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{'item': 'K120.766/004-DSK/2002'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.04.2002 GeschäftszahlK120.766/004-DSK/2002 Rechtssatz[Anmerkung: der Beschwerdeführer erachtete sich dadurch in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, dass der Amtsarzt einer Bundespolizeibehörde im Zuge der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Außergewöhnliche Belastung in Folge Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung, Freibetrag) rein aktenmäßig Meldung an das Verkehrsamt der selben Behörde wegen Bedenken hinsichtlich der führerscheinrechtlichen Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers erstattet hatte. Dem Beschwerdeführer waren anschließend vorläufig sämtliche Lenkberechtigungen entzogen worden.][Anmerkung: der Beschwerdeführer erachtete sich dadurch in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, dass der Amtsarzt einer Bundespolizeibehörde im Zuge der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Außergewöhnliche Belastung in Folge Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung, Freibetrag) rein aktenmäßig Meldung an das Verkehrsamt der selben Behörde wegen Bedenken hinsichtlich der führerscheinrechtlichen Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers erstattet hatte. Dem Beschwerdeführer waren anschließend vorläufig sämtliche Lenkberechtigungen entzogen worden.] Im Beschwerdefall steht fest, dass der Amtsarzt Bedenken hinsichtlich der Sehkraft des Beschwerdeführers und damit seiner Tauglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 5 Abs 1 Z 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 138/1998 (FSG-GV) hatte. Das Lenken von Kraftfahrzeugen stellt eine an sich gefährliche Tätigkeit dar, für die der Gesetzgeber nicht ohne Grund den Nachweis gesundheitlicher Eignung fordert. Durch Teilnahme einer körperlich un- oder mindertauglichen Person am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeugs wird eine Gefahr hervorgerufen, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen bedroht. Damit war eine Situation gegeben, in der lebenswichtige Interessen des Betroffenen selbst die Übermittlung von Daten an die zuständige Führerscheinbehörde zulässig machten, um den noch nicht völlig klargestellten Sachverhalt zumindest einer Überprüfung unterziehen zu können.Im Beschwerdefall steht fest, dass der Amtsarzt Bedenken hinsichtlich der Sehkraft des Beschwerdeführers und damit seiner Tauglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998, (FSG-GV) hatte. Das Lenken von Kraftfahrzeugen stellt eine an sich gefährliche Tätigkeit dar, für die der Gesetzgeber nicht ohne Grund den Nachweis gesundheitlicher Eignung fordert. Durch Teilnahme einer körperlich un- oder mindertauglichen Person am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeugs wird eine Gefahr hervorgerufen, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen bedroht. Damit war eine Situation gegeben, in der lebenswichtige Interessen des Betroffenen selbst die Übermittlung von Daten an die zuständige Führerscheinbehörde zulässig machten, um den noch nicht völlig klargestellten Sachverhalt zumindest einer Überprüfung unterziehen zu können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.