RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum28.06.2006 GeschäftszahlK121.075/0013-DSK/2006 Anfechtung beim VwGH/VfGHAmtsbeschwerden bei VfGH und VwGH zurückgewiesen (VfGH-Zl. B 1466/06, VwGH-Zlen. 2006/06/0219 und AW 2006/06/0041) Mit Beschwerdeschrift vom
- August 2006 hat das Bundesministerium für Inneres (BMI) diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten und beantragt, der VfGH möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das BMI machte geltend, durch diesen Bescheid in seinen Grundrechten gemäß Art. 83 Abs.2 B-VG (gesetzlicher Richter) sowie Art.7 B-VG und Art. 2 StGG (Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) verletzt worden zu sein.Mit Beschwerdeschrift vom
- August 2006 hat das Bundesministerium für Inneres (BMI) diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten und beantragt, der VfGH möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das BMI machte geltend, durch diesen Bescheid in seinen Grundrechten gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG (gesetzlicher Richter) sowie Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG (Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) verletzt worden zu sein. Mit Verfügung vom
- August 2006, Zl. B 1466/06-2, hat der VfGH die Datenschutzkommission gemäß § 83 Abs.1 aufgefordert, die Verwaltungsakten vorzulegen, und ihr Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.Mit Verfügung vom
- August 2006, Zl. B 1466/06-2, hat der VfGH die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 83, Absatz eins, aufgefordert, die Verwaltungsakten vorzulegen, und ihr Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Mit Beschluss vom
- Oktober 2006, Zl. 1466/06-5, hat der VfGH die Beschwerde des BMI mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Mit Beschwerdeschrift vom
- August 2006 hat das Bundesministerium für Inneres (BMI) diesen Bescheid auch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) angefochten und beantragt, der VwGH möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Mit Verfügung vom
- September 2006, Zlen. 2006/06/0219-2 und AW 2006/06/0041-2, hat der VwGH gemäß § 35 Abs.3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.Mit Verfügung vom
- September 2006, Zlen. 2006/06/0219-2 und AW 2006/06/0041-2, hat der VwGH gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Nach Vorlage der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift der Datenschutzkommission hat der VwGH am
- November 2006 zu Zl. AW 2006/06/0041-5 den Beschluss gefasst, der Beschwerde des BMI aufschiebende Wirkung zuzuerkennen [Anmerkung Bearbeiter: bei dem unten stehenden Bescheid handelt es sich der Form nach um einen Feststellungsbescheid, eine „Vollstreckungswirkung“ beruhte nur auf § 40 Abs.4 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr.83/2013.].Nach Vorlage der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift der Datenschutzkommission hat der VwGH am
- November 2006 zu Zl. AW 2006/06/0041-5 den Beschluss gefasst, der Beschwerde des BMI aufschiebende Wirkung zuzuerkennen [Anmerkung Bearbeiter: bei dem unten stehenden Bescheid handelt es sich der Form nach um einen Feststellungsbescheid, eine „Vollstreckungswirkung“ beruhte nur auf Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.83 aus 2013,.]. Mit Beschluss vom
- Juni 2010, Zl. 2006/06/0219-7, hat auch der VwGH die Amtsbeschwerde mangels Aktivlegitimation des BMI zurückgewiesen. RechtssatzBeruft sich ein Auftraggeber bei der Verweigerung einer Auskunft gegenüber dem Betroffenen ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 Z 5 DSG 2000, anstatt die nach § 26 Abs. 5 leg. cit. für diese Fälle vorgesehene „Standardantwort“ zu geben, liegt darin keine Verletzung im Recht auf Auskunft, da der Kenntnisstand des Beschwerdeführers dadurch jedenfalls nicht geringer ist als bei Erteilung der Standardantwort.Beruft sich ein Auftraggeber bei der Verweigerung einer Auskunft gegenüber dem Betroffenen ausdrücklich auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, DSG 2000, anstatt die nach Paragraph 26, Absatz 5, leg. cit. für diese Fälle vorgesehene „Standardantwort“ zu geben, liegt darin keine Verletzung im Recht auf Auskunft, da der Kenntnisstand des Beschwerdeführers dadurch jedenfalls nicht geringer ist als bei Erteilung der Standardantwort.