RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.03.2002 GeschäftszahlK120.777/003-DSK/2002 Rechtssatz[Die Beschwerde richtete sich gegen eine Bezirksverwaltungsbehörde als Jugendwohlfahrtsträger, die für Zwecke eines Unterhaltsverfahrens ohne Versuch einer Befragung des Kindesvaters Daten zu dessen Beschäftigungsverhältnis beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ermittelt hatte.] Aus den zitierten Gesetzesstellen und Gesetzesmaterialien (§§ 183f AußStrG, § 37 Abs 4 JWG) geht hervor, dass zuerst der Unterhaltspflichtige zu befragen ist und nur dann, wenn dies nicht zum Ziel führt, der Arbeitgeber oder der zuständige Sozialversicherungsträger zur Auskunft heranzuziehen ist. Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, wonach stets das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist, wenn durch die Ermittlung (oder Übermittlung) von Daten in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Person eingegriffen wird. Dieser Grundsatz wird daraus abgeleitet, dass Grundrechtseingriffe immer nur im absolut notwendigen und verhältnismäßigen Umfang durchgeführt werden dürfen, sodass bei Alternativen immer jene Eingriffsform zu wählen ist, die die grundrechtlichen Interessen des Betroffenen am wenigsten gefährdet.Aus den zitierten Gesetzesstellen und Gesetzesmaterialien (Paragraphen 183 f, AußStrG, Paragraph 37, Absatz 4, JWG) geht hervor, dass zuerst der Unterhaltspflichtige zu befragen ist und nur dann, wenn dies nicht zum Ziel führt, der Arbeitgeber oder der zuständige Sozialversicherungsträger zur Auskunft heranzuziehen ist. Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, wonach stets das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist, wenn durch die Ermittlung (oder Übermittlung) von Daten in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Person eingegriffen wird. Dieser Grundsatz wird daraus abgeleitet, dass Grundrechtseingriffe immer nur im absolut notwendigen und verhältnismäßigen Umfang durchgeführt werden dürfen, sodass bei Alternativen immer jene Eingriffsform zu wählen ist, die die grundrechtlichen Interessen des Betroffenen am wenigsten gefährdet. Im gegenständlichen Fall gelangten Daten über den Unterhaltspflichtigen an Dritte, die Angelegenheiten seines Privat- und Familienlebens betreffen und daher schutzwürdig sind. Überdies sind sie allenfalls auch geeignet, eine negative Bewertung in den Augen des Dritten hervorzurufen. Die Befragung eines Dritten in Unterhaltssachen muss daher als nicht unerheblicher Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gewertet werden, bei dem die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten erst dann überwiegen, wenn die Auskunft durch den Unterhaltspflichtigen unzureichend, unglaubwürdig, verspätet oder überhaupt nicht zu erlangen ist. (vgl. zu all diesen Ausführungen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.3.1997, GZ 120.523/9-DSK/97, ZfVBDat 1997/4)Im gegenständlichen Fall gelangten Daten über den Unterhaltspflichtigen an Dritte, die Angelegenheiten seines Privat- und Familienlebens betreffen und daher schutzwürdig sind. Überdies sind sie allenfalls auch geeignet, eine negative Bewertung in den Augen des Dritten hervorzurufen. Die Befragung eines Dritten in Unterhaltssachen muss daher als nicht unerheblicher Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gewertet werden, bei dem die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten erst dann überwiegen, wenn die Auskunft durch den Unterhaltspflichtigen unzureichend, unglaubwürdig, verspätet oder überhaupt nicht zu erlangen ist. vergleiche zu all diesen Ausführungen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.3.1997, GZ 120.523/9-DSK/97, ZfVBDat 1997/4)
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