← Österreich

{'item': 'K121.348/0007-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.04.2008 GeschäftszahlK121.348/0007-DSK/2008 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2008/17/0096) Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2008 gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Verfügung vom
  2. Juni 2008, Zl. 2008/17/0096-2, hat der VwGH gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten aufgetragen und sie aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2008 gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Verfügung vom
  4. Juni 2008, Zl. 2008/17/0096-2, hat der VwGH gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten aufgetragen und sie aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
  5. November 2012, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz[Die Beschwerdegegnerin, ein Telekommunikationsunternehmen, hatte ein Auskunftsbegehren, das auch Auskunft über Automatisierte Einzelentscheidungen nach § 49 DSG 2000 umfasste, negativ beantwortet] Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, jeder Person, die eine entsprechende Betroffenenrolle bescheinigt (etwa, eventuell nach Geltendmachung ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000, ihre Identität sowie Zeit und Ort des [versuchten] Vertragsabschlusses samt Bonitätsprüfung angeben kann), den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung im von ihr eingerichteten System zur Bonitätsprüfung in allgemein verständlicher Form darzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit f iVm § 97 Abs. 2 TKG 2003 keine Daten zur vorgenommenen Bonitätsprüfung dieser Person mehr verarbeitet werden. Denn es handelt sich bei § 49 Abs. 3 DSG 2000 um eine besondere Auskunftspflicht, die ausnahmsweise unabhängig vom Tatbestand der tatsächlichen dauerhaften Verarbeitung, insbesondere Speicherung personenbezogener Daten besteht.[Die Beschwerdegegnerin, ein Telekommunikationsunternehmen, hatte ein Auskunftsbegehren, das auch Auskunft über Automatisierte Einzelentscheidungen nach Paragraph 49, DSG 2000 umfasste, negativ beantwortet] Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, jeder Person, die eine entsprechende Betroffenenrolle bescheinigt (etwa, eventuell nach Geltendmachung ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000, ihre Identität sowie Zeit und Ort des [versuchten] Vertragsabschlusses samt Bonitätsprüfung angeben kann), den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung im von ihr eingerichteten System zur Bonitätsprüfung in allgemein verständlicher Form darzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 2, TKG 2003 keine Daten zur vorgenommenen Bonitätsprüfung dieser Person mehr verarbeitet werden. Denn es handelt sich bei Paragraph 49, Absatz 3, DSG 2000 um eine besondere Auskunftspflicht, die ausnahmsweise unabhängig vom Tatbestand der tatsächlichen dauerhaften Verarbeitung, insbesondere Speicherung personenbezogener Daten besteht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.