Vm § 61 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des W vom 20. Jänner 1999 gegen die Stadt St. Pölten als Rechtsträger des A.Ö. Krankenhaus der Landeshauptstadt St. Pölten wird
Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als unbegründet abgewiesen. Begründung
3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, und zwar nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden.
Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, und zwar nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, (DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden.
1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Beschränkungen des Rechts nach Abs. 1 sind
Abs. 2 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.Beschränkungen des Rechts nach Absatz eins, sind
Absatz 2, nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.
F, sind die Krankenanstalten verpflichtet, Vormerke über die Aufnahme und Entlassung der Patienten (Aufnahmebuch) zu führen, in denen die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zuname (bei Frauen auch unter Angabe des Geburtsnamens), Geburtsdaten und bei nicht eigenberechtigten Patienten auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufs- und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, zu deren Behandlung die Aufnahme erfolgt ist, sowie des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974, Landesgesetzblatt Nr. 0-9440 idgF, sind die Krankenanstalten verpflichtet, Vormerke über die Aufnahme und Entlassung der Patienten (Aufnahmebuch) zu führen, in denen die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zuname (bei Frauen auch unter Angabe des Geburtsnamens), Geburtsdaten und bei nicht eigenberechtigten Patienten auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufs- und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, zu deren Behandlung die Aufnahme erfolgt ist, sowie des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Ermittlung und Verarbeitung der in Rede stehenden Daten im Rahmen der Patientenverwaltung zu Recht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass (datenschutzrechtlicher) Auftraggeber nicht das Krankenhaus St. Pölten selbst ist, sondern die Stadt St. Pölten als Rechtsträger des Krankenhauses St. Pölten. Diese ist mit der Datenanwendung 'Patientenverwaltung' bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) registriert. Die Beschwerde war daher parteienfreundlich als gegen den Rechtsträger des Krankenhauses gerichtet zu interpretieren gewesen, die Verwendung der Daten war dem Auftraggeber zuzurechnen. Die Verwendung der Daten 'Name' und 'Adresse' des Patienten zum Zweck eines Spendenaufrufs (für eine Spendenaktion im Rahmen des Krankenhauses, deren Erlös zum Wohl der Patienten verwendet werden soll) erfolgt zu einem - mit dem Zweck der ursprünglichen Ermittlung der Daten kompatiblen - und der ursprünglichen Datenverarbeitung angelagerten Zweck, nämlich der Verwendung im Rahmen einer Art 'Eigenwerbung' der Krankenanstalt. Da im gegebenen Fall keinerlei Weitergabe an Dritte erfolgt ist und lediglich Name und Adresse des Betroffenen (in einer mit der ursprünglichen Ermittlung nicht unvereinbaren Weise) für eine Zusendung an den Betroffenen selbst verwendet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass im gegebenen Fall das Interesse des Betroffenen an Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nicht verletzt ist. Aus der Verwendung der Patientendaten des Betroffenen durch das Krankenhaus St. Pölten für diese Aussendung darf nicht geschlossen werden, dass das Krankenhaus St. Pölten berechtigt sein könnte, eine Verknüpfung von Daten in der Form vorzunehmen, dass bei den Patientendaten, die für die medizinische Behandlung verarbeitet werden, auch vermerkt werden dürfte, ob diese Personen der Spendenaktion nachgekommen sind. Eine derartige Datenanwendung wäre nach Ansicht der Datenschutzkommission rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.