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{'item': 'K121.050/0015-DSK/2005'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.11.2005 GeschäftszahlK121.050/0015-DSK/2005 Rechtssatz[Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer behauptete, durch die Offenlegung gewisser ihn betreffender Daten gegenüber Zeugen, die im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen von Beamten einer Sicherheitsbehörde befragt wurden, in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein. Er führte dazu aus, der die Zeugeneinvernahme durchführende Beamte hätte vorab gemäß § 15 Abs.2 DSG 2000 eine Anordnung seines Dienstgebers zur Übermittlung dieser Daten einholen müssen. Die Datenschutzkommission meinte dazu:][Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer behauptete, durch die Offenlegung gewisser ihn betreffender Daten gegenüber Zeugen, die im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen von Beamten einer Sicherheitsbehörde befragt wurden, in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein. Er führte dazu aus, der die Zeugeneinvernahme durchführende Beamte hätte vorab gemäß Paragraph 15, Absatz 2, DSG 2000 eine Anordnung seines Dienstgebers zur Übermittlung dieser Daten einholen müssen. Die Datenschutzkommission meinte dazu:] Es ist nicht so, dass Beamte, die einen Zeugen, eine Auskunftsperson oder einen Beteiligten vernehmen, vor Bekanntgabe einer datenschutzrechtlich relevanten Information an den Befragten (etwa vor dem Vorhalt eines Sachverhaltselements, das personenbezogenes Datum eines Dritten ist) gemäß § 15 Abs.2 DSG 2000 die ausdrückliche Anordnung ihres Dienstgebers einholen müssten, denn dies würde solche Einvernahmen, die durch ihre Mündlichkeit und damit auch durch eine gewisse Spontaneität von Frage und Antwort gekennzeichnet sind, nahezu unmöglich machen. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck von § 15 DSG 2000 ist klar zu entnehmen, dass diese Bestimmung nie als Verhaltensregel für die Durchführung von Einvernahmen sondern ausschließlich als Verhaltensregel für Personen, die unmittelbar Daten in Datenanwendungen verwenden, gedacht ist. Auch die Prüfung der Datenverwendung im Zuge der Vernehmung von Beweispersonen ist inhaltlich auf den Ausschluss überschießender Datenverwendung beschränkt.Es ist nicht so, dass Beamte, die einen Zeugen, eine Auskunftsperson oder einen Beteiligten vernehmen, vor Bekanntgabe einer datenschutzrechtlich relevanten Information an den Befragten (etwa vor dem Vorhalt eines Sachverhaltselements, das personenbezogenes Datum eines Dritten ist) gemäß Paragraph 15, Absatz 2, DSG 2000 die ausdrückliche Anordnung ihres Dienstgebers einholen müssten, denn dies würde solche Einvernahmen, die durch ihre Mündlichkeit und damit auch durch eine gewisse Spontaneität von Frage und Antwort gekennzeichnet sind, nahezu unmöglich machen. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck von Paragraph 15, DSG 2000 ist klar zu entnehmen, dass diese Bestimmung nie als Verhaltensregel für die Durchführung von Einvernahmen sondern ausschließlich als Verhaltensregel für Personen, die unmittelbar Daten in Datenanwendungen verwenden, gedacht ist. Auch die Prüfung der Datenverwendung im Zuge der Vernehmung von Beweispersonen ist inhaltlich auf den Ausschluss überschießender Datenverwendung beschränkt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.