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{'item': 'K213.000/0005-DSK/2006'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.09.2006 GeschäftszahlK213.000/0005-DSK/2006 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde zurückgewiesen (VwGH-Zl. 2006/06/0301) Gegen diese Empfehlung hat der Adressat unter Behauptung, es handle sich um einen Bescheid der Datenschutzkommission, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat die Beschwerde ohne Befassung der Datenschutzkommission mit Beschluss vom

  1. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0301-3, als unzulässig zurückgewiesen. Rechtssatz[Anmerkung Bearbeiter: Gegenstand der Empfehlung der Datenschutzkommission war die Frage, ob ein Internet Service Provider (kurz: ISP, hier ein Access-Provider) die dynamisch vergebene IP-Adresse eines seiner Nutzer über die Abwicklung der Verbindung hinaus speichern durfte. Der ISP wurde später (mehr als 2 Monate nach der in Rede stehenden Verbindung) durch einen Gerichtsbeschluss veranlasst, den Namen eines der IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Nutzers bekannt zu geben. Diese Daten waren zu diesem Zeitpunkt noch gespeichert. Der ISP berief sich bezüglich der Speicherdauer darauf, er benötige diese Daten zur Kontrolle der vertraglich mit dem Nutzer vereinbarten so genannten Fair Use Policy (= Begrenzung des Datenvolumens).] § 99 TKG 2003 verpflichtet die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, Verkehrsdaten, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, nach Abschluss der technischen und organisatorischen Abwicklung einer Verbindung im Netz zu löschen oder zu anonymisieren. IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des § 92 Abs 3 Z 4a TKG 2003 und somit Verkehrsdaten im Sinne des TKG
  2. Nur statische IP-Adressen können gleichzeitig auch Stammdaten sein, wenn sie in einem Verzeichnis mit den Identitätsdaten des Teilnehmers verbunden sind. Die Speicherung von dynamisch vergebenen IP-Adressen für Zwecke der Überprüfung einer Fair Use Policy ist für Verrechnungszwecke nicht erforderlich und kann daher hinsichtlich der Zulässigkeit nicht auf § 99 Abs 2 TKG 2003 gestützt werden.Paragraph 99, TKG 2003 verpflichtet die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, Verkehrsdaten, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, nach Abschluss der technischen und organisatorischen Abwicklung einer Verbindung im Netz zu löschen oder zu anonymisieren. IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG 2003 und somit Verkehrsdaten im Sinne des TKG
  3. Nur statische IP-Adressen können gleichzeitig auch Stammdaten sein, wenn sie in einem Verzeichnis mit den Identitätsdaten des Teilnehmers verbunden sind. Die Speicherung von dynamisch vergebenen IP-Adressen für Zwecke der Überprüfung einer Fair Use Policy ist für Verrechnungszwecke nicht erforderlich und kann daher hinsichtlich der Zulässigkeit nicht auf Paragraph 99, Absatz 2, TKG 2003 gestützt werden. [Literaturhinweis: kritisch: Schanda, Auskunftspflicht über Inhaber dynamischer IP-Adresse contra Verpflichtung zur Löschung von Verkehrsdaten; MR 2007, 213]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.