RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.11.1994 Geschäftszahl120.478/8-DSK/94 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. GAMERITH und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HELMREICH, Dr. KREUSCHITZ und Dr. LIEHR sowie der Schriftführerin Fr. ERDÖS in ihrer Sitzung vom
- November 1994 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Die Datenschutzkommission stellt aufgrund der Beschwerde der Erika L*** vom
- Mai 1994, gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, idgF (DSG), folgendes fest:Die Datenschutzkommission stellt aufgrund der Beschwerde der Erika L*** vom
- Mai 1994, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, idgF (DSG), folgendes fest: Das Amt der Stadt R*** hat gegen § 7 DSG dadurch verstoßen, dass es automationsunterstutzt verarbeitete personenbezogene Daten der Erika L*** an die A*** Verlagsanstalt zur Herstellung des Adressbuchs „Stadt R***“ übermittelt hat, ohne dazu eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Betroffenen zu besitzen.Das Amt der Stadt R*** hat gegen Paragraph 7, DSG dadurch verstoßen, dass es automationsunterstutzt verarbeitete personenbezogene Daten der Erika L*** an die A*** Verlagsanstalt zur Herstellung des Adressbuchs „Stadt R***“ übermittelt hat, ohne dazu eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Betroffenen zu besitzen. B e g r ü n d u n g
- Sachverhalt: Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme der A*** Verlagsanstalt vom
- Juli 1994 und des Amtes der Stadt R*** vom
- September 1994 wird nach Parteiengehör folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin scheint in dem von der A*** Verlagsanstalt herausgegebenen Adressbuch „Stadt R***“ mit Name und Adresse auf. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weder im amtlichen Telefonbuch für Vorarlberg noch in einem anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnis vermerkt. Das „Adressbuch“ besteht aus einem „Häuserverzeichnis“ in dem straßenalphabetisch die Haushaltsangehörigen aufgelistet sind und einem „Einwohnerverzeichnis“, in dem die Einwohner R***s namensalphabetisch aufgelistet sind. Die Daten für diese Veröffentlichung über die Person der Beschwerdeführerin wurden der A*** Verlagsanstalt vom Amt der Stadt R*** ausschließlich für die Herausgabe des Adressbuches zur Verfügung gestellt. Als rechtliche Grundlage für diese Übermittlung und Veröffentlichung wurde vom Amt der Stadt R*** ein Beschluss des Stadtrates vom
- Dezember 1992 genannt. Vor der Übermittlung und Veröffentlichung der Daten wurden die Betroffenen nicht um ihre Zustimmung ersucht. Es wurde jedoch dreimal die Einschaltung im R***er Gemeindeblatt aufgenommen, dass diejenigen, die nicht im Adressbuch aufscheinen wollen, ersucht werden, dies dem Meldeamt, *** Rathaus, Zimmer-Nr. 7, bis spätestens Ende Februar 1993 mit dem in der genannten Zeitung abgedruckten Abschnitt mitzuteilen. Soweit Betroffene auf diesem Weg bekannt gaben, nicht im Adressbuch aufscheinen zu wollen, sei dies auch berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin brachte hiezu vor, dass sie das R***er Gemeindeblatt schon seit einigen Jahren nicht mehr kaufe und überdies in der Zeit, in der die Einschaltungen erfolgt seien, jeden Monat eine Woche auf einem Kurs in Wien gewesen sei. Ob dies zutrifft oder nicht, wurde von der Datenschutzkommission nicht überprüft, weil es datenschutzrechtlich lediglich darauf ankommt, ob eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin vorliegt. In ihrer Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorgangsweise des Amtes der Stadt R***, die zu dieser Veröffentlichung geführt hat.
- Rechtliche Beurteilunq: Das Adressbuch „Stadt R***“ wurde von der A*** Verlagsanstalt herausgegeben. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die der Publikation des Adressbuches zugrunde liegende Datenverarbeitung liegt daher beim Verlag. Daher ist die Weitergabe der Daten an den Verlag auch eine Übermittlung im Sinne des § 3 Z 9 DSG vom Amt der Stadt R*** an den Verlag.Das Adressbuch „Stadt R***“ wurde von der A*** Verlagsanstalt herausgegeben. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die der Publikation des Adressbuches zugrunde liegende Datenverarbeitung liegt daher beim Verlag. Daher ist die Weitergabe der Daten an den Verlag auch eine Übermittlung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG vom Amt der Stadt R*** an den Verlag. Rechtsgrundlage für eine Übermittlung automationsunterstützt verarbeiteter Daten durch Behörden ist § 7 DSG. Diese Bestimmung kennt mehrere rechtliche Möglichkeiten, Daten von Behörden an private Rechtsträger zu übermitteln:Rechtsgrundlage für eine Übermittlung automationsunterstützt verarbeiteter Daten durch Behörden ist Paragraph 7, DSG. Diese Bestimmung kennt mehrere rechtliche Möglichkeiten, Daten von Behörden an private Rechtsträger zu übermitteln: Verarbeitete Daten dürfen gemäß § 7 Abs. 1 DSG unter anderem nur übermittelt werden, soweit hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist). Daten dürfen gemäß § 7 Abs. 3 DSG an private Rechtsträger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.Verarbeitete Daten dürfen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG unter anderem nur übermittelt werden, soweit hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist). Daten dürfen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG an private Rechtsträger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben. Zwar wäre die bloße Auskunft, ob eine bestimmte Person gemeldet ist, auch gemäß § 18 Abs. 1 Meldegesetz für jedermann erhältlich, aber abgesehen von dem Umstand, dass das Adressbuch „Stadt R***“ die Daten aller gemeldeten Personen enthält, ohne dass der Empfänger vorher die Namen der Gemeldeten kannte, werden damit auch Informationen geliefert, die durch eine normale Meldeauskunft nicht zu erlangen sind. Das „Häuserverzeichnis“ schlüsselt die Betroffenen nach Wohnadressen geordnet mit ihren Mitbewohnern auf, so dass leicht erkennbar ist, wo z.B. eine Person allein lebt oder wo eine männliche und eine weibliche Person mit ungleichen Familiennamen gemeinsam leben.Zwar wäre die bloße Auskunft, ob eine bestimmte Person gemeldet ist, auch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Meldegesetz für jedermann erhältlich, aber abgesehen von dem Umstand, dass das Adressbuch „Stadt R***“ die Daten aller gemeldeten Personen enthält, ohne dass der Empfänger vorher die Namen der Gemeldeten kannte, werden damit auch Informationen geliefert, die durch eine normale Meldeauskunft nicht zu erlangen sind. Das „Häuserverzeichnis“ schlüsselt die Betroffenen nach Wohnadressen geordnet mit ihren Mitbewohnern auf, so dass leicht erkennbar ist, wo z.B. eine Person allein lebt oder wo eine männliche und eine weibliche Person mit ungleichen Familiennamen gemeinsam leben. Die an die A*** Verlagsanstalt übermittelten und im Adressbuch „Stadt R***“ enthaltenen Daten gehen somit nicht nur, was die Form der Auskunft betrifft (Listen statt Einzelinformation), sondern auch inhaltlich weit über die Grenzen des Auskunftsrechtes des § 18 Meldegesetz hinaus.Die an die A*** Verlagsanstalt übermittelten und im Adressbuch „Stadt R***“ enthaltenen Daten gehen somit nicht nur, was die Form der Auskunft betrifft (Listen statt Einzelinformation), sondern auch inhaltlich weit über die Grenzen des Auskunftsrechtes des Paragraph 18, Meldegesetz hinaus. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung von Daten durch das Amt der Stadt R*** an einen privaten Verlag zur Erstellung eines Adressbuches besteht nicht (der Beschluss des Stadtrates der Stadt R*** vom 15.12.1992 kann eine gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen). Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet und besteht nicht. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschaltung in das R***er Gemeindeblatt gegen die Veröffentlichung ausgesprochen hat, kann auf sich beruhen, da § 7 Abs. 1 DSG eine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung verlangt und das allfällige Nichtuntersagen einer öffentlich angekündigten Übermittlung allein die Übermittlung noch nicht rechtfertigen kann.Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet und besteht nicht. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschaltung in das R***er Gemeindeblatt gegen die Veröffentlichung ausgesprochen hat, kann auf sich beruhen, da Paragraph 7, Absatz eins, DSG eine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung verlangt und das allfällige Nichtuntersagen einer öffentlich angekündigten Übermittlung allein die Übermittlung noch nicht rechtfertigen kann. Dass Adressbücher in Vorarlberg eine gewisse Tradition haben und seitens der Bevölkerung, vor allem aber auch seitens der Wirtschaftstreibenden, ein Interesse an einer aktuellen Auflistung der Bevölkerung bestehen kann, soll nicht bestritten werden. Dieses Interesse ist jedoch kein berechtigtes (= rechtlich relevantes) sondern bloß ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse und erfüllt schon aus diesem Grund nicht die Kriterien des § 7 Abs. 3 DSG. Darüber hinaus hat das Verfahren vor der Datenschutzkommission nichts ergeben, woraus geschlossen werden könnte, dass das Interesse an der Herausgabe des Adressbuches und somit an der Übermittlung dieser Daten durch das Amt der Stadt R*** das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz DSG ist jedoch im Zweifelsfall der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.Dass Adressbücher in Vorarlberg eine gewisse Tradition haben und seitens der Bevölkerung, vor allem aber auch seitens der Wirtschaftstreibenden, ein Interesse an einer aktuellen Auflistung der Bevölkerung bestehen kann, soll nicht bestritten werden. Dieses Interesse ist jedoch kein berechtigtes (= rechtlich relevantes) sondern bloß ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse und erfüllt schon aus diesem Grund nicht die Kriterien des Paragraph 7, Absatz 3, DSG. Darüber hinaus hat das Verfahren vor der Datenschutzkommission nichts ergeben, woraus geschlossen werden könnte, dass das Interesse an der Herausgabe des Adressbuches und somit an der Übermittlung dieser Daten durch das Amt der Stadt R*** das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz DSG ist jedoch im Zweifelsfall der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben. Die Übermittlung von Daten durch das Amt der Stadt R*** an die A*** Verlagsanstalt war somit durch § 7 DSG nicht gedeckt.Die Übermittlung von Daten durch das Amt der Stadt R*** an die A*** Verlagsanstalt war somit durch Paragraph 7, DSG nicht gedeckt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.