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{'item': 'K120.705/010-DSK/2001'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.09.2001 GeschäftszahlK120.705/010-DSK/2001 Rechtssatz[Anmerkung: der Beschwerdeführer, der als Sicherheitswachebeamter auch eine Gewerbeberechtigung als Berufsdetektiv anstrebte, rügte die (nicht-strukturierte) Datenermittlung bzw. Datenübermittlung zwischen Gewerbebehörde und verschiedenen Dienststellen im Zuge der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung.] Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze [Anmerkung: betreffend § 6 Abs 1 DSG 2000, 'Wesentlichkeitsgrundsatz', siehe Rechtssatz 1] des DSG 2000 ist jedenfalls zu betonen, dass die Bundespolizeidirektionen nur die unbedingt notwendigen Informationen weitergeben dürfen. Andererseits dürfen die Bundespolizeidirektionen nicht durch eine übertrieben restriktive Handhabung des § 336 a Abs. 2 GewO die Kompetenz der Gewerbebehörden zur selbständigen Beurteilung der 'gewerberechtlichen Zuverlässigkeit' schmälern. Daraus ergibt sich, dass es zwar unzulässig ist, Daten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine bestimmte angestrebte Gewerbeberechtigung stehen, der Gewerbebehörde zu übermitteln, es aber zum Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde gehört, der Gewerbebehörde auch nicht weiter verfolgte Anzeigen/Verdachtsmomente betreffend 'einschlägige' Delikte zur Kenntnis zu bringen. Es muss diesfalls der Gewerbebehörde die - wie dargelegt - allein zur Beantwortung der Frage nach der gewerbebehördlichen Zuverlässigkeit zuständig ist, anheim gestellt bleiben, derartigen Verdachtsmomenten/Anzeigen - etwa durch Anforderung der vollständigen Akten - nachzugehen und abzuwägen, ob und inwieweit in derartigen Umständen ein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Berechtigung zu erblicken ist.Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze [Anmerkung: betreffend Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000, 'Wesentlichkeitsgrundsatz', siehe Rechtssatz 1] des DSG 2000 ist jedenfalls zu betonen, dass die Bundespolizeidirektionen nur die unbedingt notwendigen Informationen weitergeben dürfen. Andererseits dürfen die Bundespolizeidirektionen nicht durch eine übertrieben restriktive Handhabung des Paragraph 336, a Absatz 2, GewO die Kompetenz der Gewerbebehörden zur selbständigen Beurteilung der 'gewerberechtlichen Zuverlässigkeit' schmälern. Daraus ergibt sich, dass es zwar unzulässig ist, Daten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine bestimmte angestrebte Gewerbeberechtigung stehen, der Gewerbebehörde zu übermitteln, es aber zum Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde gehört, der Gewerbebehörde auch nicht weiter verfolgte Anzeigen/Verdachtsmomente betreffend 'einschlägige' Delikte zur Kenntnis zu bringen. Es muss diesfalls der Gewerbebehörde die - wie dargelegt - allein zur Beantwortung der Frage nach der gewerbebehördlichen Zuverlässigkeit zuständig ist, anheim gestellt bleiben, derartigen Verdachtsmomenten/Anzeigen - etwa durch Anforderung der vollständigen Akten - nachzugehen und abzuwägen, ob und inwieweit in derartigen Umständen ein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Berechtigung zu erblicken ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.