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{'item': 'K120.790/010-DSK/2002'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.09.2002 GeschäftszahlK120.790/010-DSK/2002 RechtssatzSteht die Datenanwendung, über die Auskunft gegeben werden soll fest, und ist auch der zeitliche Rahmen des Auskunftsbegehrens in zumutbarer Weise abgegrenzt, dann bedarf es keiner weiteren Klarstellungen des Betroffenen. Die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 darf insbesondere nicht dahingehend missverstanden werden, dass den Betroffenen die Beweislast dafür trifft, dass Übermittlungen tatsächlich stattgefunden haben. Sie soll nur (wie die Materialien zu § 26 DSG 2000 erkennen lasen) einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber vermeiden. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die besondere Mitwirkung des Betroffenen zu verlangen; die Führung von Aufzeichnungen darüber, welche Datenübermittlungen aus einer bestimmten Datenanwendung [Anmerkung: betreffend Auswertung eines von Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Fragebogens für Marktforschungszwecke, der Auftraggeber befasste sich gewerblich mit diesem Gebiet] vorgenommen wurden, ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Die Auskunftserteilung aus der vom Auftrageber zu führenden Übermittlungsdokumentation für diese Datenanwendung kann angesichts der Auskunftsverpflichtung des Auftraggebers, wie sie in § 26 DSG 2000 in Ausführung des Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG festgelegt ist, nicht als übermäßige Belastung des Auftraggebers angesehen werden und bedarf daher keiner weiteren Mitwirkung des Betroffenen.Steht die Datenanwendung, über die Auskunft gegeben werden soll fest, und ist auch der zeitliche Rahmen des Auskunftsbegehrens in zumutbarer Weise abgegrenzt, dann bedarf es keiner weiteren Klarstellungen des Betroffenen. Die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 darf insbesondere nicht dahingehend missverstanden werden, dass den Betroffenen die Beweislast dafür trifft, dass Übermittlungen tatsächlich stattgefunden haben. Sie soll nur (wie die Materialien zu Paragraph 26, DSG 2000 erkennen lasen) einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber vermeiden. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die besondere Mitwirkung des Betroffenen zu verlangen; die Führung von Aufzeichnungen darüber, welche Datenübermittlungen aus einer bestimmten Datenanwendung [Anmerkung: betreffend Auswertung eines von Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Fragebogens für Marktforschungszwecke, der Auftraggeber befasste sich gewerblich mit diesem Gebiet] vorgenommen wurden, ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Die Auskunftserteilung aus der vom Auftrageber zu führenden Übermittlungsdokumentation für diese Datenanwendung kann angesichts der Auskunftsverpflichtung des Auftraggebers, wie sie in Paragraph 26, DSG 2000 in Ausführung des Artikel 12, der EG-Richtlinie 95/46/EG festgelegt ist, nicht als übermäßige Belastung des Auftraggebers angesehen werden und bedarf daher keiner weiteren Mitwirkung des Betroffenen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.