RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.12.2002 GeschäftszahlK120.804/016-DSK/2002 Rechtssatz[Anmerkung: Die Beschwerdeführer erhoben gegen die belangte Partei, eine Bank, Beschwerde wegen unvollständiger Auskunft über die über sie verarbeiteten Daten. Die belangte Partei wendete ein, die Beschwerde sei verfrüht und daher unzulässig.] Entgegen den Argumenten der belangten Partei bewirkt die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts vor Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 ist eine materiellrechtliche Frist. Die belangte Partei hätte daher bis zum Ablauf dieser Frist Zeit gehabt, Auskunft zu erteilen oder eine Begründung zu geben, warum dies nicht geschehen kann. [Anmerkung: Es folgen Ausführungen dazu, dass den Beschwerdeführern fristgerecht eine (unvollständige) Auskunft zugestellt wurde.] Nichts an dieser Auskunft erweckt den Eindruck, dass sie nur als Teilauskunft gemeint gewesen sei. Die Betroffenen durften also davon ausgehen, dass weitere Informationen nicht einlangen würden, und haben daher zulässigerweise bereits vor Ende der achtwöchigen Frist Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen mangelhafter Auskunftserteilung erhoben. Diese Verfrühung der Beschwerde in Bezug auf die materiellrechtliche Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 hat lediglich bewirkt, dass die Beschwerdeführer das Prozessrisiko dahingehend getragen haben, dass die belangte Partei ihre Auskunft noch vor Ende der Frist dem Gesetz entsprechend ergänzt und damit die Beschwerde unbegründet macht. Sie ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren.Entgegen den Argumenten der belangten Partei bewirkt die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts vor Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ist eine materiellrechtliche Frist. Die belangte Partei hätte daher bis zum Ablauf dieser Frist Zeit gehabt, Auskunft zu erteilen oder eine Begründung zu geben, warum dies nicht geschehen kann. [Anmerkung: Es folgen Ausführungen dazu, dass den Beschwerdeführern fristgerecht eine (unvollständige) Auskunft zugestellt wurde.] Nichts an dieser Auskunft erweckt den Eindruck, dass sie nur als Teilauskunft gemeint gewesen sei. Die Betroffenen durften also davon ausgehen, dass weitere Informationen nicht einlangen würden, und haben daher zulässigerweise bereits vor Ende der achtwöchigen Frist Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen mangelhafter Auskunftserteilung erhoben. Diese Verfrühung der Beschwerde in Bezug auf die materiellrechtliche Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 hat lediglich bewirkt, dass die Beschwerdeführer das Prozessrisiko dahingehend getragen haben, dass die belangte Partei ihre Auskunft noch vor Ende der Frist dem Gesetz entsprechend ergänzt und damit die Beschwerde unbegründet macht. Sie ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.