RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.10.2002 GeschäftszahlK120.814/008-DSK/2002 RechtssatzGrundsätzlich gilt auch für den Bereich der sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen, dass der Betroffene sich zunächst mit einem ausdrücklichen Löschungsbegehren an den Auftraggeber der Datenanwendung wenden muss. Erst wenn dieser auf ein ihm zugestelltes Löschungsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen (§ 27 Abs 4 DSG 2000) nicht oder abschlägig reagiert, kann eine Verletzung im Recht auf Löschung – bei Vorliegen weiterer materieller Voraussetzung (unrechtmäßige Verarbeitung der Beschwerdeführerdaten, dazu gehört laut VfGH auch eine unrichtige Vornahme der gebotenen Interessenabwägung zwischen Interessen der öffentlichen Sicherheit und des individuellen Datenschutzes) - mit Aussicht auf Erfolg mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs 1 oder 2 DSG 2000, das ein formelles, relativ formstrenges Rechtsschutzverfahren ist, kann die Datenschutzkommission nur behauptete Sachverhalte überprüfen und über subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers entscheiden, nicht aber zu Gunsten des Beschwerdeführers intervenieren und gleichsam von diesem versäumte Verfahrensschritte nachholen. Für solche Anbringen, unter anderem auch für den Fall, dass eine Pflichtenverletzung des Auftraggebers behauptet wird, hat der Gesetzgeber das weniger formstrenge und nicht mit Bescheid zu erledigende Verfahren gemäß § 30 DSG 2000 (so genanntes Kontroll- und Ombudsmannverfahren) vorgesehen.Grundsätzlich gilt auch für den Bereich der sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen, dass der Betroffene sich zunächst mit einem ausdrücklichen Löschungsbegehren an den Auftraggeber der Datenanwendung wenden muss. Erst wenn dieser auf ein ihm zugestelltes Löschungsbegehren innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen (Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000) nicht oder abschlägig reagiert, kann eine Verletzung im Recht auf Löschung – bei Vorliegen weiterer materieller Voraussetzung (unrechtmäßige Verarbeitung der Beschwerdeführerdaten, dazu gehört laut VfGH auch eine unrichtige Vornahme der gebotenen Interessenabwägung zwischen Interessen der öffentlichen Sicherheit und des individuellen Datenschutzes) - mit Aussicht auf Erfolg mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder 2 DSG 2000, das ein formelles, relativ formstrenges Rechtsschutzverfahren ist, kann die Datenschutzkommission nur behauptete Sachverhalte überprüfen und über subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers entscheiden, nicht aber zu Gunsten des Beschwerdeführers intervenieren und gleichsam von diesem versäumte Verfahrensschritte nachholen. Für solche Anbringen, unter anderem auch für den Fall, dass eine Pflichtenverletzung des Auftraggebers behauptet wird, hat der Gesetzgeber das weniger formstrenge und nicht mit Bescheid zu erledigende Verfahren gemäß Paragraph 30, DSG 2000 (so genanntes Kontroll- und Ombudsmannverfahren) vorgesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.