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{'item': '120.622/14-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum09.03.2000 Geschäftszahl120.622/14-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in A

§ 1Abs.1 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978 id

F BGBl. Nr. 632/1994, als unbegründet abgewiesen.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Aushängen eines vom Beschwerdeführer geschriebenen Briefes durch am Bundesrealgymnasium Krems Beschäftigte im Konferenzzimmer dieser Schule richtet,

Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,, als unbegründet abgewiesen. 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verwendung der in den Briefen geäußerten Meinungen des Beschwerdeführers im Schulunterricht richtet,

§1Abs.

1 DSG als unbegründet abgewiesen.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verwendung der in den Briefen geäußerten Meinungen des Beschwerdeführers im Schulunterricht richtet,

§1Absatz eins, DSG als unbegründet abgewiesen.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung einer an die Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten persönlich gerichtete Beschwerde (an die Abteilung für politische Bildung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) richtet,

§ 1DSG als unbegründet abgewiesen.4.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung einer an die Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten persönlich gerichtete Beschwerde (an die Abteilung für politische Bildung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) richtet,

Paragraph eins, DSG als unbegründet abgewiesen.

  1. Soweit in der Beschwerde ein Verstoß gegen §1 Abs.3 DSG behauptet wird, wird die Beschwerde mangels Vorliegen einer automationsunterstützten Datenverarbeitung gemäß §1 Abs. 3 DSG als unbegründet abgewiesen.
  2. Soweit in der Beschwerde ein Verstoß gegen §1 Absatz 3, DSG behauptet wird, wird die Beschwerde mangels Vorliegen einer automationsunterstützten Datenverarbeitung gemäß §1 Absatz 3, DSG als unbegründet abgewiesen.
  3. Das Bundesrealgymnasium Krems hat insofern gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs.1 DSG verstoßen, als aus dem Bereich der Professoren dieser Schule personenbezogene Daten aus einem vom Beschwerdeführer verfassten Brief an zumindest eine dritte, nicht am BRG Krems beschäftige, Person übermittelt wurde.
  4. Das Bundesrealgymnasium Krems hat insofern gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, als aus dem Bereich der Professoren dieser Schule personenbezogene Daten aus einem vom Beschwerdeführer verfassten Brief an zumindest eine dritte, nicht am BRG Krems beschäftige, Person übermittelt wurde. Begründung I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme des Bundesrealgymnasiums Krems vom
  5. Oktober 1998, dem je eine Kopie der Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an Herrn F und die Direktion des Bundesrealgymnasiums Krems, jeweils vom
  6. Mai 1997, angeschlossen ist, und einer - auf Aufforderung der Datenschutzkommission vorgenommenen - Konkretisierung vom
  7. Dezember 1998 ergibt sich nach erfolgtem Parteiengehör folgender Sachverhalt, den die Datenschutzkommission als erwiesen angenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat: Der Beschwerdeführer maturierte am Bundesrealgymnasium Krems und erhielt daher jedes Jahr als ehemaliger Absolvent der Schule von der Schulgemeinschaft einen Jahresbericht mit Beiträgen zum schulischen Geschehen des abgelaufenen Jahres zugesandt. Die Adressen dieser Absolventen sind zu diesem Zweck in einer schuleigenen Datei gespeichert, werden jährlich ergänzt, dienen nur dem schuleigenen Gebrauch zur Versendung des Jahresberichtes und werden keinen schulfremden Personen weitergegeben. Am
  8. Dezember 1996 schrieb der Beschwerdeführer als Reaktion auf einige Beiträge in einem ihm zugesandten Jahresbericht einen kritischen Brief mit seiner Adresse und seiner Anschrift an die Direktion und Lehrerschaft dieser Schule. Aufgrund der Adressierung an 'Direktion und Professoren' des Bundesrealgymnasiums Krems wurde der Brief von der Direktion im Konferenzzimmer ausgehängt, um ihn allen Kolleginnen und Kollegen der an der Schule tätigen Lehrerschaft zur Kenntnis zu bringen. Einige Tage später erhielt der Beschwerdeführer das Gedicht 'Germanenehrung', das von Herrn D aus A verfasst worden war und auf den Inhalt des Briefes des Beschwerdeführers Bezug nahm. Da Herr D in einem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer ausführt, dass seine Beziehung zum BRG Krems darin bestehe, dass dort einer seiner besten Freunde Professor sei und das BRG Krems nur angab, dass die Direktion 'nicht willens war, verhörsartig zu untersuchen , wer Name und Adresse des Beschwerdeführers an Dritte weitergegeben hat', also offenbar selbst davon ausging, dass Daten von einem Leser des Briefes weitergegeben wurden, geht die Datenschutzkommission davon aus, dass aus dem Bereich der Lehrerschaft des BRG Krems personenbezogene Daten aus dem Brief des Beschwerdeführers an Dritte übermittelt wurden und dass daher auf diese Weise Herr D Kenntnis von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erlangt hatte. Im Ermittlungsverfahren konnte kein Anhaltpunkt dafür gefunden werden, dass automationsunterstützt verarbeitete Daten übermittelt wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Übermittlung auf Daten aus dem ausgehängten Brief beschränkte. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 61 Abs.3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, und zwar nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr.565/1978(DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, und zwar nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr.565/1978(DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden. Zu Punkt 1 des Spruches: Hinsichtlich der Vorwürfe des Beschwerdeführers, dass Herr D oder andere Privatpersonen ihn betreffende personenbezogene Daten mit höchster Wahrscheinlichkeit an das A-Archiv weitergegeben haben, ist rechtlich festzustellen: Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist daher, da sich die Beschwerde gegen das Verhalten von Privatpersonen richtet, die Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht gegeben. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zurückzuweisen. Zu Punkt 2 des Spruches: Gemäß § 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere in Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.Gemäß Paragraph eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere in Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Es war daher zunächst zu prüfen, inwieweit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten bestand. Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten, nämlich Name, Anschrift und die geistig-politische Haltung des Beschwerdeführers zu gewissen Beiträgen im Jahresbericht, wurden vom Beschwerdeführer selbst an die Direktion und die Professoren des Bundesrealgymnasiums Krems adressiert. Der Beschwerdeführer entschied sich daher selbst für eine - wenn auch beschränkte - Öffentlichkeit und schrieb nicht einzeln den Direktor bzw. die Professoren persönlich an. Da es keine schulrechtlichen Organisationsvorschriften gibt, die die Voraussetzungen für die Anbringung von Aushängen in Konferenzzimmern regeln, und auch von Seiten des Landesschulrates für Niederösterreich zu dieser Frage keine Vorschriften ergangen sind, wurde durch das Bundesrealgymnasium Krems nach folgender interner Organisationsregel vorgegangen: Schreiben Privater oder Firmen oder Institutionen, die den Direktor und die Kollegenschaft betreffen, werden, je nach Inhalt und Bedeutung, im Konferenzzimmer oder Sozialraum zur allgemeinen Kenntnisnahme ausgehängt. Auf Grund der allgemein gehaltenen Adressierung scheint die gewählte Vorgangsweise des BRG Krems durch Aushang im Konferenzzimmer, das prinzipiell nur der Lehrerschaft zugänglich ist, als durchaus angemessen. Das Beschwerdeverfahren ergab auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die in Rede stehenden Daten durch Personen weiter übermittelt wurden, die nicht zum Adressatenkreis des Briefes gehörten. Es wird daher davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt wurden. Zu Punkt 3 des Spruches: Der Beschwerdeführer verweist auf eine Äußerung des Herrn D, woraus er schließt, dass seine Anschauungen von Lehrern des BRG Krems missbräuchlich an Schüler und Schülerinnen des BRG Krems und 'vermutlich' an Schüler und Schülerinnen des Herrn D weitergegeben wurden. Davon abgesehen, das hiefür keinerlei weitere Indizien vorliegen, wäre die Weitergabe politischer Anschauungen ohne Nennung des Namens oder anderer Daten, die Rückschlüsse auf eine Person zulassen, und damit in anonymisierter Form durchaus zulässig. Dafür, dass hier personenbezogene Daten an Schüler übermittelt wurden, konnten keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. Zu Punkt 4 des Spruches: Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Weiterleitung eines an die Frau Bundesministerin Dr. Gehrer persönlich gerichteten Schreibens an die Abteilung für politische Bildung erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass alle Organisationseinheiten eines Bundesministeriums schon nach § 2 Bundesministeriengesetz 1986 gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung beauftragten Bundesministers tätig werden und es der Frau Bundesministerin daher freisteht, ein Schreiben, selbst wenn es an sie persönlich adressiert ist, einer Organisationseinheit in ihrem Bundesministerium zur Erledigung zuzuteilen. Da die Zuteilung des Schreibens auch im Bereich ein und des selben datenschutzrechtlichen 'Auftraggebers' erfolgt ist, kann daher keine unzulässige Übermittlung der Daten erblickt werden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Weiterleitung eines an die Frau Bundesministerin Dr. Gehrer persönlich gerichteten Schreibens an die Abteilung für politische Bildung erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass alle Organisationseinheiten eines Bundesministeriums schon nach Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung des mit ihrer Leitung beauftragten Bundesministers tätig werden und es der Frau Bundesministerin daher freisteht, ein Schreiben, selbst wenn es an sie persönlich adressiert ist, einer Organisationseinheit in ihrem Bundesministerium zur Erledigung zuzuteilen. Da die Zuteilung des Schreibens auch im Bereich ein und des selben datenschutzrechtlichen 'Auftraggebers' erfolgt ist, kann daher keine unzulässige Übermittlung der Daten erblickt werden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. Zu Punkt 5 des Spruches: Gemäß § 1 Abs. 3 DSG hat jedermann, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten sind und wozu sie verwendet werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG hat jedermann, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten sind und wozu sie verwendet werden. Der Beschwerdeführer vermeint, dass im gegenständlichen Sachverhalt eine automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wurde und daher ein Fall des § 1 Abs.3 DSG vorliegt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind der Name und die Adresse des Beschwerdeführers aber aufgrund des Aushanges seines Briefes im Konferenzzimmer bekannt geworden. Für eine Übermittlung der Daten aus einer automationsunterstützt verarbeiteten Datei liegt kein Anhaltspunkt vor.Der Beschwerdeführer vermeint, dass im gegenständlichen Sachverhalt eine automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wurde und daher ein Fall des Paragraph eins, Absatz 3, DSG vorliegt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind der Name und die Adresse des Beschwerdeführers aber aufgrund des Aushanges seines Briefes im Konferenzzimmer bekannt geworden. Für eine Übermittlung der Daten aus einer automationsunterstützt verarbeiteten Datei liegt kein Anhaltspunkt vor. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. Zu Punkt 6 des Spruches: Wie bereits in der Begründung zu Spruchteil 1 ausgeführt wurde, richtete sich der Brief des Beschwerdeführers, in dem er seine Anschauungen darlegt, nur an Direktion und Professoren des BRG Krems, nicht aber an schulfremde Dritte. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus diesem Brief an Dritte war daher nur unter der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 DSG zulässig. Für eine Übermittlung an einen Privaten wäre hier nur der Tatbestand eines 'berechtigten Interesses eines Dritten' denkbar, das allerdings das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten überwiegen hätte müssen. Ein derartiges überwiegendes Interesse eines Dritten lag jedoch nicht vor. Aus der Vorgangweise des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dass er seinen Namen, seine Adresse und seine Anschauungen jedermann zugänglich machen wollte. Darüber hinaus handelt es sich bei politischen Anschauungen einer Person um Daten, die als besonders schutzwürdig zu betrachten sind (als Indiz dafür ist anzuführen, dass Daten über politische Anschauungen sowohl nach der Europaratskonvention ETS 108 als auch nach der inzwischen beschlossenen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG als sensibel eingestuft werden).Wie bereits in der Begründung zu Spruchteil 1 ausgeführt wurde, richtete sich der Brief des Beschwerdeführers, in dem er seine Anschauungen darlegt, nur an Direktion und Professoren des BRG Krems, nicht aber an schulfremde Dritte. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus diesem Brief an Dritte war daher nur unter der Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zulässig. Für eine Übermittlung an einen Privaten wäre hier nur der Tatbestand eines 'berechtigten Interesses eines Dritten' denkbar, das allerdings das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten überwiegen hätte müssen. Ein derartiges überwiegendes Interesse eines Dritten lag jedoch nicht vor. Aus der Vorgangweise des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dass er seinen Namen, seine Adresse und seine Anschauungen jedermann zugänglich machen wollte. Darüber hinaus handelt es sich bei politischen Anschauungen einer Person um Daten, die als besonders schutzwürdig zu betrachten sind (als Indiz dafür ist anzuführen, dass Daten über politische Anschauungen sowohl nach der Europaratskonvention ETS 108 als auch nach der inzwischen beschlossenen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG als sensibel eingestuft werden). Es war sohin die Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.