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§ 36§ 1§ 44§ 42§ 37§ 90§ 12§ 50§ 13RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.07.1999 Geschäftszahl120.621/12-DSK/99 Anfechtung beim VwGH/VfGHBESCHEID TEILWEISE AUFGEHOBEN Der Verwaltungsgerichtshof ha
§ 36Abs.
1 Z 1 DSG entschieden:Aufgrund der Beschwerde der Frau E, vertreten durch RA Dr. K, vom
- April 1998 gegen die Bundespolizeidirektion Wien und des mit Schreiben vom
- Jänner 1999 gestellten Ergänzungsantrages wird
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, DSG entschieden:
- Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, hat durch die Aufrechterhaltung der Führung der Geschäftszahl 'Ges.1xxxd/91' in Form nicht automationsunterstützter Aufzeichnungen in einer Evidenz nach dem
- Jänner 1998 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
§ 1Abs.
1 DSG verletzt.
- Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, hat durch die Aufrechterhaltung der Führung der Geschäftszahl 'Ges.1xxxd/91' in Form nicht automationsunterstützter Aufzeichnungen in einer Evidenz nach dem
- Jänner 1998 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt.
- Der mit Schreiben vom
- Jänner 1999 gestellte Ergänzungsantrag auf Löschung der die Beschwerdeführerin betreffenden Geschäftszahlen IIXXXX97/VA/88 der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, sowie Zahl IIXXXX12875/AB/82 der Bundespolizeidirektion, Administrationsbüro, sowie der unter Zahl Vr 03XXX/93 der Staatsanwaltschaft Wien geführte Aktenbestandteil betreffend die Anzeige des Polizeiarztes Dr. N, wird zurückgewiesen.
- Der mit Schreiben vom
- Jänner 1999 gestellte Ergänzungsantrag auf Löschung der die Beschwerdeführerin betreffenden Geschäftszahlen IIXXXX97/VA/88 der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, sowie Zahl IIXXXX12875/AB/82 der Bundespolizeidirektion, Administrationsbüro, sowie der unter Zahl römisch fünf r 03XXX/93 der Staatsanwaltschaft Wien geführte Aktenbestandteil betreffend die Anzeige des Polizeiarztes Dr. N, wird zurückgewiesen. Begründung: Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom
- Oktober 1998, Zl. P 15XXXX/98, wurde - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
- November 1998 zum Parteiengehör und des Ergänzungsantrages vom
- Jänner 1999 - folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Schreiben vom
- April 1998 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. K, Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, ein. Darin führte sie aus, daß am Bezirkspolizeikommissariat Döbling eine Evidenz mit der GZ 'Ges.1xxxd/91' über die Beschwerdeführerin bestehe und der Beschwerdeführerin keinerlei Auskunft gegeben worden war, ob diese Aktenzahl noch bestehe; gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, nunmehr Auskunft zu geben, ob diese Zahl nach wie vor aufrecht ist und in weiterer Folge die entsprechende Zahl zu löschen. Die Bundespolizeidirektion Wien führte in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 1998, Zl. P 1517/a/98, aus, daß die Beschwerdeführerin am
- Juni 1991 im Wachzimmer I-Straße eine Meldung vorgebracht habe; aufgrund der diversen darin geäußerten Verdachtsmomente betreffend gerichtlich strafbare Handlungen wurde diese Meldung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Der Kopienakt wurde im Bezirkspolizeikommissariat Döbling abgelegt; ein Verfahren sei nicht durchgeführt worden und auch nicht anhängig. Es wurde darauf verwiesen, daß die Protokollierung des Aktes nicht automationsunterstützt, sondern händisch durch Eintragung in ein Protokollbuch erfolgte und im Zusammenhang damit, daß dieser Aktenvorgang ebenfalls händisch auf einem (auf Kartei-)Steckzettel vermerkt wurde. Dieser Kopienakt wurde auch der Datenschutzkommission - mit dem Ersuchen um Rückübermittlung nach Abschluß des Verfahrens - vorgelegt und es ist aus diesem ersichtlich, daß dazu die Zahl 'Ges.1xxxd/91' vom Bezirkspolizeikommissariat Döbling vergeben wurde. Die BPD Wien verwies in ihrer Stellungnahme darauf, daß die Beschwerdeführerin beim Bezirkspolizeikommissariat Döbling keinen Antrag auf Löschung des Aktenzeichens gestellt habe. In seiner Äußerung vom
- November 1998 zum Parteiengehör führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, daß die Beschwerdeführerin sehr wohl versucht habe, Auskunft zu erhalten und auch versucht habe, in Erfahrung zu bringen, ob diverse Aktenzahlen bereits gelöscht wurden (dieser Äußerung wurde auch ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- Februar 1998 beigelegt). Im übrigen wurde der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich aufrecht erhalten. Mit Schreiben vom
- Jänner 1999 stellte die Beschwerdeführerin den Ergänzungsantrag auf Löschung sämtlicher Geschäftszahlen, die sie in diesem Schreiben der Datenschutzkommission in Kopie vorlegte; es handelt sich dabei um
- die Zahl IIXXXX97/VA 88 des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien,
- die Zahl Ges 1xxxx/91 (über die bereits in Punkt 1 des Spruches abgesprochen wurde),
- die Zahl IIXXXX12875/AB/82 des Administrationsbüros der Bundespolizeidirektion Wien,
- die Zahl Vr 03XXX/93 der Staatsanwaltschaft Wien, wobei u. a. als Bezugszahl Kr 61XXXd/93 der BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, angeführt wurde.
- die Zahl römisch fünf r 03XXX/93 der Staatsanwaltschaft Wien, wobei u. a. als Bezugszahl Kr 61XXXd/93 der BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, angeführt wurde. Das gesamte Unterlagenkonvolut wurde von der Beschwerdeführerin am
- Jänner 1999 persönlich dem Büro der Datenschutzkommission mit dem Ersuchen übergeben, nach Beendigung des Verfahrens die übergebenen Kopien der Beschwerdeführerin zurückzustellen. Rechtlich war zu erwägen: Ad. 1.
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Löschung von Daten besteht nach dem Datenschutzgesetz (§ 1 Abs. 4 iVm § 12 DSG) zwar nur, soweit die Daten im Hinblick auf einen automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt wurden bzw. automationsunterstützt verarbeitet werden (was im Gegenstand nicht der Fall ist).Ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Löschung von Daten besteht nach dem Datenschutzgesetz (Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, DSG) zwar nur, soweit die Daten im Hinblick auf einen automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt wurden bzw. automationsunterstützt verarbeitet werden (was im Gegenstand nicht der Fall ist). In parteienfreundlicher Auslegung wurde der Antrag der Beschwerdeführerin aber dahingehend verstanden, daß sich die Beschwerdeführerin durch die weitere Evidenthaltung sie betreffender personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Zahl 'Ges. 1xxxd/91' in ihrem Grundrecht auf Datenschutz beschwert fühlte. Eine Verpflichtung zur Löschung/Vernichtung der sogenannten 'Ges-Karteien' wurde durch eine Novelle zum Unterbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, geschaffen:Eine Verpflichtung zur Löschung/Vernichtung der sogenannten 'Ges-Karteien' wurde durch eine Novelle zum Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, geschaffen:
§ 44Abs.
1 Unterbringungsgesetz sind Bescheinigungen nach § 8 dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 27/1958, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 157/1990 geltenden Fassung, sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß unverzüglich zu vernichten.
Paragraph 44, Absatz eins, Unterbringungsgesetz sind Bescheinigungen nach Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach Paragraph 49, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1958,, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1990, geltenden Fassung, sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß unverzüglich zu vernichten.
§ 44Abs.
2 leg.cit. sind Evidenzen, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Abs. 1 nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würden, spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 völlig zu vernichten.
§ 42Abs.
2 Unterbringungsgesetz trat § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 mit
- Juli 1997 in Kraft. Wie der Datenschutzkommission bekannt ist, war nach den internen Protokollierungsvorschriften für Polizeikommissariate die Vergabe von 'Ges-Zahlen' im Zusammenhang mit der Protokollierung betreffend gesundheitliche Angelegenheiten (z.B. Untersuchungen geisteskranker Personen, Reversentlassungen, Selbstmordversuche) vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, daß hier ein auf eine psychische Erkrankung hindeutendes Merkmal vorliegt. Die Führung einer Steckkarte mit der Zahl 'Ges 1xxxxd/91' im Rahmen einer Evidenz - und sei es auch nur zur Auffindbarkeit von Akten - ist somit seit
- Jänner 1998 unzulässig. Diese Bestimmung normiert zunächst einmal eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden, keine derartigen Evidenzen mehr zu führen. Wenn auch ein subjektives Recht aus dieser Verpflichtung allein zwar noch nicht abgeleitet werden kann, so wurde im konkreten Fall durch die Nichtbefolgung dieser Verpflichtung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
§ 1Abs.
1 und 2 DSG verletzt.
Paragraph 44, Absatz 2, leg.cit. sind Evidenzen, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Absatz eins, nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würden, spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, völlig zu vernichten.
Paragraph 42, Absatz 2, Unterbringungsgesetz trat Paragraph 44, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, mit
- Juli 1997 in Kraft. Wie der Datenschutzkommission bekannt ist, war nach den internen Protokollierungsvorschriften für Polizeikommissariate die Vergabe von 'Ges-Zahlen' im Zusammenhang mit der Protokollierung betreffend gesundheitliche Angelegenheiten (z.B. Untersuchungen geisteskranker Personen, Reversentlassungen, Selbstmordversuche) vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, daß hier ein auf eine psychische Erkrankung hindeutendes Merkmal vorliegt. Die Führung einer Steckkarte mit der Zahl 'Ges 1xxxxd/91' im Rahmen einer Evidenz - und sei es auch nur zur Auffindbarkeit von Akten - ist somit seit
- Jänner 1998 unzulässig. Diese Bestimmung normiert zunächst einmal eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden, keine derartigen Evidenzen mehr zu führen. Wenn auch ein subjektives Recht aus dieser Verpflichtung allein zwar noch nicht abgeleitet werden kann, so wurde im konkreten Fall durch die Nichtbefolgung dieser Verpflichtung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG verletzt.
§ 37Abs.
1 DSG sind, wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 37, Absatz eins, DSG sind, wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. Sohin war in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. Zu 2.: In der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 DSG sind die Befugnisse der Datenschutzkommission abschließend geregelt; danach erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach dem Datenschutzgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein.In der Verfassungsbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, DSG sind die Befugnisse der Datenschutzkommission abschließend geregelt; danach erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach dem Datenschutzgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein. Im ergänzenden Antrag vom
- Jänner 1999 wurde aber nicht dargelegt, warum die Beschwerdeführerin durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem Datenschutzgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt sein sollte. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt mangels Kompetenz der Datenschutzkommission zurückzuweisen. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 2000/12/0086-7, diesen Bescheid im Spruchpunkt 2 (Zurückweisung von Anträgen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die Entscheidungsgründe: 'Mit Schreiben vom
- April 1998 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion X, Bezirkspolizeikommissariat Y, (im Folgenden BPD X., BezPolKoat Y.) ein. Darin führte sie aus, dass am BezPolKoat Y. offensichtlich zur Geschäftszahl (GZ)'Ges.1XXXXd/91' ein Verfahren gegen sie offen sei. Es sei ihr aber keinerlei Auskunft darüber gegeben worden, ob diese Zahl tatsächlich nach wie vor aufscheine bzw. das Verfahren noch offen sei. Sie stellte den Antrag, die belangte Behörde möge der BPD X., BezPolKoat Y., auftragen, bekannt zu geben, ob die betreffende Zahl nach wie vor 'aufrecht' sei, und in weiterer Folge die Behörde auffordern, die Zahl zu löschen. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom
- Jänner 1999 stellte die Beschwerdeführerin den (weiteren) 'Antrag auf Löschung' von fünf näher bezeichneten Geschäftszahlen, darunter die GZ 'Ges.1xxxxd/91'; die übrigen vier Geschäftszahlen bezeichneten Akten der BPD X. in gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren zum Entzug des Führerscheins bzw. der Waffenbesitzkarte sowie Akten der Staatsanwaltschaft X. betreffend eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin, das
§ 90St
PO eingestellt wurde. Eine der vier angeführten Geschäftszahl war die Bezugszahl zu einer anderen GZ. Zum ersten Antrag führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, das schließlich zu der im (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vom
- Juli 1999 ausgesprochenen Feststellung führte, dass die BPD X., BezPolKoat Y., durch die Aufrechterhaltung der Führung der GZ 'Ges. 1xxxxd/91' in Form nicht automationsunterstützter Aufzeichnungen in einer Evidenz nach dem
- Jänner 1998 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
§ 1Abs.
1 DSG verletzt habe.'Mit Schreiben vom
- April 1998 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion römisch zehn, Bezirkspolizeikommissariat Y, (im Folgenden BPD römisch zehn., BezPolKoat Y.) ein. Darin führte sie aus, dass am BezPolKoat Y. offensichtlich zur Geschäftszahl (GZ)'Ges.1XXXXd/91' ein Verfahren gegen sie offen sei. Es sei ihr aber keinerlei Auskunft darüber gegeben worden, ob diese Zahl tatsächlich nach wie vor aufscheine bzw. das Verfahren noch offen sei. Sie stellte den Antrag, die belangte Behörde möge der BPD römisch zehn., BezPolKoat Y., auftragen, bekannt zu geben, ob die betreffende Zahl nach wie vor 'aufrecht' sei, und in weiterer Folge die Behörde auffordern, die Zahl zu löschen. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom
- Jänner 1999 stellte die Beschwerdeführerin den (weiteren) 'Antrag auf Löschung' von fünf näher bezeichneten Geschäftszahlen, darunter die GZ 'Ges.1xxxxd/91'; die übrigen vier Geschäftszahlen bezeichneten Akten der BPD römisch zehn. in gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren zum Entzug des Führerscheins bzw. der Waffenbesitzkarte sowie Akten der Staatsanwaltschaft römisch zehn. betreffend eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin, das
Paragraph 90, StPO eingestellt wurde. Eine der vier angeführten Geschäftszahl war die Bezugszahl zu einer anderen GZ. Zum ersten Antrag führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, das schließlich zu der im (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vom
- Juli 1999 ausgesprochenen Feststellung führte, dass die BPD römisch zehn., BezPolKoat Y., durch die Aufrechterhaltung der Führung der GZ 'Ges. 1xxxxd/91' in Form nicht automationsunterstützter Aufzeichnungen in einer Evidenz nach dem
- Jänner 1998 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den mit Schreiben vom
- Jänner 1999 gestellten 'Ergänzungsantrag' auf Löschung von insgesamt drei (nicht erfasst ist die GZ Ges. 1xxxd/91, über die bereits im Spruchpunkt 1 abgesprochen wurde; die vierte von der Beschwerdeführerin genannte [Bezugs]Zahl wurde offenbar als miterledigt angesehen) die Beschwerdeführerin betreffenden GZ der BPD X. sowie der StAA X. zurück.Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den mit Schreiben vom
- Jänner 1999 gestellten 'Ergänzungsantrag' auf Löschung von insgesamt drei (nicht erfasst ist die GZ Ges. 1xxxd/91, über die bereits im Spruchpunkt 1 abgesprochen wurde; die vierte von der Beschwerdeführerin genannte [Bezugs]Zahl wurde offenbar als miterledigt angesehen) die Beschwerdeführerin betreffenden GZ der BPD römisch zehn. sowie der StAA römisch zehn. zurück. Sie begründete die Zurückweisung damit, dass in der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 DSG die Befugnisse der Datenschutzkommission (DSK) abschließend geregelt seien; danach erkenne die DSK über Beschwerden von Personen, die behaupteten, in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein. In ihrem ergänzenden Antrag vom
- Jänner 1999 habe die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt, warum sie durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt sein sollte. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt mangels Kompetenz der belangten Behördezurückzuweisen gewesen.Sie begründete die Zurückweisung damit, dass in der Verfassungsbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, DSG die Befugnisse der Datenschutzkommission (DSK) abschließend geregelt seien; danach erkenne die DSK über Beschwerden von Personen, die behaupteten, in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein. In ihrem ergänzenden Antrag vom
- Jänner 1999 habe die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt, warum sie durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt sein sollte. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt mangels Kompetenz der belangten Behördezurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2, 'in eventu' in seinem ganzen Umfang, erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom
- Februar 2000, B 1376/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und ihre Akten vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem
§ 12Abs. 1 Z. 2 Vw
GG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen: I. Rechtslagerömisch eins. Rechtslage
- Datenschutzgesetz (DSG) Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978,anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,,anzuwenden. 1.
- Artikel 1 DSG (Stammfassung) lautet: 'Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
(2)Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
(2)Beschränkungen des Rechtes nach Absatz eins, sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
(3)Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden.
(4)Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.
(5)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 und 4 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(5)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3 und 4 sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.
(6)Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.' 1.
- § 12 DSG regelt (in Ausführung des § 1 Abs. 4 leg. cit.) die 'Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung'.1.
- Paragraph 12, DSG regelt (in Ausführung des Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit.) die 'Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung'. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBI. Nr. 370/1986 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 (Anmerkung: diese Norm regelt der Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck [Anmerkung: im Original 'Zeck'] des automationsunterstützten Datenverkehrs) ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhalts richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen.Nach Absatz eins, dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBI. Nr. 370 aus 1986, hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, (Anmerkung: diese Norm regelt der Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck [Anmerkung: im Original 'Zeck'] des automationsunterstützten Datenverkehrs) ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhalts richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen. § 3 Z. 11 DSG in der Fassung BGBL. Nr. 370/1986 definiert das Löschen von Daten als a) das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, dass eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen) sowie als b) die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen).Paragraph 3, Ziffer 11, DSG in der Fassung BGBL. Nr. 370 aus 1986, definiert das Löschen von Daten als a) das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, dass eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen) sowie als b) die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen). 1.
- Nach § 14 Abs. 1 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein sowie über Anträge
Abs. 3 (die zuletzt genannte Bestimmung spielt im Beschwerdefall keine Rolle).1.3. Nach Paragraph 14, Absatz eins, DSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein sowie über Anträge
Absatz 3, (die zuletzt genannte Bestimmung spielt im Beschwerdefall keine Rolle). 1.
- § 36 Abs. 1 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 lautet:1.
- Paragraph 36, Absatz eins, DSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, lautet: 'Aufgaben der Datenschutzkommission § 36.
(1)(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet:Paragraph 36,
(1)(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet:
- über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem
- Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;
- von Amts wegen, wenn in einem Verfahren
Z 1 hervorgekommen ist, dass auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;2. von Amts wegen, wenn in einem Verfahren
Ziffer eins, hervorgekommen ist, dass auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;
- über die Verpflichtung eines dem
- Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines Bestreitungsvermerks;
- in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das Datenverarbeitungsregister;
- über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr;
- über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren
§ 50.'6.
über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 50 Punkt '
- EGVG und AVG 2.
- Nach Art. II Abs. 2 Z. 28 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 (WV), hat die Datenschutzkommission u.a. das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.2.
- Nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 28, EGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, (WV), hat die Datenschutzkommission u.a. das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. 2.2.
§ 13Abs.
3 AVG in der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung BGBL. 1 Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf eine gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.2.2.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der am
- Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung BGBL. 1 Nr. 158 aus 1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf eine gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. II. Beschwerdeausführungen, Gegenschrift und Erwägungenrömisch zwei. Beschwerdeausführungen, Gegenschrift und Erwägungen
- In ihrer ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem 'Recht auf amtswegige Veranlassung der Mängelbehebung durch die Behörde gem. § 13 Abs. 3 AVG, insbesondere wegen der unterlassenen Einräumung einer Gelegenheit zur allfälligen Mängelbehebung und in der Folge zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte auf Löschung sämtlicher Akten in einem Ermittlungsverfahren gem. § 37 AVG' verletzt.
- In ihrer ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem 'Recht auf amtswegige Veranlassung der Mängelbehebung durch die Behörde gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG, insbesondere wegen der unterlassenen Einräumung einer Gelegenheit zur allfälligen Mängelbehebung und in der Folge zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte auf Löschung sämtlicher Akten in einem Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 37, AVG' verletzt. 2.
- Im Anschluss an Ausführungen zum Inhalt des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. 1 Nr. 158/1998 macht die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages zu Unrecht angenommen habe. Da der Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darin gelegen sei, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, sei die Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdepunkt näher bezeichneten Recht durch die rechtswidrige Annahme des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei durch diese Vorgangsweise mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Hätte die Behörde nämlich rechtmäßig
§ 13Abs.
3 AVG von Amts wegen unverzüglich die Behebung des von ihr behaupteten Begründungsmangels veranlasst, hätte sie einen Bescheid mit dem Inhalt erlassen können, dass die Beschwerdeführerin durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt worden sei. Hätte ihr die belangte Behörde im Sinne der genannten Bestimmung die Behebung des behaupteten Mangels aufgetragen, hätte die Beschwerdeführerin zu den Geschäftszahlen des Verkehrsamtes der BPD X, des Administrationsbüros der BPD X. und der StAA X. noch jeweils ein detaillierteres Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Existenz der genannten Aktenzahlen erstattet. Aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes könne dieses Vorbringen erst nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen.2.1. Im Anschluss an Ausführungen zum Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 1 Nr. 158 aus 1998, macht die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages zu Unrecht angenommen habe. Da der Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darin gelegen sei, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, sei die Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdepunkt näher bezeichneten Recht durch die rechtswidrige Annahme des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei durch diese Vorgangsweise mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Hätte die Behörde nämlich rechtmäßig
Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich die Behebung des von ihr behaupteten Begründungsmangels veranlasst, hätte sie einen Bescheid mit dem Inhalt erlassen können, dass die Beschwerdeführerin durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt worden sei. Hätte ihr die belangte Behörde im Sinne der genannten Bestimmung die Behebung des behaupteten Mangels aufgetragen, hätte die Beschwerdeführerin zu den Geschäftszahlen des Verkehrsamtes der BPD römisch zehn, des Administrationsbüros der BPD römisch zehn. und der StAA römisch zehn. noch jeweils ein detaillierteres Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Existenz der genannten Aktenzahlen erstattet. Aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes könne dieses Vorbringen erst nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen. 2.2. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne den Grund für die Zurückweisung ihres Antrages. Ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG liege nicht vor. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei 'mehr als klar' gewesen: Es sei darauf gerichtet gewesen, die Anordnung der 'Löschung' im Sinn der Vernichtung bestimmter (näher bezeichneter) Akten zu erreichen. Eine Zuständigkeit der DSK, die Vernichtung von (Papier)Akten anzuordnen, bestehe auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage (wie auch nach dem neuen DSG 2000) nicht. Ein durchsetzbares Recht auf Löschung (sowie auf Richtigstellung) der Daten bestehe nach § 1 Abs. 4 DSG nur für automationsunterstützt verarbeitete Daten. Ein Aktenkonvolut sei keine Datenanwendung (iS des DSG: Datenverarbeitung), sondern eine Sammlung von Urkunden, die zwecks ihrer schnelleren Auffindung nach Suchmerkmalen (Zahlen, Zeichen, Parteinamen, Schlagworten udgl.) eingeordnet und abgelegt werde. Dabei könne das System zur Aktenverwaltung (ADV-Anwendung; Kartei) eine Datenanwendung oder eine manuelle Datei bilden, niemals aber der Akt selbst. § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG lege die Hauptzuständigkeit der DSK fest. Lasse ein Parteienbegehren zweifelsfrei erkennen, dass es auf etwas gerichtet sei, das über die Grenzen der im DSG begründeten subjektiven Rechte hinausgehe - wie hier die Anordnung der Löschung = Vernichtung von Akten von Behörden -, könne ihre Zuständigkeit 'zur Entscheidung' nicht gegeben sein. Der angefochtene Bescheid habe dementsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin nach § 36 Abs. 1 DSG zurückgewiesen. Eine Zurückweisung
§ 13Abs.
3 AVG liege somit nicht vor; die Bestimmung finde in Fällen der Anrufung einer unzuständigen Behörde keine Anwendung.2.2. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne den Grund für die Zurückweisung ihres Antrages. Ein Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liege nicht vor. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei 'mehr als klar' gewesen: Es sei darauf gerichtet gewesen, die Anordnung der 'Löschung' im Sinn der Vernichtung bestimmter (näher bezeichneter) Akten zu erreichen. Eine Zuständigkeit der DSK, die Vernichtung von (Papier)Akten anzuordnen, bestehe auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage (wie auch nach dem neuen DSG 2000) nicht. Ein durchsetzbares Recht auf Löschung (sowie auf Richtigstellung) der Daten bestehe nach Paragraph eins, Absatz 4, DSG nur für automationsunterstützt verarbeitete Daten. Ein Aktenkonvolut sei keine Datenanwendung (iS des DSG: Datenverarbeitung), sondern eine Sammlung von Urkunden, die zwecks ihrer schnelleren Auffindung nach Suchmerkmalen (Zahlen, Zeichen, Parteinamen, Schlagworten udgl.) eingeordnet und abgelegt werde. Dabei könne das System zur Aktenverwaltung (ADV-Anwendung; Kartei) eine Datenanwendung oder eine manuelle Datei bilden, niemals aber der Akt selbst. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, DSG lege die Hauptzuständigkeit der DSK fest. Lasse ein Parteienbegehren zweifelsfrei erkennen, dass es auf etwas gerichtet sei, das über die Grenzen der im DSG begründeten subjektiven Rechte hinausgehe - wie hier die Anordnung der Löschung = Vernichtung von Akten von Behörden -, könne ihre Zuständigkeit 'zur Entscheidung' nicht gegeben sein. Der angefochtene Bescheid habe dementsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin nach Paragraph 36, Absatz eins, DSG zurückgewiesen. Eine Zurückweisung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG liege somit nicht vor; die Bestimmung finde in Fällen der Anrufung einer unzuständigen Behörde keine Anwendung. 2.3. Dem ist Folgendes zu erwidern: 2.3.1. Aus dem Beschwerdepunkt in Verbindung mit den übrigen Beschwerdeausführungen ergibt sich zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet. In diesem Sinn ist auch der in der ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht näher eingegrenzte Anfechtungsantrag zu verstehen. 2.3.2. Mit dem Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den auf 'Löschung' bestimmter Geschäftszahlen gerichteten Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1999 mit der Begründung zurückgewiesen (und daher keine Sachentscheidung getroffen), dass in diesem Antrag keine von der DSK wahrzunehmende Rechtsverletzung dargelegt worden sei. Damit stützte sich die belangte Behörde auf zwei in einem inneren Zusammenhang stehende Annahmen (was auch ihre Ausführungen in der Gegenschrift deutlich machen), nämlich
- a)auf einen eindeutigen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin und
- b)davon ausgehend auf die von ihr behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes, das bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation nach dem DSG nicht eingeräumt werde und daher auch nicht von der DSK wahrzunehmen sei. Unbestritten ist, dass die im Spruchabschnitt 2 genannten Aktenzahlen nicht automationsunterstützt verarbeitete Akten(teile) betreffen. Es trifft auch zu, dass sich das im DSG eingeräumte Recht auf Löschung bzw. Richtigstellung nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten (vgl. die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 4 und seine einfachgesetzliche Ausführung in § 12 DSG), nicht aber auf sonstige (d.h. nicht automationsunterstützt verarbeitete) Daten bezieht. Lediglich das in § 1 Abs. 1 DSG verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzliche im DSG nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung bezieht sich mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten (also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten) schlechthin.
- b)davon ausgehend auf die von ihr behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes, das bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation nach dem DSG nicht eingeräumt werde und daher auch nicht von der DSK wahrzunehmen sei. Unbestritten ist, dass die im Spruchabschnitt 2 genannten Aktenzahlen nicht automationsunterstützt verarbeitete Akten(teile) betreffen. Es trifft auch zu, dass sich das im DSG eingeräumte Recht auf Löschung bzw. Richtigstellung nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten vergleiche die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 4 und seine einfachgesetzliche Ausführung in Paragraph 12, DSG), nicht aber auf sonstige (d.h. nicht automationsunterstützt verarbeitete) Daten bezieht. Lediglich das in Paragraph eins, Absatz eins, DSG verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzliche im DSG nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung bezieht sich mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten (also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten) schlechthin. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lässt sich dem auf 'Löschung' bestimmter Aktenzahlen gerichteten Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1999 nicht zwingend entnehmen, dass damit ausschließlich deren physische Vernichtung gemeint war. Die belangte Behörde hat den gleichfalls auf 'Löschung' der (nicht automationsunterstützt verarbeiteten) GZ „Ges.1xxxxd/91' gerichteten (Erst)Antrag der Beschwerdeführerin, über den sie im (unangefochten gebliebenen) Spruchpunkt 1 ihres Bescheides eine Sachentscheidung getroffen hat, 'in parteienfreundlicher Auslegung'(so die Ausführungen in der Begründung) dahingehend verstanden, 'dass sich die Beschwerdeführerin durch die weitere Evidenthaltung sie betreffender personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Zahl 'Ges. 1xxxd/91' in ihrem Grundrecht auf Datenschutz beschwert fühlte.' Erst die - ungeachtet des (weiten) Löschungsbegehrens - (sogar ohne dessen vorheriger Klarstellung) durchgeführten weiteren Ermittlungen haben zur obigen Präzisierung des Sachverhalts geführt, der (in Verbindung mit der Novellierung des Unterbringungsgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997) im Spruchpunkt 1 als Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG gewertet wurde. Warum eine derartige 'parteienfreundliche Auslegung' im Fall des gleichfalls (undifferenziert) auf Löschung gerichteten Ergänzungsantrages der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1999 von vornherein ausgeschlossen werden kann (insbesondere, dass er nicht auch bloß auf eine nicht automationsunterstützte Evidenthaltung dieser Aktenzahlen abzielte) und daher ein seinem Inhalt nach unmissverständlicher und unzulässiger Antrag vorliegt, ist bei dieser im Beschwerdefall gegebenen Konstellation angesichts des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr verwendeten (weiten) Begriff der Löschung klärungsbedürftig geblieben.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lässt sich dem auf 'Löschung' bestimmter Aktenzahlen gerichteten Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1999 nicht zwingend entnehmen, dass damit ausschließlich deren physische Vernichtung gemeint war. Die belangte Behörde hat den gleichfalls auf 'Löschung' der (nicht automationsunterstützt verarbeiteten) GZ „Ges.1xxxxd/91' gerichteten (Erst)Antrag der Beschwerdeführerin, über den sie im (unangefochten gebliebenen) Spruchpunkt 1 ihres Bescheides eine Sachentscheidung getroffen hat, 'in parteienfreundlicher Auslegung'(so die Ausführungen in der Begründung) dahingehend verstanden, 'dass sich die Beschwerdeführerin durch die weitere Evidenthaltung sie betreffender personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Zahl 'Ges. 1xxxd/91' in ihrem Grundrecht auf Datenschutz beschwert fühlte.' Erst die - ungeachtet des (weiten) Löschungsbegehrens - (sogar ohne dessen vorheriger Klarstellung) durchgeführten weiteren Ermittlungen haben zur obigen Präzisierung des Sachverhalts geführt, der (in Verbindung mit der Novellierung des Unterbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) im Spruchpunkt 1 als Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewertet wurde. Warum eine derartige 'parteienfreundliche Auslegung' im Fall des gleichfalls (undifferenziert) auf Löschung gerichteten Ergänzungsantrages der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1999 von vornherein ausgeschlossen werden kann (insbesondere, dass er nicht auch bloß auf eine nicht automationsunterstützte Evidenthaltung dieser Aktenzahlen abzielte) und daher ein seinem Inhalt nach unmissverständlicher und unzulässiger Antrag vorliegt, ist bei dieser im Beschwerdefall gegebenen Konstellation angesichts des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr verwendeten (weiten) Begriff der Löschung klärungsbedürftig geblieben. Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit des Ergänzungsantrages wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, den wahren Willen der Beschwerdeführerin zu klären. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Präzisierung ihres Begehrens eine Verletzung ihres Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG - nur dieses kommt nach dem bisher festgestellten Sachverhalt in Betracht - behauptet, die nach dieser Bestimmung (denk)möglich ist und damit ein zulässiger Antrag vorliegt, über den die belange Behörde in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG eine Sachentscheidung zu fällen hat.Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Präzisierung ihres Begehrens eine Verletzung ihres Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG - nur dieses kommt nach dem bisher festgestellten Sachverhalt in Betracht - behauptet, die nach dieser Bestimmung (denk)möglich ist und damit ein zulässiger Antrag vorliegt, über den die belange Behörde in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, DSG eine Sachentscheidung zu fällen hat. 3. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.3. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. 4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47,48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der
ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr.
- Die im Betrag von 5 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit Euro 181,68 zuzuerkennen.'
- Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47,,48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 49, VwGG in Verbindung mit der
ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 501. Die im Betrag von 5 2.500,-- entrichtete Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war mit Euro 181,68 zuzuerkennen.'