RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.04.2000 Geschäftszahl120.694/4-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung vom
- April 2000 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des B (Beschwerdeführer) aus W vom
- März 2000 mit der Behauptung, durch die V - Aktiengesellschaft (belangte Partei) in N wegen Nichterteilung einer Auskunft über Daten hinsichtlich des Strombezugs von H in seinem Recht auf Auskunft ‘gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000’ verletzt zu sein, sowie dem Antrag, ‘Die Datenschutzkommission möge dafür Sorge tragen, dass das im DSG verankerte Auskunftsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt wird’, wird gemäß §§ 7 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des B (Beschwerdeführer) aus W vom
- März 2000 mit der Behauptung, durch die römisch fünf - Aktiengesellschaft (belangte Partei) in N wegen Nichterteilung einer Auskunft über Daten hinsichtlich des Strombezugs von H in seinem Recht auf Auskunft ‘gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000’ verletzt zu sein, sowie dem Antrag, ‘Die Datenschutzkommission möge dafür Sorge tragen, dass das im DSG verankerte Auskunftsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt wird’, wird gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG), als unbegründet abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde ein auf § 7 DSG 2000 gestütztes Recht darauf, Daten über eine von einem Klienten gesuchte Person vom belangten Energieversorgungsunternehmen übermittelt zu erhalten. Die belangte Partei hat das Sachverhaltsvorbringen nicht, die rechtlichen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers aber bestritten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde ein auf Paragraph 7, DSG 2000 gestütztes Recht darauf, Daten über eine von einem Klienten gesuchte Person vom belangten Energieversorgungsunternehmen übermittelt zu erhalten. Die belangte Partei hat das Sachverhaltsvorbringen nicht, die rechtlichen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers aber bestritten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von diesem vorgelegten Urkundenkopien ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Berufsdetektiv und wurde von den Rechtsanwälten eines Gläubigers des H nach einer fehlgeschlagenen Fahrnisexekution am
- Dezember 1999 mit einer ‘Personensuche’, vornehmlich mit der Ausforschung des Aufenthaltsortes bzw. einer Wohnadresse des Verpflichteten, beauftragt. Im Zuge dieser Ermittlungen ersuchte der Beschwerdeführer die für die Elektrizitätsversorgung am vermuteten Aufenthaltsort des H zuständige V - AG am
- Jänner 2000 schriftlich um Auskunft, ob und wo dieser Energie beziehe. Die V - AG lehnte dieses Auskunftsbegehren mit Schreiben vom
- Jänner 2000 und
- Februar 2000 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften ab.Der Beschwerdeführer ist Berufsdetektiv und wurde von den Rechtsanwälten eines Gläubigers des H nach einer fehlgeschlagenen Fahrnisexekution am
- Dezember 1999 mit einer ‘Personensuche’, vornehmlich mit der Ausforschung des Aufenthaltsortes bzw. einer Wohnadresse des Verpflichteten, beauftragt. Im Zuge dieser Ermittlungen ersuchte der Beschwerdeführer die für die Elektrizitätsversorgung am vermuteten Aufenthaltsort des H zuständige römisch fünf - AG am
- Jänner 2000 schriftlich um Auskunft, ob und wo dieser Energie beziehe. Die römisch fünf - AG lehnte dieses Auskunftsbegehren mit Schreiben vom
- Jänner 2000 und
- Februar 2000 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften ab. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den mit diesem übereinstimmenden Beweisurkunden Ermittlungsauftrag vom 2.12.1999, Pfändungsbericht vom
- November 1999, GZ 12 E 5X7/98p-17 des Bezirksgerichts M, und den Schreiben der belangten Partei vom 19.1.2000 und 2.2.2000, sämtliche vom Beschwerdeführer selbst in Kopie vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch auf Datenübermittlung beruht auf einer verfehlten Rechtsansicht. § 7 Abs. 2 DSG 2000, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber Daten aus einer unter seiner Verantwortung geführten Datenanwendung übermitteln darf. Die Bestimmung verleiht aber kein subjektives Recht darauf, Daten übermittelt zu erhalten. Dies ist schon aus dem Wortlaut im logischsystematischen Zusammenhang zweifelsfrei erkennbar. Es ergibt sich sowohl aus der Überschrift vor § 7 DSG 2000 (‘Zulässigkeit der Verwendung von Daten’) als auch aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 (arg: ‘Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn ......’).Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber Daten aus einer unter seiner Verantwortung geführten Datenanwendung übermitteln darf. Die Bestimmung verleiht aber kein subjektives Recht darauf, Daten übermittelt zu erhalten. Dies ist schon aus dem Wortlaut im logischsystematischen Zusammenhang zweifelsfrei erkennbar. Es ergibt sich sowohl aus der Überschrift vor Paragraph 7, DSG 2000 (‘Zulässigkeit der Verwendung von Daten’) als auch aus dem Wortlaut von Paragraph 7, Absatz 2, (arg: ‘Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn ......’). Das gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend zu machende Recht auf Auskunft bezieht sich nur auf das Auskunftsrecht des Betroffenen über eigene Daten gemäß § 26 DSG
- Es ergibt sich schon aus der Überschrift zum
- Abschnitt des DSG 2000, unmittelbar vor § 26 DSG 2000, sowie aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 DSG 2000, dass die in diesem Abschnitt geregelten subjektiven Rechte nur dem Betroffenen, das ist gemäß der Legaldefinition in § 4 Z 3 DSG 2000 jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden, zukommen sollen.Das gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend zu machende Recht auf Auskunft bezieht sich nur auf das Auskunftsrecht des Betroffenen über eigene Daten gemäß Paragraph 26, DSG
- Es ergibt sich schon aus der Überschrift zum
- Abschnitt des DSG 2000, unmittelbar vor Paragraph 26, DSG 2000, sowie aus dem Wortlaut von Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000, dass die in diesem Abschnitt geregelten subjektiven Rechte nur dem Betroffenen, das ist gemäß der Legaldefinition in Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden, zukommen sollen. Nach dem festgestellten Sachverhalt könnte die belangte Partei Daten über H verarbeiten. In diesem Fall wäre dieser der Betroffene und könnte gegenüber der V - AG auch das Auskunftsrecht geltend machen. Dem Beschwerdeführer kommt dieses Auskunftsrecht hingegen nicht zu, da er nicht einmal behauptet hat, Betroffener zu sein. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte ist ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vielmehr ein Bruch des Datengeheimnisses und kann den Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 erfüllen. Es ist daher festzuhalten, dass die belangte Partei den Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft bzw. der Übermittlung von Daten nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt, sondern sich vielmehr völlig gesetzeskonform verhalten hat.Nach dem festgestellten Sachverhalt könnte die belangte Partei Daten über H verarbeiten. In diesem Fall wäre dieser der Betroffene und könnte gegenüber der römisch fünf - AG auch das Auskunftsrecht geltend machen. Dem Beschwerdeführer kommt dieses Auskunftsrecht hingegen nicht zu, da er nicht einmal behauptet hat, Betroffener zu sein. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte ist ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vielmehr ein Bruch des Datengeheimnisses und kann den Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 erfüllen. Es ist daher festzuhalten, dass die belangte Partei den Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft bzw. der Übermittlung von Daten nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt, sondern sich vielmehr völlig gesetzeskonform verhalten hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.