RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.10.2007 GeschäftszahlK121.290/0015-DSK/2007 RechtssatzDas subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten (ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission seit dem Bescheid vom
- August 2002, GZ: K120.819/003-DSK/2002, RIS). Der datenschutzrechtliche Auftraggeber genügt dem Kriterium der Vollständigkeit nicht, wenn er aus dem Inhalt seiner Datenanwendungen eine Auswahl trifft (etwa nur jene Daten zu beauskunften, von denen er annimmt, dass sie den Betroffenen vorrangig interessieren, oder solche Daten wegzulassen, von denen er annimmt, dass der Betroffene sie ohnehin kennt). Ebenso wenig reicht es aus, den Betroffenen auf den Inhalt einer Website oder auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu verweisen. Grundsätzlich ist dem Betroffenen stets eine vollständige und authentische Wiedergabe des Dateninhalts vorzulegen oder – mit dessen Zustimmung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 DSG 2000 – durch Einsichtnahme zugänglich zu machen. Nach dem Gesetz muss die Auskunft „in allgemein verständlicher Form“ erteilt werden. Codes (hier gemeint: Dateninhalt, der nicht im Volltext, sondern durch Schlüsselbegriffe ausgedrückt wird), Abkürzungen und dergleichen, die nur dem organisationsinternen Gebrauch des Auftraggebers dienen, sind dem Betroffenen daher offen zu legen und zu erläutern. Auch verarbeitete Codes, deren Bedeutung dem Auftraggeber nicht mehr geläufig sein sollte, sind unter Offenlegung dieser Tatsache zu beauskunften.Das subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten (ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission seit dem Bescheid vom
- August 2002, GZ: K120.819/003-DSK/2002, RIS). Der datenschutzrechtliche Auftraggeber genügt dem Kriterium der Vollständigkeit nicht, wenn er aus dem Inhalt seiner Datenanwendungen eine Auswahl trifft (etwa nur jene Daten zu beauskunften, von denen er annimmt, dass sie den Betroffenen vorrangig interessieren, oder solche Daten wegzulassen, von denen er annimmt, dass der Betroffene sie ohnehin kennt). Ebenso wenig reicht es aus, den Betroffenen auf den Inhalt einer Website oder auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu verweisen. Grundsätzlich ist dem Betroffenen stets eine vollständige und authentische Wiedergabe des Dateninhalts vorzulegen oder – mit dessen Zustimmung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Satz 5 DSG 2000 – durch Einsichtnahme zugänglich zu machen. Nach dem Gesetz muss die Auskunft „in allgemein verständlicher Form“ erteilt werden. Codes (hier gemeint: Dateninhalt, der nicht im Volltext, sondern durch Schlüsselbegriffe ausgedrückt wird), Abkürzungen und dergleichen, die nur dem organisationsinternen Gebrauch des Auftraggebers dienen, sind dem Betroffenen daher offen zu legen und zu erläutern. Auch verarbeitete Codes, deren Bedeutung dem Auftraggeber nicht mehr geläufig sein sollte, sind unter Offenlegung dieser Tatsache zu beauskunften.