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{'item': '087.006/4-DSK/99'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.12.1999 Geschäftszahl087.006/4-DSK/99 TextDie Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KLEISER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. VESELY sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 1999 folgenden Beschluss gefasst: Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 1999, GZ: X6c Vr X1X72/98-54, in der Strafsache gegen E und andere wegen § 28 SMG, erhebt die Datenschutzkommission als Amtspartei gemäß § 149j Abs. 2 StPOGegen den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 1999, GZ: X6c römisch fünf r X1X72/98-54, in der Strafsache gegen E und andere wegen Paragraph 28, SMG, erhebt die Datenschutzkommission als Amtspartei gemäß Paragraph 149 j, Absatz 2, StPO Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien als zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz und führt diese aus wie folgt: 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

  1. a)Rechtzeitigkeit: Der angefochtene Beschluss wurde der Datenschutzkommission am 14. Dezember 1999 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 149j Abs. 2 StPO vierzehn Tage. Die Beschwerde erfolgt somit rechtzeitig.Der angefochtene Beschluss wurde der Datenschutzkommission am 14. Dezember 1999 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß Paragraph 149 j, Absatz 2, StPO vierzehn Tage. Die Beschwerde erfolgt somit rechtzeitig.
  2. b)Beschwerdelegitimation: Eine Beschwerde der Datenschutzkommission gemäß § 149j Abs. 2 StPO setzt voraus, dass ein Beschluss gemäß § 149j Abs. 1 StPO (richterliche Ermächtigung zur Vornahme eines automationsunterstützten Datenabgleichs) vorliegt.Eine Beschwerde der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 149 j, Absatz 2, StPO setzt voraus, dass ein Beschluss gemäß Paragraph 149 j, Absatz eins, StPO (richterliche Ermächtigung zur Vornahme eines automationsunterstützten Datenabgleichs) vorliegt. Obwohl der angefochtene Beschluss den in § 149j Abs. 1 Z 1 bis 6 StPO aufgestellten Erfordernissen nicht entspricht, ist aus dem Spruch unmissverständlich zu entnehmen, dass eine richterliche Anordnung an die Sicherheitsbehörde zur ‘Aufarbeitung’ von ‘allen’ personenbezogenen Daten, nämlich: Adressen, Telefonnummern, Rufdaten sowie Kontoverbindungen und Geldtransaktionen, mit Hilfe des Datenbankprogramms ACCESS ergehen soll.Obwohl der angefochtene Beschluss den in Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StPO aufgestellten Erfordernissen nicht entspricht, ist aus dem Spruch unmissverständlich zu entnehmen, dass eine richterliche Anordnung an die Sicherheitsbehörde zur ‘Aufarbeitung’ von ‘allen’ personenbezogenen Daten, nämlich: Adressen, Telefonnummern, Rufdaten sowie Kontoverbindungen und Geldtransaktionen, mit Hilfe des Datenbankprogramms ACCESS ergehen soll. Diese richterliche Anordnung in Beschlussform ist nach ihrem Wortlaut und aufgrund des der Datenschutzkommission bekannten Sachverhaltes als Entscheidung über einen automationsunterstützten Datenabgleich gemäß § 149iff StPO zu werten.Diese richterliche Anordnung in Beschlussform ist nach ihrem Wortlaut und aufgrund des der Datenschutzkommission bekannten Sachverhaltes als Entscheidung über einen automationsunterstützten Datenabgleich gemäß Paragraph 149 i, f, f, StPO zu werten. Ein solcher liegt, wie eine systematische Interpretation von § 149i Abs. 1 StPO ergibt, nicht nur dann vor, wenn bereits bestehende und maschinenlesbar formatierte Datensammlungen auf der Suche nach bestimmten, übereinstimmenden Merkmalen verglichen (‘verrastert’) werden sollen, um auf solche Weise Personen festzustellen, die als Verdächtige in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn Daten, die (wie im vorliegenden Fall) von der Sicherheitsbehörden für Zwecke des Strafverfahrens ermittelt oder im Sinne von § 3 Z. 7 DSG verarbeitet worden sind (§ 149i Abs. 1 letzter Halbsatz StPO), automationsunterstützt nach Merkmalen durchsucht werden sollen, die im obgenannten Sinn Verdachtsgründe gegen bestimmte Betroffene ergeben. In diesem Fall ist es einerlei, ob die zu verrasternden Daten von der Sicherheitsbehörde einzeln ermittelt und selbst verarbeitet (‘erfasst’ im Sinne von § 3 Z. 7 1. Fall DSG) wurden, ihr in maschinenlesbarer Form übermittelt oder direkt im System des Auftraggebers abgeglichen werden.Ein solcher liegt, wie eine systematische Interpretation von Paragraph 149 i, Absatz eins, StPO ergibt, nicht nur dann vor, wenn bereits bestehende und maschinenlesbar formatierte Datensammlungen auf der Suche nach bestimmten, übereinstimmenden Merkmalen verglichen (‘verrastert’) werden sollen, um auf solche Weise Personen festzustellen, die als Verdächtige in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn Daten, die (wie im vorliegenden Fall) von der Sicherheitsbehörden für Zwecke des Strafverfahrens ermittelt oder im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 7, DSG verarbeitet worden sind (Paragraph 149 i, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO), automationsunterstützt nach Merkmalen durchsucht werden sollen, die im obgenannten Sinn Verdachtsgründe gegen bestimmte Betroffene ergeben. In diesem Fall ist es einerlei, ob die zu verrasternden Daten von der Sicherheitsbehörde einzeln ermittelt und selbst verarbeitet (‘erfasst’ im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 7, 1. Fall DSG) wurden, ihr in maschinenlesbarer Form übermittelt oder direkt im System des Auftraggebers abgeglichen werden. Die Datenschutzkommission geht bei der Interpretation der §§ 149i ff StPO unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, die mehrfach eine Übernahme von Begriffsbestimmungen des DSG aufzeigen (vgl. etwa: 49 BlgNR XX GP, 22), und wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 3 Z. 5 DSG in § 149j Abs. 1 Z.2 StPO davon aus, dass der Begriff der Datenverarbeitung einheitlich im Sinne des DSG auszulegen ist.Die Datenschutzkommission geht bei der Interpretation der Paragraphen 149 i, ff StPO unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, die mehrfach eine Übernahme von Begriffsbestimmungen des DSG aufzeigen vergleiche etwa: 49 BlgNR römisch zwanzig GP, 22), und wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 3, Ziffer 5, DSG in Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 2, StPO davon aus, dass der Begriff der Datenverarbeitung einheitlich im Sinne des DSG auszulegen ist. Datenverarbeitung im Sinne der §§ 149iff ist demnach kein technisches System sondern ein Vorgang, der in der Sammlung und Verwendung von Angaben zu einer bestimmten Person, geordnet nach zumindest einem Suchkriterium, unter zumindest teilweisem Einsatz von ADV-Technik zur Erreichung eines bestimmten Zweckes besteht.Datenverarbeitung im Sinne der Paragraphen 149 i, f, f, ist demnach kein technisches System sondern ein Vorgang, der in der Sammlung und Verwendung von Angaben zu einer bestimmten Person, geordnet nach zumindest einem Suchkriterium, unter zumindest teilweisem Einsatz von ADV-Technik zur Erreichung eines bestimmten Zweckes besteht. Der Tatbestand des automationsunterstützten Datenabgleichs ist demnach keineswegs nur dann erfüllt, wenn, bildlich gesprochen, ‘zwei Computer zusammengeschaltet werden’. Es ist etwa durchaus möglich, dass ein technisches System, etwa eine Datenbank, zwei oder mehr Datenverarbeitungen im Sinne des Gesetzes beinhaltet, etwa weil die gespeicherten Daten verschiedenen Zwecken dienen oder für verschiedene Auftraggeber bei einem Dienstleister verarbeitet werden. Ebenso ist es möglich, personenbezogene Daten, die zu anderen Zwecken verarbeitet und im Zuge der Ermittlungen den Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig in welcher Form auch immer übermittelt (bzw. von ihnen ermittelt) wurden, auf ein und demselben ADV-System zu speichern, damit unterschiedliche Datenverarbeitungen (etwa: ein Verzeichnis der Adressdaten, der Rufdaten, der Kontoverbindungen usw.) zu schaffen und diese im Wege des ‘Rasterns’ abzugleichen. Der Datenverarbeitungsbegriff des DSG bedingt weiters nicht, dass die Daten ohne Unterbrechung auf ADV-Geräten gespeichert und nur in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. Jede andere Auslegung als die Erteilung einer solchen Ermächtigung zum Datenabgleich würde die vorliegende richterliche Anordnung als überflüssig erscheinen lassen, da für einen anderweitigen Einsatz von ADV-Technik durch die Strafverfolgungsbehörden nirgends eine vorherige richterliche Anordnung als Bedingung gesetzt wurde. Eine solche Unterstellung liegt der Datenschutzkommission fern, weswegen auch deshalb davon auszugehen war, dass es sich um einen Beschluss gemäß § 149j Abs. 1 StPO handelt.Jede andere Auslegung als die Erteilung einer solchen Ermächtigung zum Datenabgleich würde die vorliegende richterliche Anordnung als überflüssig erscheinen lassen, da für einen anderweitigen Einsatz von ADV-Technik durch die Strafverfolgungsbehörden nirgends eine vorherige richterliche Anordnung als Bedingung gesetzt wurde. Eine solche Unterstellung liegt der Datenschutzkommission fern, weswegen auch deshalb davon auszugehen war, dass es sich um einen Beschluss gemäß Paragraph 149 j, Absatz eins, StPO handelt. Gegen derartige Beschlüsse steht der Datenschutzkommission als Amtspartei gemäß § 149j Abs. 2 zweiter Satz StPO die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde ist demnach zulässig.Gegen derartige Beschlüsse steht der Datenschutzkommission als Amtspartei gemäß Paragraph 149 j, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde ist demnach zulässig. 2. Zur Inhaltlichen Begründung der Beschwerde
  3. a)Einschreiten eines unzuständigen Gerichtsorgans Laut Spruch des angefochtenen Beschlusses sollen in den automationsunterstützten Datenabgleich auch ‘Rufdaten’ (gemeint wohl: Vermittlungsdaten im Sinne von § 87 Abs. 3 Z. 5 TKG) sowie ‘Kontoverbindungen’ und ‘Geldtransaktionen’ einbezogen werden. Bei diesen Datenarten kann es sich nur um solche handeln, die aus Datenverarbeitungen von Auftraggebern des privaten Bereichs - nämlich von Betreibern eines Telekommunikationsdienstes und Banken - stammen.Laut Spruch des angefochtenen Beschlusses sollen in den automationsunterstützten Datenabgleich auch ‘Rufdaten’ (gemeint wohl: Vermittlungsdaten im Sinne von Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer 5, TKG) sowie ‘Kontoverbindungen’ und ‘Geldtransaktionen’ einbezogen werden. Bei diesen Datenarten kann es sich nur um solche handeln, die aus Datenverarbeitungen von Auftraggebern des privaten Bereichs - nämlich von Betreibern eines Telekommunikationsdienstes und Banken - stammen. Sowohl bei Vermittlungsdaten als auch bei Daten über Konten und Geldtransaktionen handelt es sich um Daten, die Personen betreffen, welche gemäß § 149i Abs. 2 letzter Halbsatz StPO ‘von einem bestimmten Unternehmen .... Dienstleistungen bezogen haben’.Sowohl bei Vermittlungsdaten als auch bei Daten über Konten und Geldtransaktionen handelt es sich um Daten, die Personen betreffen, welche gemäß Paragraph 149 i, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO ‘von einem bestimmten Unternehmen .... Dienstleistungen bezogen haben’. Der Abgleich derartiger Daten ist gemäß § 149j Abs. 1 StPO nur auf Entscheidung der Ratskammer zulässig.Der Abgleich derartiger Daten ist gemäß Paragraph 149 j, Absatz eins, StPO nur auf Entscheidung der Ratskammer zulässig. Wie aus dem Gesetzestext (Verweis auf die Amtshilfeverpflichtung gemäß § 26 StPO in § 149i Abs. 2 StPO) hervorgeht und von der Literatur zu den ‘besonderen Ermittlungsmaßnahmen’ (Aichinger, Bundesgesetz zur Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die StPO, JAP 1997/98, 56ff; Machacek, Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Österreich, ÖJZ 1998, 553ff) angenommen wird, darf eine Rasterung unter Einbeziehung von Daten, die aus einer privaten Datenverarbeitung stammen, nur auf Beschluss der Ratskammer vorgenommen werden. Diese Vorschriften gelten aber nicht nur dann, wenn durch ihre Anwendung Daten erst ermittelt werden sollen, sondern sinngemäß auch dann, wenn Daten, die von den Strafverfolgungsbehörden anderweitig (etwa im Wege der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 149aff StPO) ermittelt wurden, nunmehr auf spätere Initiative hin verrastert werden, demnach einem anderen Zweck zugeführt werden sollen.Wie aus dem Gesetzestext (Verweis auf die Amtshilfeverpflichtung gemäß Paragraph 26, StPO in Paragraph 149 i, Absatz 2, StPO) hervorgeht und von der Literatur zu den ‘besonderen Ermittlungsmaßnahmen’ (Aichinger, Bundesgesetz zur Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die StPO, JAP 1997/98, 56ff; Machacek, Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Österreich, ÖJZ 1998, 553ff) angenommen wird, darf eine Rasterung unter Einbeziehung von Daten, die aus einer privaten Datenverarbeitung stammen, nur auf Beschluss der Ratskammer vorgenommen werden. Diese Vorschriften gelten aber nicht nur dann, wenn durch ihre Anwendung Daten erst ermittelt werden sollen, sondern sinngemäß auch dann, wenn Daten, die von den Strafverfolgungsbehörden anderweitig (etwa im Wege der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß Paragraph 149 a, f, f, StPO) ermittelt wurden, nunmehr auf spätere Initiative hin verrastert werden, demnach einem anderen Zweck zugeführt werden sollen. An der Herkunft dieser Daten aus privaten Datenverarbeitungen vermag ein solcher Verlauf des Sachverhalts aber nichts zu ändern. Bei einer anderen Auslegung könnten strafprozessuale Zuständigkeitsbestimmungen über den automationsunterstützten Datenabgleich leicht umgangen werden und wäre der damit verbundene Grundrechtseingriff in § 1 Abs. 1 DSG mangels ausreichender gesetzlicher Garantien wohl verfassungswidrig.An der Herkunft dieser Daten aus privaten Datenverarbeitungen vermag ein solcher Verlauf des Sachverhalts aber nichts zu ändern. Bei einer anderen Auslegung könnten strafprozessuale Zuständigkeitsbestimmungen über den automationsunterstützten Datenabgleich leicht umgangen werden und wäre der damit verbundene Grundrechtseingriff in Paragraph eins, Absatz eins, DSG mangels ausreichender gesetzlicher Garantien wohl verfassungswidrig. Der angefochtene Beschluss wurde somit von einem unzuständigen Organ erlassen.
  4. b)in eventu: Form- und Begründungsmängel Weiters entspricht der angefochtene Beschluss nicht den von § 149j Abs. 1 Z 1 bis 6 StPO aufgestellten Formerfordernissen.Weiters entspricht der angefochtene Beschluss nicht den von Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StPO aufgestellten Formerfordernissen. Er gibt zunächst weder die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wurde, noch deren genaue gesetzliche Bezeichnung an (§ 149j Abs. 1 Z. 1 StPO). Die unvollständige Angabe des Delikts (hier: ein nicht näher angeführtes Vergehen oder Verbrechen gemäß § 28 SMG - diese Bestimmung enthält mehrere strafbare Tatbestände mit Strafdrohungen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 28 Abs. 1 SMG) bis zu Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren (§ 28 Abs. 5 SMG)) und des Erstbeschuldigten (‘Strafsache gegen E und andere’) im Spruch des angefochtenen Beschlusses kann das Erfordernis der Angabe der dem Verfahren zu Grunde liegenden Tat(
  5. en)nicht erfüllen.Er gibt zunächst weder die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wurde, noch deren genaue gesetzliche Bezeichnung an (Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die unvollständige Angabe des Delikts (hier: ein nicht näher angeführtes Vergehen oder Verbrechen gemäß Paragraph 28, SMG - diese Bestimmung enthält mehrere strafbare Tatbestände mit Strafdrohungen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Paragraph 28, Absatz eins, SMG) bis zu Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren (Paragraph 28, Absatz 5, SMG)) und des Erstbeschuldigten (‘Strafsache gegen E und andere’) im Spruch des angefochtenen Beschlusses kann das Erfordernis der Angabe der dem Verfahren zu Grunde liegenden Tat(
  6. en)nicht erfüllen. Weiters fehlt eine nähere Umschreibung des genehmigten Datenabgleichs in Form der Beschreibung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird (§ 149j Abs. 1 Z. 3). Die Verwendung des unbestimmten und aus dem Gesetz nicht zu entnehmenden Begriffs, die Daten seien ‘aufzuarbeiten’ sowie die Angabe des bei der Rasterung zu verwendenden Softwaremarkenprodukts, ist nicht ausreichend.Weiters fehlt eine nähere Umschreibung des genehmigten Datenabgleichs in Form der Beschreibung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird (Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Verwendung des unbestimmten und aus dem Gesetz nicht zu entnehmenden Begriffs, die Daten seien ‘aufzuarbeiten’ sowie die Angabe des bei der Rasterung zu verwendenden Softwaremarkenprodukts, ist nicht ausreichend. In weiterer Folge fehlt in der viereinhalbzeiligen Beschlussbegründung jede Erwägung zur Frage der Notwendigkeit des bewilligten Datenabgleichs (§ 149j Abs. 1 Z. 5 StPO) und zur Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme (§ 149j Abs. 1 Z. 6 StPO).In weiterer Folge fehlt in der viereinhalbzeiligen Beschlussbegründung jede Erwägung zur Frage der Notwendigkeit des bewilligten Datenabgleichs (Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) und zur Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme (Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 6, StPO). Nach der historischen Absicht des Gesetzgebers bei Anordnung dieser Formerfordernisse soll durch die Festlegung des erforderlichen Inhalts des Beschlusses verdeutlicht werden, dass das Gericht sowohl zur Prüfung der Rechtmäßigkeit, somit der Anordnungsvoraussetzungen, als auch der Plausibilität der Suchkriterien und der einzubeziehenden Datenverarbeitungen berufen ist (812 BlgNR XX GP, 12).Nach der historischen Absicht des Gesetzgebers bei Anordnung dieser Formerfordernisse soll durch die Festlegung des erforderlichen Inhalts des Beschlusses verdeutlicht werden, dass das Gericht sowohl zur Prüfung der Rechtmäßigkeit, somit der Anordnungsvoraussetzungen, als auch der Plausibilität der Suchkriterien und der einzubeziehenden Datenverarbeitungen berufen ist (812 BlgNR römisch zwanzig GP, 12). Ohne Erfüllung dieser Begründungserfordernisse ist es insbesondere den Amtsparteien (hier gemeint: Rechtsschutzbeauftragter (§ 149o Abs. 1 StPO) und Datenschutzkommission) nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Annahmen und Erwägungen, die das Gericht bei seiner Entscheidung, warum der gesetzliche Tatbestand erfüllt wäre, vorgenommen hat, zu überprüfen und darauf aufbauend über ein Einschreiten zu entscheiden.Ohne Erfüllung dieser Begründungserfordernisse ist es insbesondere den Amtsparteien (hier gemeint: Rechtsschutzbeauftragter (Paragraph 149 o, Absatz eins, StPO) und Datenschutzkommission) nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Annahmen und Erwägungen, die das Gericht bei seiner Entscheidung, warum der gesetzliche Tatbestand erfüllt wäre, vorgenommen hat, zu überprüfen und darauf aufbauend über ein Einschreiten zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss ist auch aus diesen Gründen gesetzwidrig. 3. Anträge Die Datenschutzkommission beantragt, das Oberlandesgericht Wien möge
  7. a)der Beschwerde Folge geben, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 1999, GZ: X6c Vr X1X72/98-54, gemäß § 149j Abs. 3 StPO als gesetzwidrig ersatzlos aufzuheben in eventua) der Beschwerde Folge geben, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 1999, GZ: X6c römisch fünf r X1X72/98-54, gemäß Paragraph 149 j, Absatz 3, StPO als gesetzwidrig ersatzlos aufzuheben in eventu
  8. b)in sinngemäßer Anwendung des § 113 Abs. 2 StPO feststellen, dass durch den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt wurde.
  9. b)in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, StPO feststellen, dass durch den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt wurde. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. März 2000, AZ: 21 Bs 21/00, gemeinsam mit einer ähnlich argumentierenden Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen (§ 149n StPO) zurückgewiesen.Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. März 2000, AZ: 21 Bs 21/00, gemeinsam mit einer ähnlich argumentierenden Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen (Paragraph 149 n, StPO) zurückgewiesen. Aus der Begründung: ‘Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Datenschutzkommission der Republik Österreich und des Rechtsschutzbeauftragten nach §§ 149 Abs 2, 149o StPO, die die Auffassung vertreten, dass die bekämpfte Anordnung ihrem Inhalt nach eine nicht in die Kompetenz der Untersuchungsrichterin sondern zufolge der Einbeziehung auch von privaten Datenverarbeitungen in jene der Ratskammer fallende, noch dazu mangelhaft begründete Entscheidung über eine automationsunterstützen Datenabgleich nach §§ 149i Abs 1, Abs 2, 149j StPO darstelle.‘Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Datenschutzkommission der Republik Österreich und des Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraphen 149, Absatz 2, 149 o, StPO, die die Auffassung vertreten, dass die bekämpfte Anordnung ihrem Inhalt nach eine nicht in die Kompetenz der Untersuchungsrichterin sondern zufolge der Einbeziehung auch von privaten Datenverarbeitungen in jene der Ratskammer fallende, noch dazu mangelhaft begründete Entscheidung über eine automationsunterstützen Datenabgleich nach Paragraphen 149 i, Absatz eins,, Absatz 2, 149 j, StPO darstelle. Dazu erwog das Beschwerdegericht wie folgt: Die Bestimmung des § 149i StPO stellt ihrem klaren Wortlaut nach nur auf den automationsgestützten Abgleich von Daten (§ 3 Z 1 DSG) einer Datenverarbeitung mit Daten einer anderen Datenverarbeitung zur Feststellung bestimmter Merkmale, derentwegen Personen als Verdächtige in Frage kommen, ab. Wenngleich der Gesetzesvorschlag der Regierungsvorlage von dem schließlich vom Nationalrat beschlossenen, im BGBl I 1997 105 veröffentlichten Gesetzestext in wesentlichen Punkten abweicht, versteht der Normgeber dennoch unter (automationsunterstütztem) Datenabgleich die programmgesteuerte Überprüfung mehrerer Datenbestände, die derart durchsucht werden, dass die nach bestimmten Prüfungsmerkmalen aus den einzelnen Datenbeständen gewonnenen Teilmengen miteinander verglichen werden, um auf diese Weise Personen festzustellen, auf die diese (mehreren) Prüfkriterien zutreffen (RV 49 BlgNR XX.GP, 22).Die Bestimmung des Paragraph 149 i, StPO stellt ihrem klaren Wortlaut nach nur auf den automationsgestützten Abgleich von Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG) einer Datenverarbeitung mit Daten einer anderen Datenverarbeitung zur Feststellung bestimmter Merkmale, derentwegen Personen als Verdächtige in Frage kommen, ab. Wenngleich der Gesetzesvorschlag der Regierungsvorlage von dem schließlich vom Nationalrat beschlossenen, im Bundesgesetzblatt römisch eins 1997 105 veröffentlichten Gesetzestext in wesentlichen Punkten abweicht, versteht der Normgeber dennoch unter (automationsunterstütztem) Datenabgleich die programmgesteuerte Überprüfung mehrerer Datenbestände, die derart durchsucht werden, dass die nach bestimmten Prüfungsmerkmalen aus den einzelnen Datenbeständen gewonnenen Teilmengen miteinander verglichen werden, um auf diese Weise Personen festzustellen, auf die diese (mehreren) Prüfkriterien zutreffen Regierungsvorlage 49 BlgNR römisch zwanzig.GP, 22). Datenabgleich bedeutet daher eine bestimmte Form der Fahndung, bei der nach vorliegenden Ermittlungsergebnissen aufgrund mutmaßlicher Besonderheiten des Verdächtigen verschiedene Suchkriterien entwickelt und in ein ‘System von kreuzenden Linien’ auf in Betracht kommende Personenkreise umgelegt werden. Die Besonderheit des automationsunterstützten Datenabgleiches besteht darin, dass mit Hilfe elektronischer Suchkriterien aus einer beliebig großen Personenanzahl jene Gruppe von Personen herausgefiltert werden kann, bei der die gesuchten Besonderheiten vorliegen. Auf diese Weise soll ein überschaubarer Kreis von Personen ermittelt werden, der gegebenenfalls durch weitere Erhebungen eingeengt werden muss (vgl Einführungserlass zum Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen JMZ 578.016/91-11 3/1998 2.1.).Datenabgleich bedeutet daher eine bestimmte Form der Fahndung, bei der nach vorliegenden Ermittlungsergebnissen aufgrund mutmaßlicher Besonderheiten des Verdächtigen verschiedene Suchkriterien entwickelt und in ein ‘System von kreuzenden Linien’ auf in Betracht kommende Personenkreise umgelegt werden. Die Besonderheit des automationsunterstützten Datenabgleiches besteht darin, dass mit Hilfe elektronischer Suchkriterien aus einer beliebig großen Personenanzahl jene Gruppe von Personen herausgefiltert werden kann, bei der die gesuchten Besonderheiten vorliegen. Auf diese Weise soll ein überschaubarer Kreis von Personen ermittelt werden, der gegebenenfalls durch weitere Erhebungen eingeengt werden muss vergleiche Einführungserlass zum Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen JMZ 578.016/91-11 3 aus 1998, 2.1.). Eine derartige Fahndungsanordnung enthält der bekämpfte Beschluss jedoch nicht, geht man von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass Rechtsakten nicht ohne Not ein rechtswidriger Sinn zu unterstellen ist, also Gesetze verfassungskonform und Akte der Vollziehung gesetzeskonform auszulegen sind (EvBl 1970/242). Schon aus den Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien und dem (damit korrespondierenden) Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörde und mit ihr der öffentliche Ankläger nicht die Bewilligung eines Datenabgleiches im Sinne des § 149i StPO, sondern lediglich den gerichtlichen Beistand zur Erlangung der für die Sichtung und Auflistung des mit herkömmlichen Katalogisierungs- bzw Ordnungsmethoden schon in personeller Hinsicht nicht mehr bewältigbaren Ermittlungsmateriales erforderlichen Computer-Hardware anstrebten.Eine derartige Fahndungsanordnung enthält der bekämpfte Beschluss jedoch nicht, geht man von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass Rechtsakten nicht ohne Not ein rechtswidriger Sinn zu unterstellen ist, also Gesetze verfassungskonform und Akte der Vollziehung gesetzeskonform auszulegen sind (EvBl 1970/242). Schon aus den Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien und dem (damit korrespondierenden) Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörde und mit ihr der öffentliche Ankläger nicht die Bewilligung eines Datenabgleiches im Sinne des Paragraph 149 i, StPO, sondern lediglich den gerichtlichen Beistand zur Erlangung der für die Sichtung und Auflistung des mit herkömmlichen Katalogisierungs- bzw Ordnungsmethoden schon in personeller Hinsicht nicht mehr bewältigbaren Ermittlungsmateriales erforderlichen Computer-Hardware anstrebten. Im Gegensatz zu ihrer Anregung bzw ihrem Antrag auf Anordnung der Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- und Tonübertragung gemäß § 149d StPO (AS 5/Band I und AS 1/Band IX in ON 1746) nahmen weder das Sicherheitsbüro im Schreiben vom 22. März 1999 noch der Staatsanwalt in seinem Antrag vom folgenden Tag auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen (§§ 149i, 149j StPO) Bezug.Im Gegensatz zu ihrer Anregung bzw ihrem Antrag auf Anordnung der Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- und Tonübertragung gemäß Paragraph 149 d, StPO (AS 5/Band römisch eins und AS 1/Band römisch neun in ON 1746) nahmen weder das Sicherheitsbüro im Schreiben vom 22. März 1999 noch der Staatsanwalt in seinem Antrag vom folgenden Tag auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen (Paragraphen 149 i, 149 j, StPO) Bezug. Zielen nun einerseits die Sicherheitsbehörde und der öffentliche Ankläger nicht auf eine Verrasterung von Daten im Sinne des § 149i StPO ab, streitet andererseits der Text des richterlichen Auftrages gegen dessen Wertung als Anordnung eines in die Kompetenz der Ratskammer fallenden automationsunterstützten Datenabgleiches.Zielen nun einerseits die Sicherheitsbehörde und der öffentliche Ankläger nicht auf eine Verrasterung von Daten im Sinne des Paragraph 149 i, StPO ab, streitet andererseits der Text des richterlichen Auftrages gegen dessen Wertung als Anordnung eines in die Kompetenz der Ratskammer fallenden automationsunterstützten Datenabgleiches. Die Untersuchungsrichterin zog die Bestimmung des § 149i StPO nicht heran, legte weder spezielle Suchkriterien noch Voraussetzungen für ein positives, für die weiteren Ermittlungen verwertbares Ergebnis fest, nahm keine Bezeichnung der zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber sowie jener Merkmale vor, nach deren Übereinstimmung in bestimmten Dateien gesucht wird, und verfügte überdies nicht die im §§ 149j Abs 2, §149o Abs 3 StPO vorgesehenen Zustellungen. Nach dem für die Interpretation des bekämpften Beschlusses allein maßgeblichen Wortlaut von Spruch sowie Begründung (abermals EvBl 1970/242; 14 Os 161/96) enthält vielmehr der Auftrag nur das der Untersuchungsrichterin gemäß § 26 StPO (siehe dazu Foregger-Kodek StPO 7.Aufl § 26 Erl III) zustehende Ersuchen um listende sowie analysierende Darstellung der bisherigen (aber auch der künftigen) kriminalpolizeilichen Erkenntnisse, ohne dass damit ein Vergleich oder die Verknüpfung von Daten verschiedener Datenverarbeitungen angeordnet wurde, mag das Softwareprogramm Access auch grundsätzlich eine derartige Vorgangsweise ermöglichen. Gegen derartige erstgerichtliche Verfügungen sieht das Gesetz jedoch keinen Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, weshalb die Beschwerden der Datenschutzkommission sowie des Rechtsschutzbeauftragten als unzulässig zurückzuweisen waren. Da beide Rechtsmittelwerber keine über § 149i StPO hinausgehende Beschwer geltend machen, besteht auch keine Notwendigkeit für die Herbeiführung einer Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien.’Die Untersuchungsrichterin zog die Bestimmung des Paragraph 149 i, StPO nicht heran, legte weder spezielle Suchkriterien noch Voraussetzungen für ein positives, für die weiteren Ermittlungen verwertbares Ergebnis fest, nahm keine Bezeichnung der zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber sowie jener Merkmale vor, nach deren Übereinstimmung in bestimmten Dateien gesucht wird, und verfügte überdies nicht die im Paragraphen 149 j, Absatz 2,, §149o Absatz 3, StPO vorgesehenen Zustellungen. Nach dem für die Interpretation des bekämpften Beschlusses allein maßgeblichen Wortlaut von Spruch sowie Begründung (abermals EvBl 1970/242; 14 Os 161/96) enthält vielmehr der Auftrag nur das der Untersuchungsrichterin gemäß Paragraph 26, StPO (siehe dazu Foregger-Kodek StPO 7.Aufl Paragraph 26, Erl römisch drei) zustehende Ersuchen um listende sowie analysierende Darstellung der bisherigen (aber auch der künftigen) kriminalpolizeilichen Erkenntnisse, ohne dass damit ein Vergleich oder die Verknüpfung von Daten verschiedener Datenverarbeitungen angeordnet wurde, mag das Softwareprogramm Access auch grundsätzlich eine derartige Vorgangsweise ermöglichen. Gegen derartige erstgerichtliche Verfügungen sieht das Gesetz jedoch keinen Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, weshalb die Beschwerden der Datenschutzkommission sowie des Rechtsschutzbeauftragten als unzulässig zurückzuweisen waren. Da beide Rechtsmittelwerber keine über Paragraph 149 i, StPO hinausgehende Beschwer geltend machen, besteht auch keine Notwendigkeit für die Herbeiführung einer Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien.’

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.