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{'item': '120.532/22-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum31.08.2000 Geschäftszahl120.532/22-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie im Beisein der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung am

  1. August 2000 den Beschluss gefasst: Spruch: Gemäß §§ 1 Abs. 5, 61 Abs 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) wird festgestellt:Gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000) wird festgestellt:
  2. Der Bürgermeister hat als Organ der Marktgemeinde A dadurch, dass er zwischen dem
  3. und
  4. November 1994 personenbezogene Daten des L (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer), nämlich Namen und Wohnort des Beschwerdeführers sowie die Angabe, dass gegen ihn wegen angeblicher rechtswidriger Lagerung eines Autowracks Verwaltungsstrafanzeige wegen Übertretung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes erstattet wurde, in Form einer Kopie der vom Gendarmerieposten Krems-Land zu GZ P- 1XX8/94 am
  5. September 1994 aufgenommenen Niederschrift an die Redaktion der Zeitung 'K' übermittelt hat, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) verletzt.
  6. Der Bürgermeister hat als Organ der Marktgemeinde A dadurch, dass er zwischen dem
  7. und
  8. November 1994 personenbezogene Daten des L (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer), nämlich Namen und Wohnort des Beschwerdeführers sowie die Angabe, dass gegen ihn wegen angeblicher rechtswidriger Lagerung eines Autowracks Verwaltungsstrafanzeige wegen Übertretung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes erstattet wurde, in Form einer Kopie der vom Gendarmerieposten Krems-Land zu GZ P- 1XX8/94 am
  9. September 1994 aufgenommenen Niederschrift an die Redaktion der Zeitung 'K' übermittelt hat, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG) verletzt.
  10. Hinsichtlich der Kopien des Briefes des belangten Organs an den Beschwerdeführer vom
  11. Juni 1995, die an den Gemeindeumweltverband Krems, das Bezirksgendarmeriekommando Krems und das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich übermittelt wurden, wird die Beschwerde hingegen gemäß den zitierten Bestimmungen als unbegründet abgewiesen. Begründung: Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom
  12. Mai 1996 Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen zweier nichtautomationsunterstützter Datenübermittlungen der Marktgemeinde A. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung von Stellungnahmen der Marktgemeinde A, Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt Zl. 3-8XX4-94 der Bezirkshauptmannschaft Krems, Einholung einer Auskunft der Zeitung 'K' und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und vom belangten Organ vorgelegten Urkundenkopien. Die Datenschutzkommission stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist von Beruf Gendarmeriebeamter. Am
  13. September 1994 wurde der Beschwerdeführer von Herrn T, Gemeindesekretär von A, dem der Beschwerdeführer namentlich bekannt war, beim Abstellen eines Autowracks auf Grünland im Gemeindegebiet von A beobachtet und zur Rede gestellt. Da besagtes Autowrack trotz Aufforderung in den folgenden Tagen nicht entfernt wurde, erstattete Herr T am
  14. September 1994 auf dem Gendarmerieposten Krems-Land gegen den Beschwerdeführer im Auftrag des belangten Organs Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes. Die Anzeige wurde niederschriftlich aufgenommen, Herrn T eine Kopie dieser Niederschrift ausgehändigt. Zugleich wurde der Gemeindeverband für Umweltschutz des Bezirks Krems vom belangten Organ beauftragt, das Autowrack von einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen abtransportieren zu lassen, was auch geschah. Anschließend entstand ein Rechtsstreit über die von der Gemeinde A bezahlten Entsorgungskosten, die sich der Beschwerdeführer zu ersetzen weigerte, weshalb die Gemeinde A am
  15. Dezember 1994 zu Aktenzeichen 2 C 2XX8/94s Klage beim Bezirksgericht Krems gegen den Beschwerdeführer erhob. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Feststellungen basieren hinsichtlich der Vorgänge rund um die Abstellung und Entsorgung des Autowracks auf der glaubwürdigen schriftlichen Darstellung des Gemeindesekretärs T vom
  16. September 1995 im Verwaltungsstrafverfahren Zl. 3-1XX1-95 der Bezirkshauptmannschaft Horn (Strafsache gegen einen der Begleiter des Beschwerdeführers am
  17. September 1994, Kopie als Beilage zur Stellungnahme GZ 120.532/10-DSK/97). Die Fakten rund um die Niederschrift der Verwaltungsstrafanzeige vom
  18. September 1994 wurden dem Verwaltungsstrafakt Zl. 3- 8XX4-94 der Bezirkshauptmannschaft Krems entnommen, wobei hinsichtlich der Feststellung, dass dem belangten Organ eine Kopie dieser Niederschrift zugekommen ist, den mehrfachen glaubwürdigen Angaben des belangten Organs (Stellungnahme vom
  19. Jänner 1997, GZ 120.532/3-DSK/00) gefolgt wird. Hinsichtlich des Streits um die Kostentragung der Wrackentsorgung wird den Angaben des belangten Organs in ausdrücklicher Ablehnung des Vorbringens des Beschwerdeführers (Parteiengehör, Stellungnahme vom
  20. Februar 1997, GZ 120.532/5-DSK/97, '......wurde ich niemals,....., aufgefordert, eine Geldleistung zu erbringen.') gefolgt. Die Vorstellung, dass die Gemeinde A den mutmaßlichen Urheber der Wrackablagerung nicht für den durch die Entsorgung entstandenen Aufwand haftbar machen wollte, stünde konträr zu deren sonstigen, deutlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Handlungen. Unbestreitbar ist jedenfalls das Faktum, dass der Streit um die Entsorgungskosten am
  21. Dezember 1994 gerichtsanhängig wurde (Kopie der Gleichschrift der Mahnklage mit Eingangsstempel, Beilage zur Stellungnahme des belangten Organs, GZ 120.532/12-DSK/97). Ende November 1994, zwischen dem
  22. November 1994 und dem
  23. November 1994, übermittelte das belangte Organ eine Kopie der Niederschrift des Gendarmeriepostens Krems-Land vom
  24. September 1994 an die Redaktion der K-Zeitung; dort wurden die darin enthaltenen Daten unter dem Titel 'Gendarm als Umweltsünder?' als Grundlage für einen redaktionellen Artikel auf Seite 27 der Ausgabe Nr. 48/1994 verwendet.Ende November 1994, zwischen dem
  25. November 1994 und dem
  26. November 1994, übermittelte das belangte Organ eine Kopie der Niederschrift des Gendarmeriepostens Krems-Land vom
  27. September 1994 an die Redaktion der K-Zeitung; dort wurden die darin enthaltenen Daten unter dem Titel 'Gendarm als Umweltsünder?' als Grundlage für einen redaktionellen Artikel auf Seite 27 der Ausgabe Nr. 48 aus 1994, verwendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den bezeichneten Artikel der K-Zeitung (vorgelegt in Kopie vom Beschwerdeführer), hinsichtlich des Datums der Zeitungsausgabe auf die Auskunft der K-Zeitung vom
  28. Dezember 1998, das Erscheinungsdatum ergibt sich zwingend aus der Kalenderwoche der Ausgabe (Nr. 48 =
  29. Kalenderwoche, beginnend am
  30. November 1998). Dass die Übermittlung nach dem
  31. November erfolgt sein muss, ergibt sich aus dem Aktualitätsbezug - die K-Zeitung ist eine Wochenzeitung - sowie dem Faktum, dass der Gemeinde erst am
  32. November 1994 vom Gemeindeverband für Umweltschutz Rechnung über die Entsorgung des Autowracks gelegt wurde (Kopie der Rechnung bei der Stellungnahme GZ 120.532/12-DSK/97). Da in dem Artikel der K-Zeitung ausdrücklich auf die Weigerung des Beschwerdeführers, für die Entsorgung aufzukommen, Bezug genommen wird, ist der Schluss zulässig, dass die Weitergabe der Geschichte an die Zeitung eine Reaktion auf diese Weigerung, die nach dem
  33. November 1994 zumindest bekräftigt worden sein muss, war. Am
  34. Juni 1995 sandte das belangte Organ nach ultimativer Aufforderung des Beschwerdeführers (Schreiben vom
  35. Juni 1995) und als Reaktion auf ein angedrohtes Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer. Dieses enthält keine neuen Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Daten) sondern Meinungsäußerungen des belangten Organs namens der Gemeinde A zum Verhalten des Beschwerdeführers. Eine KopieAm
  36. Juni 1995 sandte das belangte Organ nach ultimativer Aufforderung des Beschwerdeführers (Schreiben vom
  37. Juni 1995) und als Reaktion auf ein angedrohtes Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB) ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer. Dieses enthält keine neuen Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Daten) sondern Meinungsäußerungen des belangten Organs namens der Gemeinde A zum Verhalten des Beschwerdeführers. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Gemeindeverband für Umweltschutz des Bezirks Krems, dem Bezirksgendarmeriekommando Krems und dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich 'zur Kenntnisnahme' übermittelt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf dem Inhalt der zitierten Urkunden, vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde, GZ 120.532/0-DSK/
  38. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Feststellungen über die Rechtmäßigkeit von Sachverhalten, die sich vor dem
  39. Jänner 2000 ereignet haben, sind materiellrechtlich gemäß § 61 Abs 3 DSG 2000 nach der bis zum
  40. Jänner 2000 geltenden Rechtslage zu beurteilen (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  41. Juli 2000, GZ: 120.692/8- DSK/00).Feststellungen über die Rechtmäßigkeit von Sachverhalten, die sich vor dem
  42. Jänner 2000 ereignet haben, sind materiellrechtlich gemäß Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 nach der bis zum
  43. Jänner 2000 geltenden Rechtslage zu beurteilen (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  44. Juli 2000, GZ: 120.692/8- DSK/00). Da keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Verwendung von Daten für eine oder aus einer automationsunterstützten Datenanwendung oder manuellen Datei erstattet wurde, und auch das Ermittlungsverfahren nichts Derartiges ergeben hat, war die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz, dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an dem er ein schutzwürdiges Interesse hatte, gemäß § 1 Abs 1 DSG durch nicht-strukturierte Datenverwendung zu prüfen.Da keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Verwendung von Daten für eine oder aus einer automationsunterstützten Datenanwendung oder manuellen Datei erstattet wurde, und auch das Ermittlungsverfahren nichts Derartiges ergeben hat, war die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Datenschutz, dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an dem er ein schutzwürdiges Interesse hatte, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch nicht-strukturierte Datenverwendung zu prüfen. Die Datenschutzkommission hält an ihrer mehrfach (vgl. etwa aus jüngerer Zeit: Bescheid vom
  45. Jänner 1998, GZ 120.555/18-DSK/97, wo die Frage der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises unter Heranziehung unzulässigerweise ermittelter und nicht beweisrelevanter Daten gegenständlich war, sowie Bescheid vom
  46. Mai 2000, GZ 120.616/16-DSK/00, mit näheren Ausführungen zur Unterscheidung zwischen dem grundrechtlichen Datenbegriff gemäß § 1 DSG und dem einfachgesetzlichen gemäß §§ 3ff DSG) zum Ausdruck gebrachten Ansicht fest, dass ein solches, mit unmittelbarer (Dritt-) Wirkung ausgestattetes Recht gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 6 DSG besteht und begründet dies mit der logisch-systematischen Trennung zwischen dem Datenbegriff gemäß § 1 Abs.1 und §§ 3ff DSG (arg: 'Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:' im Eingangssatz von §3 DSG). Die entgegenstehende Meinung des OGH, ausgedrückt im Beschluss vom
  47. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wonach auch im Anwendungsbereich des Grundrechts Daten aus zumindest einer manuellen Datei im Sinne von Art 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG vorliegen müssten, um Anspruch auf Rechtsschutz zu haben - widrigenfalls drohe, insbesondere in Bezug auf Urkunden und Behördenakten, 'eine uferlose Ausweitung des Datenschutzes' -, wird abgelehnt. Der OGH beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung mehrfach auf Lehrmeinungen zur Richtlinie 95/46/EG, die - zutreffend - darlegen, dass deren Regelungsgegenstand nur die strukturierte Verwendung von personenbezogenen Daten ist, übersieht dabei aber nach Meinung der Datenschutzkommission, dass der österreichische Bundesgesetzgeber schon seit Inkrafttreten des DSG Rechtsschutz über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus gewährt und hiezu auch gemäß der Richtlinie berechtigt war (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10).Die Datenschutzkommission hält an ihrer mehrfach vergleiche etwa aus jüngerer Zeit: Bescheid vom
  48. Jänner 1998, GZ 120.555/18-DSK/97, wo die Frage der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises unter Heranziehung unzulässigerweise ermittelter und nicht beweisrelevanter Daten gegenständlich war, sowie Bescheid vom
  49. Mai 2000, GZ 120.616/16-DSK/00, mit näheren Ausführungen zur Unterscheidung zwischen dem grundrechtlichen Datenbegriff gemäß Paragraph eins, DSG und dem einfachgesetzlichen gemäß Paragraphen 3 f, f, DSG) zum Ausdruck gebrachten Ansicht fest, dass ein solches, mit unmittelbarer (Dritt-) Wirkung ausgestattetes Recht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, DSG besteht und begründet dies mit der logisch-systematischen Trennung zwischen dem Datenbegriff gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraphen 3 f, f, DSG (arg: 'Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:' im Eingangssatz von §3 DSG). Die entgegenstehende Meinung des OGH, ausgedrückt im Beschluss vom
  50. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, wonach auch im Anwendungsbereich des Grundrechts Daten aus zumindest einer manuellen Datei im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 95/46/EG vorliegen müssten, um Anspruch auf Rechtsschutz zu haben - widrigenfalls drohe, insbesondere in Bezug auf Urkunden und Behördenakten, 'eine uferlose Ausweitung des Datenschutzes' -, wird abgelehnt. Der OGH beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung mehrfach auf Lehrmeinungen zur Richtlinie 95/46/EG, die - zutreffend - darlegen, dass deren Regelungsgegenstand nur die strukturierte Verwendung von personenbezogenen Daten ist, übersieht dabei aber nach Meinung der Datenschutzkommission, dass der österreichische Bundesgesetzgeber schon seit Inkrafttreten des DSG Rechtsschutz über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus gewährt und hiezu auch gemäß der Richtlinie berechtigt war vergleiche Erwägungsgrund 9 und 10). Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Die Kopie der Niederschrift, die das belangte Organ nichtautomationsunterstützt an die Zeitung übermittelte, enthält Angaben zur Person des Beschwerdeführers, demnach Daten im Sinne von § 1 Abs 1 DSG.Die Kopie der Niederschrift, die das belangte Organ nichtautomationsunterstützt an die Zeitung übermittelte, enthält Angaben zur Person des Beschwerdeführers, demnach Daten im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Zur Frage der Schutzwürdigkeit der Daten des Beschwerdeführers war Folgendes zu erwägen: Zum einen sind Daten, die den Zusammenhang zwischen einem Betroffenen und einem Gerichts- oder Verwaltungsstrafverfahren herstellen, wegen der nachteiligen Auswirkungen auf das Ansehen des Betroffenen, sowohl im Privat- wie im Berufsleben, grundsätzlich immer schutzwürdig. Zum anderen ist kein rechtfertigendes Interesse des belangten Organs an dieser Datenübermittlung zu erkennen. Jemanden in einer für den Betroffenen unvorteilhaften Weise 'in die Zeitung zu bringen', ist kein taugliches Mittel zur Wahrung oder Durchsetzung der Aufgaben der Gebietskörperschaft. Das belangte Organ kann sich hier also nicht auf den rechtfertigenden Eingriffstatbestand 'zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen' gemäß § 1 Abs 2 DSG berufen. Zusätzlich musste das belangte Organ erkannt haben, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch eine Datenübermittlung an ein Medienunternehmen oder dessen Mitarbeiter (§ 1 Abs 1 Z 6 und 11 MedienG) in besonderem Maße gefährdet wurden, da das wirtschaftliche und berufliche Interesse dieser Empfänger im Allgemeinen genau auf das Gegenteil von Geheimhaltung gerichtet ist.Zur Frage der Schutzwürdigkeit der Daten des Beschwerdeführers war Folgendes zu erwägen: Zum einen sind Daten, die den Zusammenhang zwischen einem Betroffenen und einem Gerichts- oder Verwaltungsstrafverfahren herstellen, wegen der nachteiligen Auswirkungen auf das Ansehen des Betroffenen, sowohl im Privat- wie im Berufsleben, grundsätzlich immer schutzwürdig. Zum anderen ist kein rechtfertigendes Interesse des belangten Organs an dieser Datenübermittlung zu erkennen. Jemanden in einer für den Betroffenen unvorteilhaften Weise 'in die Zeitung zu bringen', ist kein taugliches Mittel zur Wahrung oder Durchsetzung der Aufgaben der Gebietskörperschaft. Das belangte Organ kann sich hier also nicht auf den rechtfertigenden Eingriffstatbestand 'zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen' gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG berufen. Zusätzlich musste das belangte Organ erkannt haben, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch eine Datenübermittlung an ein Medienunternehmen oder dessen Mitarbeiter (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 MedienG) in besonderem Maße gefährdet wurden, da das wirtschaftliche und berufliche Interesse dieser Empfänger im Allgemeinen genau auf das Gegenteil von Geheimhaltung gerichtet ist. Aus diesen Gründen war der Beschwerde im Spruchpunkt
  51. stattzugeben. Anders verhält es sich hingegen mit den 'zur Kenntnisnahme' an den Gemeinde-Umweltverband sowie Bezirks- und Landesgendarmeriekommanden übermittelten Kopien des Schreibens vom
  52. Juni
  53. Zu diesem Zeitpunkt war ein Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde A in Gang, und der Beschwerdeführer drohte dem belangten Organ mit einem Strafverfahren wegen übler Nachrede. Das übermittelte Schreiben enthält weiters keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die den Empfängern nicht bereits bekannt sein mussten. Eine Gefährdung von Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch Übermittlung seiner Daten an die Öffentlichkeit scheint hier außerdem - im Gegensatz zum Faktum von Spruchpunkt
  54. - angesichts der Empfänger ausgeschlossen. So weit dieses in Beschwerde gezogene Schreiben die Meinung des belangten Organs - und sei sie auch für den Beschwerdeführer nachteilig! - ausdrückt, etwa zum Ausdruck bringt, das Verhalten des Beschwerdeführers entspräche in keiner Weise dem eines 'seriösen Staatsbürgers und schon gar nicht eines öst. Gendarmeriebeamten', entzieht sich dieses Verhalten der Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz kann nur im Hinblick auf Daten über (behauptete) Tatsachen geltend gemacht werden. Soweit in der Kopie des Antwortschreibens an den Beschwerdeführer eine Bezugnahme auf Tatsachen enthalten war, wurde durch die Übermittlung an den Gemeindeumweltverband für Krems das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz deshalb nicht verletzt, weil diese Daten dem Übermittlungsempfänger im Laufe des Verfahrens bereits bekannt geworden waren, sodass diesbezüglich ein Anspruch auf Geheimhaltung nicht sinnvoll erhoben werden kann. Eine Überprüfung von als Meinungen erkennbaren Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz - ohne Bezug auf eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung oder eine manuelle Datei - ist ausgeschlossen, selbst wenn diese - im weitesten Sinne - Angaben zu einer Person darstellen, etwa den Charakter des Betroffenen bewerten. Die Beschwerde war daher im Spruchpunkt
  55. mangels eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses des Beschwerdeführers abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.