RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.07.2001 GeschäftszahlK120.650/053-DSK/2001 Rechtssatz[Anmerkung: Die Datenschutzkommission sah eine dem belangten Organ, einer Bundespolizeibehörde, zurechenbare Datenschutzverletzung als erwiesen an, obwohl Zeit, Ort, Beteiligte und nähere Umstände der Datenübermittlung (manuell, Weitergabe von Kopien aus einem Akt, darunter EKIS-Ausdrucke) nicht genau festgestellt werden konnten. Zur Frage der Beweiswürdigung führte sie aus:] Die Beschwerdebehauptung konnte insofern erwiesen werden, dass mit sehr hoher, ja überragender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die objektiv feststehende Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich des belangten Organs begangen wurde. Nach § 45 Abs 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit 'absoluter Sicherheit' erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH, Erkenntnis vom
- April 1995, Zl. 94/07/0033). Was der VwGH im zitierten Erkenntnis zur Frage der Zurechnung einer Grundwasserverunreinigung zu einem bestimmten Gewerbebetrieb judiziert hat, lässt sich durchaus auch auf den hier gegenständlichen Fall der Verletzung des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs übertragen:Die Beschwerdebehauptung konnte insofern erwiesen werden, dass mit sehr hoher, ja überragender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die objektiv feststehende Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich des belangten Organs begangen wurde. Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit 'absoluter Sicherheit' erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH, Erkenntnis vom
- April 1995, Zl. 94/07/0033). Was der VwGH im zitierten Erkenntnis zur Frage der Zurechnung einer Grundwasserverunreinigung zu einem bestimmten Gewerbebetrieb judiziert hat, lässt sich durchaus auch auf den hier gegenständlichen Fall der Verletzung des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs übertragen: Mangels eines Beweises für die genauen Umstände der Datenübermittlung besteht zwar keine Gewissheit, Umstände, die die Zurechnung zu einer anderen Person oder einem anderen Staatsorgan als dem belangten auch nur für möglich erscheinen ließen, sind aber nicht hervorgekommen.