RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.08.2002 GeschäftszahlK120.645/003-DSK/2002 Rechtssatz[Anmerkung: Der Beschwerdeführer verlangte vom belangte Organ, einer Sicherheitsbehörde, die Löschung der über ihn gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG verarbeiteten Daten (so genannter 'kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA'). Sämtliche im KPA registrierten Verfahren, die durch Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden waren, waren inzwischen durch Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Freispruch beendet. Das belangte Organ brachte u.a. vor, keines dieser Verfahren sei wegen 'erwiesener Unschuld' des Beschwerdeführers beendet worden, die Datenverwendung sei daher im Sinne von § 63 Abs 1 SPG weiter erforderlich. Dazu meinte die Datenschutzkommission:][Anmerkung: Der Beschwerdeführer verlangte vom belangte Organ, einer Sicherheitsbehörde, die Löschung der über ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG verarbeiteten Daten (so genannter 'kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA'). Sämtliche im KPA registrierten Verfahren, die durch Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden waren, waren inzwischen durch Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Freispruch beendet. Das belangte Organ brachte u.a. vor, keines dieser Verfahren sei wegen 'erwiesener Unschuld' des Beschwerdeführers beendet worden, die Datenverwendung sei daher im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, SPG weiter erforderlich. Dazu meinte die Datenschutzkommission:] Gemäß Art 6 Abs 2 EMRK besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Gebot, jeden Menschen bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung für unschuldig zu halten. Es würde diesem Gebot widersprechen, nach Beendigung eines Strafverfahrens für die sofortige Löschung einer KPA-Eintragung bestimmte gesetzlich nicht vorgesehene Qualitätskriterien wie 'erwiesene Unschuld' zu fordern. Dies würde auf eine unzulässige Differenzierung des verfassungsrechtlichen Instituts der Unschuldsvermutung hinauslaufen. Der bloß wegen Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt gemäß § 90 Abs 1 StPO nicht vor Gericht gebrachte Verdächtige ist in diesem Zusammenhang genauso unschuldig wie der rechtskräftig Freigesprochene, dem ein Gericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich 'erwiesene Unschuld' attestiert.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Gebot, jeden Menschen bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung für unschuldig zu halten. Es würde diesem Gebot widersprechen, nach Beendigung eines Strafverfahrens für die sofortige Löschung einer KPA-Eintragung bestimmte gesetzlich nicht vorgesehene Qualitätskriterien wie 'erwiesene Unschuld' zu fordern. Dies würde auf eine unzulässige Differenzierung des verfassungsrechtlichen Instituts der Unschuldsvermutung hinauslaufen. Der bloß wegen Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO nicht vor Gericht gebrachte Verdächtige ist in diesem Zusammenhang genauso unschuldig wie der rechtskräftig Freigesprochene, dem ein Gericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich 'erwiesene Unschuld' attestiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.