Vm § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idgF (DSG) wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des A vom 13. Oktober 1997 wird
Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, idgF (DSG) wie folgt entschieden: 1. So weit sich die Beschwerde gegen das Kunsthistorische Museum, Burgring 5, 1010 Wien, wegen Verletzung des Auskunftsrechts richtet, wird diese
3 und § 11 DSG abgewiesen.1. So weit sich die Beschwerde gegen das Kunsthistorische Museum, Burgring 5, 1010 Wien, wegen Verletzung des Auskunftsrechts richtet, wird diese
Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 11, DSG abgewiesen. 2. So weit sich die Beschwerde auf die behauptete ungenügende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz bezieht, wird der Beschwerde
1 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.2. So weit sich die Beschwerde auf die behauptete ungenügende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz bezieht, wird der Beschwerde
Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung Mit Schreiben vom
3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, und zwar nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden.
Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, und zwar nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, (DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden.
dem - im Verfassungsrang stehenden - § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz hat jedermann, so weit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten sind und wozu sie verwendet werden.
dem - im Verfassungsrang stehenden - Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz hat jedermann, so weit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten sind und wozu sie verwendet werden.
1 Datenschutzgesetz sind dem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag bei einem (dem öffentlichen Bereich im Sinne § 4 Abs. 1 DSG zugehörenden) Auftraggeber überdies seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, so weit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch ihm gegenüber geheim zu halten sind.
Paragraph 11, Absatz eins, Datenschutzgesetz sind dem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag bei einem (dem öffentlichen Bereich im Sinne Paragraph 4, Absatz eins, DSG zugehörenden) Auftraggeber überdies seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, so weit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch ihm gegenüber geheim zu halten sind. Wird einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist dies
3 Datenschutzgesetz dem Betroffenen binnen vier Wochen, unter Angabe des Grundes, schriftlich mitzuteilen.Wird einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist dies
Paragraph 11, Absatz 3, Datenschutzgesetz dem Betroffenen binnen vier Wochen, unter Angabe des Grundes, schriftlich mitzuteilen.
F und § 174a VBG, BGBl. Nr. 78/1948 idgF, sind die obersten Dienstbehörden berechtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Paragraph 274, a BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF und Paragraph 174 a, VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1948, idgF, sind die obersten Dienstbehörden berechtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Oberste Dienstbehörde ist im gegebenen Zusammenhang das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Zentralstelle, welche als Auftraggeber der Datenverarbeitung 'Personalinformationssystem des Bundes' beim Datenverarbeitungsregister gemeldet und weiters auch verpflichtet und nur allein berechtigt ist, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen und ausbildungsbezogenen und sonstige in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter zu übermitteln. Das Kunsthistorische Museum ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
September 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ist das (damals noch:) Bundesministerium für Unterricht und Kunst Auftraggeber für die Personalverwaltung. Demnach war inzwischen das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) Auftraggeber für die Personalverwaltung. Auch nach der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (zu dem die Bundesmuseen früher ressortierten) über die Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 168/1988, kam den Bundesmuseen keine Auftraggebereigenschaft in der Personalverwaltung zu.
Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. September 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ist das (damals noch:) Bundesministerium für Unterricht und Kunst Auftraggeber für die Personalverwaltung. Demnach war inzwischen das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) Auftraggeber für die Personalverwaltung. Auch nach der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (zu dem die Bundesmuseen früher ressortierten) über die Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1988,, kam den Bundesmuseen keine Auftraggebereigenschaft in der Personalverwaltung zu. Da das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 3 DSG war, oblag ihm somit auch die Auskunftsverpflichtung nach § 11 DSG.Da das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DSG war, oblag ihm somit auch die Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 11, DSG. Das Kunsthistorische Museum traf und trifft somit nicht die Auskunftsverpflichtung nach dem DSG, deswegen war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Zu Punkt 2 des Spruches: Hinsichtlich der Beschwerde bezüglich der Verletzung der Auskunftsverpflichtung
dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 387/1987, ist anzumerken, dass
1 DSG 2000 die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft
durch den Auftraggeber einer Datenanwendung erkennt, so weit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Dieses Auskunftsrecht umfasst allerdings nur eine Auskunft nach dem Datenschutzgesetz 2000, nicht jedoch nach dem Auskunftspflichtgesetz. Die Datenschutzkommission war daher zur Behandlung dieses Beschwerdepunktes unzuständig.Hinsichtlich der Beschwerde bezüglich der Verletzung der Auskunftsverpflichtung
dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1987,, ist anzumerken, dass
Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft
Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung erkennt, so weit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Dieses Auskunftsrecht umfasst allerdings nur eine Auskunft nach dem Datenschutzgesetz 2000, nicht jedoch nach dem Auskunftspflichtgesetz. Die Datenschutzkommission war daher zur Behandlung dieses Beschwerdepunktes unzuständig. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.