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{'item': '120.681/8-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.03.2000 Geschäftszahl120.681/8-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. März 2000 folgenden Beschluß gefaßt: Spruch Die Beschwerde des W (Beschwerdeführer) aus S gegen die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (belangtes Organ) als Jugendwohlfahrtsbehörde wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (DSG) im Zeitraum ab dem
  2. August 1998 bis zum
  3. August 1999 durch mehrfache Ermittlung von Daten betreffend den Vollzug einer gerichtlichen Freiheitsstrafe wird gemäß § 1 Abs. 5 iVm § 61 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des W (Beschwerdeführer) aus S gegen die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (belangtes Organ) als Jugendwohlfahrtsbehörde wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (DSG) im Zeitraum ab dem
  4. August 1998 bis zum
  5. August 1999 durch mehrfache Ermittlung von Daten betreffend den Vollzug einer gerichtlichen Freiheitsstrafe wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Beschwerdeschrift vom
  6. August 1999 (ursprünglich an das Bundesministerium für Justiz gerichtet und von diesem zuständigkeitshalber abgetreten), verbessert und präzisiert mit Eingabe vom
  7. Oktober 1999, behauptet der Beschwerdeführer, durch Ermittlung ihn betreffender personenbezogener Daten aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe (Verweigerung von Freigängen durch die Anstaltsleitung, Ablehnung psychologischer Betreuung durch von der Justizanstalt bestellte Sachverständige) durch einen beim belangten Organ beschäftigten Sozialarbeiter in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein. Die Datenschutzkommission hat im Ermittlungsverfahren die Stellungnahme des belangten Organs eingeholt, dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör eingeräumt. Festgestellt wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum
  8. Juli 1998 eine 30- monatige gerichtliche Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 StGB. Nach Entlassung aus der Strafhaft kehrte er an seinen früheren Wohnort zurück. Die Tatsache seiner Verurteilung und der Verbüßung der Freiheitsstrafe waren am Wohnort des Beschwerdeführers weithin bekannt und Gegenstand von Tratsch und Klatsch.Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum
  9. Juli 1998 eine 30- monatige gerichtliche Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz eins, StGB. Nach Entlassung aus der Strafhaft kehrte er an seinen früheren Wohnort zurück. Die Tatsache seiner Verurteilung und der Verbüßung der Freiheitsstrafe waren am Wohnort des Beschwerdeführers weithin bekannt und Gegenstand von Tratsch und Klatsch. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst (Beschwerdeschrift vom
  10. August 1999, GZ 120.681/0-DSK/00, Seite 1, Stellungnahme vom
  11. Jänner 2000, GZ 120.681/6-DSK/00, Seite 2). Hinsichtlich der Feststellung, dass Person, Strafhaft und Entlassung des Beschwerdeführers in seiner Wohnumgebung Gegenstand des allgemeinen Interesses waren, bestätigt der Beschwerdeführer das Vorbringen des belangten Organs (Stellungnahme vom
  12. November 1999, GZ 120.681/4-DSK/00, Seite 1). Auf Grund dieser Diskussionen um die Person des Beschwerdeführers, die auch beim belangten Organ bekannt wurden, wurde die Nachbarsfamilie des Beschwerdeführers, zu der drei Kinder (darunter ein Mädchen von damals neun Jahren) gehörten, von Herrn A, Sozialarbeiter der Jugendwohlfahrtsabteilung des belangten Organs, mehrfach aufgesucht und ihr empfohlen, im Umgang der Kinder mit dem Beschwerdeführer besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine für diesen Zweck erfolgte Datenermittlung des belangten Organs, etwa durch Einsichtnahme in den Beschwerdeführer betreffende Akten der Gerichte oder Justizanstalten, erfolgte nicht. Beweiswürdigung: Hinsichtlich dieser Feststellungen wurde der Darstellung des belangten Organs gefolgt. Diese ist knapp, sachlich gehalten und auch schlüssig. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist hingegen spürbar emotional und von dem Bemühen getragen, seine Unschuld auch hinsichtlich der der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Tat zu beweisen. Es gelingt dem Beschwerdeführer dabei nicht, darzulegen, warum das Einschreiten des belangten Organs auf eine Ermittlung von Daten aus dem Strafvollzug zurückzuführen sein soll, wobei er aber selbst zugesteht, dass sein Fall Gegenstand vielfacher Diskussionen und Tratschereien war, die fast zwingend auch das dienstliche Interesse von Mitarbeitern des belangten Organs wecken mussten. In seiner jüngsten Stellungnahme nach Parteiengehör (GZ 120.681/7-DSK/00 vom
  13. Jänner 2000, Seite 4) deutet er an, dass möglicherweise seine eigene Tochter nachteilige Informationen über ihn, die über den allgemeinen Tratsch hinausgingen, an Mitarbeiter des belangten Organs herangetragen hat, was derartiges Zusatzwissen erklären würde. Aus diesem Gesamtbild war der zulässige Schluss zu ziehen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers den Tatsachen nicht entspricht. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das gemäß § 61 Abs. 5 DSG 2000 [Anmerkung: Fehlzitat, gemeint wohl § 61 Abs 3 DSG 2000] zur Beurteilung der behaupteten Datenschutzverletzung heranzuziehende Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG setzt voraus, dass der Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch eine dem belangten Organ zuzurechnende Handlung verletzt wurde. Das belangte Organ kann aber weder für allgemeinen Tratsch noch für Handlungen naher Angehöriger des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht werden. Die bloß passive Kenntnisnahme von dem belangten Organ hinterbrachten Angaben, mögen diese auch als personenbezogene Daten zu werten sein, stellt keinen Eingriff in das Grundrecht dar. Eine darüber hinausgehende Eingriffshandlung (Akteneinsichtnahme, Einholung einer Strafregisterauskunft und dgl.) war nicht nachweisbar. Die Beurteilung sonstiger behaupteter Akte des belangten Organs (Kontaktaufnahme mit der Nachbarsfamilie, Aussprechen von Empfehlungen oder 'Verboten') fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzkommission.Das gemäß Paragraph 61, Absatz 5, DSG 2000 [Anmerkung: Fehlzitat, gemeint wohl Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000] zur Beurteilung der behaupteten Datenschutzverletzung heranzuziehende Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG setzt voraus, dass der Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch eine dem belangten Organ zuzurechnende Handlung verletzt wurde. Das belangte Organ kann aber weder für allgemeinen Tratsch noch für Handlungen naher Angehöriger des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht werden. Die bloß passive Kenntnisnahme von dem belangten Organ hinterbrachten Angaben, mögen diese auch als personenbezogene Daten zu werten sein, stellt keinen Eingriff in das Grundrecht dar. Eine darüber hinausgehende Eingriffshandlung (Akteneinsichtnahme, Einholung einer Strafregisterauskunft und dgl.) war nicht nachweisbar. Die Beurteilung sonstiger behaupteter Akte des belangten Organs (Kontaktaufnahme mit der Nachbarsfamilie, Aussprechen von Empfehlungen oder 'Verboten') fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzkommission. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.