RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.05.2005 GeschäftszahlK120.956/0003-DSK/2005 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt, VwGH-Beschwerde abgewiesen (VfGH-Zl. B 709/05, VwGH-Zl. 2008/05/0048) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Beschluss vom
- Dezember 2007, Zl. B 709/05-12, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 2 B-VG (mangels Aussicht auf Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage) abgelehnt.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Beschluss vom
- Dezember 2007, Zl. B 709/05-12, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG (mangels Aussicht auf Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage) abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- März 2008 (nach vorangegangenem Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe) gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom
- März 2008, Zl. 2008/05/0048-2, der Datenschutzkommission unter Fristsetzung aufgetragen, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie gleichzeitig aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. 2008/05/0048-5, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- März 2008 (nach vorangegangenem Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe) gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom
- März 2008, Zl. 2008/05/0048-2, der Datenschutzkommission unter Fristsetzung aufgetragen, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie gleichzeitig aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. 2008/05/0048-5, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz[Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer bestritt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der Evidenthaltung von Verwaltungsstrafen, soweit sie nicht durch die Ermächtigung in § 60 SPG gedeckt sei; die Datenschutzkommission lehnte diese Ansicht ab und führte dazu aus:][Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer bestritt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der Evidenthaltung von Verwaltungsstrafen, soweit sie nicht durch die Ermächtigung in Paragraph 60, SPG gedeckt sei; die Datenschutzkommission lehnte diese Ansicht ab und führte dazu aus:] Aus der Vorschrift des § 19 Abs 2 VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der §§ 32 bis 35 StGB, insbesondere § 33 Z 2 StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß § 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968 idF BGBl I Nr 151/2004, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus § 8 Abs 4 Z 2 und 3 DSG
- Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über § 60 SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird.Aus der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der Paragraphen 32 bis 35 StGB, insbesondere Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß Paragraph eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2004,, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 DSG
- Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über Paragraph 60, SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird.