RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum13.02.2001 GeschäftszahlK120.663/002-DSK/2001 RechtssatzDer Dienststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Bundes-Personalvertretungsgesetz, - PVG), dessen Wirkungsbereich sich auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist, erstreckt (vgl. § 3 Abs. 2 leg cit). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 leg cit). Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt (vgl den Wortlaut des § 2 Abs. 1 leg cit). Aus letzterer Bestimmung ist erschließbar, dass es sich beim Dienststellenausschuss um eine spezifische Erscheinungsform der sogenannten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung iSd Art. 141 B-VG (so auch VfGH 24.6.1992, WI-2/92) handelt. Als in Form des öffentlichen Rechts eingerichteter Rechtsträger fällt sie daher unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 DSG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.