugnis zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) verwiesen werden. Die Wahrnehmung dieser Befugnis impliziert selbstverständlich die Kenntnisnahme spezifischer Kundendaten wie etwa Name, Kontonummer des überweisenden Kunden, Höhe des zu überweisenden Betrages, Bankverbindung und Kontonummer des Überweisungsempfängers sowie gegebenenfalls den Zahlungszweck. Andere Daten freilich sind für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soweit ersichtlich nicht erforderlich.[Anmerkung: Der Beschwerdeführer rügte den Umfang der Datenübermittlung von der Bezüge auszahlenden Stelle – Buchhaltung beim Amt der Landesregierung (Dienstleister) namens des Pensionsfonds der Gemeinden (Auftraggeber) – an seine kontoführende Bank. Die Datenschutzkommission meinte zur Frage der gesetzlichen Deckung dieser Datenübermittlung:] Paragraph 7, Absatz eins, DSG 1978 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 1986/370 nahm ausdrücklich auf den Fall der Auszahlung von Geldleistungen an Kreditunternehmungen Bezug: Zufolge der damaligen Ziffer 4, des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 1978 war die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängen, an eine Kreditunternehmung jedenfalls zulässig. Unter solchen 'zusammenhängenden' Daten sind allgemein jene zu verstehen, die die Bank unbedingt benötigt, um die Verbuchung und Auszahlung eines bestehenden Betrages vornehmen zu können. Die Ermächtigungsnorm des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, der Stammfassung des DSG 1978 ist zwar anlässlich der Novelle BGBl. 1986/370 entfallen. Wie sich aus dem Ausschussbericht 1036 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode ergibt, war seitens des Gesetzgebers durch die Streichung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, DSG jedoch keine wesentliche inhaltliche Änderung hinsichtlich der Übermittlungsbestimmungen intendiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der parallel zum Entfall der Ziffer 4, des Absatz eins, des Paragraph 7, DSG 1978 neueingeführte Paragraph 7, Absatz 3, DSG 1978 den speziellen Fall der Übermittlung von Daten an Kreditinstitute mit abdecken sollte. Die oben anlässlich der Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ('mit der Auszahlung zusammenhängende Daten') entwickelten Kriterien können vor diesem Hintergrund ohne weiters für die nähere Bestimmung des 'berechtigten Interesses' im Paragraph 7, Absatz 3, DSG 1978 herangezogen werden. Nach herrschender Auffassung reicht für die Bejahung des Vorliegens eines sogenannten überwiegenden berechtigten Interesses das bloße Vorliegen eines rein subjektiven Interesses keinesfalls aus. Es muss vielmehr ein im weiteren Sinne rechtliches Interesse gegeben sein und sich der durch die Übermittlung bewirkte Eingriff gewissermaßen auf eine 'mittelbare Vorbehaltsnorm' stützen vergleiche Matzka/Kotschy, Kommentar zu Paragraph eins, DSG 1978 nach FN 30). Als rechtliches Interesse des kontoführenden Institutes kann im vorliegenden Zusammenhang vor allem auf die sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Bankwesengesetz ergebende Befugnis zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) verwiesen werden. Die Wahrnehmung dieser Befugnis impliziert selbstverständlich die Kenntnisnahme spezifischer Kundendaten wie etwa Name, Kontonummer des überweisenden Kunden, Höhe des zu überweisenden Betrages, Bankverbindung und Kontonummer des Überweisungsempfängers sowie gegebenenfalls den Zahlungszweck. Andere Daten freilich sind für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soweit ersichtlich nicht erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.