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{'item': '120.692/8-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.07.2000 Geschäftszahl120.692/8-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEIN, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ und Dr. STAUDIGL sowie im Beisein des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung am

  1. Juli 2000 folgenden Beschluss gefasst: Spruch: Die Beschwerde des A aus W (im folgenden kurz: Beschwerdeführer) vom
  2. Februar 2000 wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung eines personenbezogene Daten enthaltenden Aktenvermerks an den Verein ‘G’ durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart (Gendarmerieposten Oberwart) am
  3. Dezember 1999, wird gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) iVm § 56 Abs 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/1997 (SPG), §§ 1 Abs 5 und 61 Abs 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des A aus W (im folgenden kurz: Beschwerdeführer) vom
  4. Februar 2000 wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung eines personenbezogene Daten enthaltenden Aktenvermerks an den Verein ‘G’ durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart (Gendarmerieposten Oberwart) am
  5. Dezember 1999, wird gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 1997, (SPG), Paragraphen eins, Absatz 5 und 61 Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen. Begründung: Auf Grundlage der Beschwerde vom
  6. Februar 2000 sowie der Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres vom
  7. April 2000, Zl. 280/XX6-IV/8/00, samt jeweils angeschlossenen Urkundenkopien stellt die Datenschutzkommission folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Auf Grund einer von Frau A, der Gattin des Beschwerdeführers, am Morgen des
  8. Dezember 1999 erstatteten Anzeige, leitete der Gendarmerieposten Oberwart gegen den Beschwerdeführer sicherheitsbehördliche Vorerhebungen wegen des Verdachts der Vergehen gemäß §§ 83 Abs 1 (Körperverletzung) und 107 Abs 2 (gefährliche Drohung) StGB ein. Der Beschwerdeführer wurde nicht verhaftet. Diese Vorerhebungen führten zu einer unter GZ: P-52XX/99/Kb am
  9. 1999 an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt erstatteten Strafanzeige.Auf Grund einer von Frau A, der Gattin des Beschwerdeführers, am Morgen des
  10. Dezember 1999 erstatteten Anzeige, leitete der Gendarmerieposten Oberwart gegen den Beschwerdeführer sicherheitsbehördliche Vorerhebungen wegen des Verdachts der Vergehen gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, (Körperverletzung) und 107 Absatz 2, (gefährliche Drohung) StGB ein. Der Beschwerdeführer wurde nicht verhaftet. Diese Vorerhebungen führten zu einer unter GZ: P-52XX/99/Kb am
  11. 1999 an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt erstatteten Strafanzeige. Noch am
  12. Dezember 1999 übermittelte der Gedarmerieposten Oberwart per Fax ein als Aktenvermerk bezeichnetes Schriftstück an den Verein ‘G’. Dieser Aktenvermerk enthielt neben einer kurzen Darstellung des von Frau A angezeigten Tatvorwurfs und der eingeleiteten Ermittlungsschritte das so genannte Nationale von Herrn und Frau A mit folgenden personenbezogenen Daten: -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Geburtsdatum -Strichaufzählung Geburtsort -Strichaufzählung Beschäftigung -Strichaufzählung Staatsbürgerschaft -Strichaufzählung Familienstand -Strichaufzählung Wohnadresse -Strichaufzählung Telefonnummer (bzw. Negativangabe). Weiters wurde bereits in diesem Aktenvermerk die Erstattung einer vollständigen Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt angekündigt. Der Verein ‘G’ war zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesministerium für Inneres vertraglich anerkannte und geförderte Einrichtung zum Schutz der Opfer von Gewalt in der Familie und zur Prävention solcher Gewalttaten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen folgen der glaubwürdigen Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres sowie dazu ergänzend dem Inhalt des (in Kopie) vorgelegten Aktenvermerks vom
  13. Dezember 1999, GZ P-52XX/99/Kb des Gendarmeriepostens Oberwart. Diese Darstellung der Ereignisse ist mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen und wurde von ihm auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach dem Beschwerdevorbringen denkmöglich war eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs 1 DSG, da der Sachverhalt materiellrechtlich gemäß § 61 Abs 3 DSG 2000 nach der vor dem
  14. Jänner 2000 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.Nach dem Beschwerdevorbringen denkmöglich war eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, da der Sachverhalt materiellrechtlich gemäß Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 nach der vor dem
  15. Jänner 2000 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. § 56 Abs 1 SPG in der Fassung vor BGBl I Nr 146/1999 hatte samt Überschrift folgenden Wortlaut:Paragraph 56, Absatz eins, SPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 1999, hatte samt Überschrift folgenden Wortlaut: ‘Zulässigkeit der Übermittlung § 56.

(1)Die Sicherheitsbehörden dürfen - abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes und des § 57 Abs. 3 - personenbezogene Daten nur übermittelnParagraph 56,
(1)Die Sicherheitsbehörden dürfen - abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes und des Paragraph 57, Absatz 3, - personenbezogene Daten nur übermitteln [........]
  1. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.’
  2. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.’ Bei § 56 Abs 1 Z 6 SPG handelt es sich klar um eine dem Ziel der Verhütung von Gewalttaten dienende Bestimmung. Sie erfüllt daher den Tatbestand des in § 1 Abs 2 DSG umschriebenen grundrechtlichen Eingriffsvorbehalts in zweifacher Weise (‘Wahrung berechtigter Interessen eines anderen’ - nämlich des vermutlichen Tatopfers - und ‘Verhinderung von Straftaten’ iSd Art 8 Abs 2 MRK). Diese Bestimmung bietet somit eine taugliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz.Bei Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, SPG handelt es sich klar um eine dem Ziel der Verhütung von Gewalttaten dienende Bestimmung. Sie erfüllt daher den Tatbestand des in Paragraph eins, Absatz 2, DSG umschriebenen grundrechtlichen Eingriffsvorbehalts in zweifacher Weise (‘Wahrung berechtigter Interessen eines anderen’ - nämlich des vermutlichen Tatopfers - und ‘Verhinderung von Straftaten’ iSd Artikel 8, Absatz 2, MRK). Diese Bestimmung bietet somit eine taugliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Zu erwägen war daher noch, ob es sich konkreten Fall, insbesondere dem Umfang nach, um eine gemäß § 56 Abs 1 Z 6 SPG erforderliche Übermittlung gehandelt hat. Interventionsstellen wie die des Übermittlungsempfängers dienen dazu, durch Beratung, Hilfestellung und Vermittlung zwischen Streitteilen einen neuerlichen gefährlichen Angriff zu verhindern. Da im Beschwerdefall der Beschwerdeführer des Angriffs verdächtig und auf freiem Fuß war, konnte eine neuerliche Gefahrensituation jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Da es zur Erfüllung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zwecks der Opferschutzeinrichtung möglich sein muss, mit beiden Streitteilen Kontakt aufzunehmen und Hilfe anzubieten sowie im Krisenfall den des gefährlichen Angriffs Verdächtigen, etwa gegenüber Sicherheitsorganen, benennen und beschreiben zu können, ist es mehr als naheliegend, dass der im Beschwerdefall von den Beamten des Gendarmeriepostens Oberwart gewählte Weg einer nichtautomationsunterstützten Datenübermittlung des sogenannten ‘Nationales’ des Beschwerdeführers nicht überschießend, sondern erforderlich und angemessen war.Zu erwägen war daher noch, ob es sich konkreten Fall, insbesondere dem Umfang nach, um eine gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, SPG erforderliche Übermittlung gehandelt hat. Interventionsstellen wie die des Übermittlungsempfängers dienen dazu, durch Beratung, Hilfestellung und Vermittlung zwischen Streitteilen einen neuerlichen gefährlichen Angriff zu verhindern. Da im Beschwerdefall der Beschwerdeführer des Angriffs verdächtig und auf freiem Fuß war, konnte eine neuerliche Gefahrensituation jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Da es zur Erfüllung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zwecks der Opferschutzeinrichtung möglich sein muss, mit beiden Streitteilen Kontakt aufzunehmen und Hilfe anzubieten sowie im Krisenfall den des gefährlichen Angriffs Verdächtigen, etwa gegenüber Sicherheitsorganen, benennen und beschreiben zu können, ist es mehr als naheliegend, dass der im Beschwerdefall von den Beamten des Gendarmeriepostens Oberwart gewählte Weg einer nichtautomationsunterstützten Datenübermittlung des sogenannten ‘Nationales’ des Beschwerdeführers nicht überschießend, sondern erforderlich und angemessen war. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.