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{'item': 'K120.714/001-DSK/2002'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.02.2002 GeschäftszahlK120.714/001-DSK/2002 Rechtssatz[Anmerkung: Die von einem freiberuflich tätigen Arzt erhobene Beschwerde richtete sich gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei der er gemäß FSVG pensionsversichert war und die gemäß §229a GSVG von den Abgabenbehörden Einkommensdaten des Beschwerdeführers übermittelt erhalten hatte, da diese Daten in einem Verfahren vor der Landesschiedskommission wegen der Kündigung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers vom belangten Organ in Schriftsätzen gegen den Beschwerdeführer verwendet worden waren. Die Datenschutzkommission meinte zur Frage, ob die Datenverwendung zur Geltendmachung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig war:] Die Landesschiedskommission ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde und hat in ihren Verfahren gemäß § 347 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 642/1989 (ASVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Das Verfahren vor der Landesschiedskommission ist zwar zweiseitig und kontradiktorisch, dennoch gilt das in § 39 Abs 2 AVG festgelegte Prinzip, dass die Behörde die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und unter Beweis zu stellen hat. Es wäre demnach Aufgabe der Landesschiedskommission und nicht des belangten Organs gewesen, den Beschwerdeführer, dort als Einspruchswerber auftretend, dazu aufzufordern, sein Vorbringen hinsichtlich der sozialen Härte der Vertragskündigung, etwa durch Vorlage von geeigneten Einkommensnachweisen wie Einkommensteuerbescheiden, Angabe der von ihm regelmäßig zu tätigenden Ausgaben, Nachweis von Sorgepflichten, Einvernahme als Partei etc., zu belegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Erkenntnis vom

  1. März 1995, Zl. 93/08/0098), steht es jeder Behörde im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG freien Beweiswürdigung zu, die mangelnde Mitwirkung einer Partei beim Beweis von Tatsachen, die ohne deren Mitwirkung nicht oder nur erschwert unter Beweis zu stellen sind, entsprechend zu würdigen.Die Landesschiedskommission ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde und hat in ihren Verfahren gemäß Paragraph 347, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 642 aus 1989, (ASVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Das Verfahren vor der Landesschiedskommission ist zwar zweiseitig und kontradiktorisch, dennoch gilt das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG festgelegte Prinzip, dass die Behörde die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und unter Beweis zu stellen hat. Es wäre demnach Aufgabe der Landesschiedskommission und nicht des belangten Organs gewesen, den Beschwerdeführer, dort als Einspruchswerber auftretend, dazu aufzufordern, sein Vorbringen hinsichtlich der sozialen Härte der Vertragskündigung, etwa durch Vorlage von geeigneten Einkommensnachweisen wie Einkommensteuerbescheiden, Angabe der von ihm regelmäßig zu tätigenden Ausgaben, Nachweis von Sorgepflichten, Einvernahme als Partei etc., zu belegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa Erkenntnis vom
  2. März 1995, Zl. 93/08/0098), steht es jeder Behörde im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG freien Beweiswürdigung zu, die mangelnde Mitwirkung einer Partei beim Beweis von Tatsachen, die ohne deren Mitwirkung nicht oder nur erschwert unter Beweis zu stellen sind, entsprechend zu würdigen. [Die Datenschutzkommission erachtete die Datenverwendung daher nicht für notwendig und erkannte auf Verletzung des Beschwerdeführers im (Grund-)Recht auf Geheimhaltung.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.