← Österreich

{'item': '120.707/7-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum10.11.2000 Geschäftszahl120.707/7-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. November 2000 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde der M aus W (Beschwerdeführerin) gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 2 (belangtes Organ) vom
  2. Juni 2000 mit der Behauptung, durch das im Akt MA2-UF/5XX610B einliegende Gutachten des nervenärztlichen Sachverständigen Dr. R vom
  3. 1998 in ihrem Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten verletzt zu sein, und dem Antrag, die Löschung von insgesamt acht verschiedenen Textstellen aus diesem Gutachten anzuordnen, wird gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und Abs 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der M aus W (Beschwerdeführerin) gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 2 (belangtes Organ) vom
  4. Juni 2000 mit der Behauptung, durch das im Akt MA2-UF/5XX610B einliegende Gutachten des nervenärztlichen Sachverständigen Dr. R vom
  5. 1998 in ihrem Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten verletzt zu sein, und dem Antrag, die Löschung von insgesamt acht verschiedenen Textstellen aus diesem Gutachten anzuordnen, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Arbeitgeber, die Stadt Wien, vertreten durch den Magistrat, Magistratsabteilung 2 – Personalamt, verarbeite und verwende unrichtige, sie betreffende Daten über ihren Gesundheitszustand. Sie beantragte, die Löschung von näher bezeichneten Angaben, die aus dem zusammenhängenden Text eines Sachverständigengutachtens stammen, anzuordnen. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkundenkopien und Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs. Der Beschwerdeführerin wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist von Beruf Diplomkrankenschwester und war im psychiatrischen Krankenhaus H der Stadt Wien beschäftigt. Am
  6. Februar 1998 wurde sie während des Dienstes von einem dortigen Patienten tätlich angegriffen und erlitt – unmedizinisch gesprochen – einen schweren Nervenschock. Anschließend befand sie sich längere Zeit im Krankenstand. Mehrere von ihr eingeholte medizinische Gutachten bestätigten der Beschwerdeführerin, dass der Zwischenfall vom
  7. Februar 1998 kausal für ihren angegriffenen Gesundheitszustand, insbesondere die auftretenden psychischen Beeinträchtigungen in Form von Angstzuständen, war. Am
  8. August 1998 beauftragte das belangte Organ für dienstrechtliche Zwecke (Dienstfähigkeit, zukünftige Belastbarkeit und Eignung für bestimmte Aufgaben) den nervenärztlichen Sachverständigen Dr. R mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere die Ursachen ihrer Erkrankung. Dr. R kam, zusammengefasst gesagt, zu der Schlussfolgerung, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Folge des schon erwähnten Zwischenfalls sondern vielmehr Folge einer in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin oder eventuell ihrer sozialen Situation wurzelnden psychogenen Fehlentwicklung sei. Dieses Gutachten wurde vom belangten Organ zum Akt MA 2 – UF/5XX610B genommen. Es liegt lediglich in Form einer Papierurkunde vor. Am
  9. Februar 2000 richtete die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens (unzureichende Befundaufnahme, fachliche Irrtümer) ein ausdrückliches Begehren auf Löschung der fraglichen Daten an das belangte Organ, dem nicht entsprochen wurde. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen liegen keine wesentlichen Abweichungen zwischen den Darstellungen der Beschwerdeführerin und des belangten Organs vor. Die Feststellungen zur beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin wurden ihren eigenen glaubwürdigen Angaben sowie den von ihr selbst vorgelegten Urkundenkopien, insbesondere dem psychiatrische Gutachten von Universitätsprofessor Dr. A vom
  10. Dezember 1998, in dem das Gutachten von Dr. R zitiert wird, entnommen. Die Feststellungen zur Form der vorliegenden Daten stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des belangten Organs (Stellungnahme vom
  11. August 2000, Zl. MA 62 – II/256/00) denen die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Schreiben vom
  12. Oktober 2000, protokolliert zu GZ 120.707/5-DSK/00) nur hinsichtlich der rechtlichen Wertung widersprochen hat. Die Feststellung zum Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Kopie des entsprechenden Schreibens an das belangte Organ. Von einer Beischaffung des vollständigen, die Beschwerdeführerin betreffenden Aktes konnte abgesehen werden, da die entscheidende Frage, in welcher Form Daten über die Beschwerdeführerin vom belangten Organ verwendet werden, bereits geklärt war. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die entsprechenden einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält § 27 DSG 2000.Gemäß der Verfassungsbestimmung von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die entsprechenden einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält Paragraph 27, DSG
  13. Die Beschwerdeführerin hat erstmals im zeitlichen Anwendungsbereich des DSG 2000 (Schreiben vom
  14. Februar 2000) ein Recht auf Löschung der Daten behauptet; die Sache war daher nach den Bestimmungen des DSG 2000 zu beurteilen. Laut festgestelltem Sachverhalt liegen die Daten der Beschwerdeführerin nur in Form einer Papierurkunde vor. Es liegt auf der Hand, dass eine Urkunde keine Datenanwendung im Sinne der von § 4 Z 7 DSG 2000 aufgestellten Definition ist. Der Papierakt, in den das betreffende Gutachten eingeordnet wurde, stellt auch keine manuelle Datei gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 dar. Das Gesetz versteht darunter eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. Unter diesen Begriff würde zum Beispiel eine Patientenkartei eines Arztes fallen, auf deren Blättern, geordnet nach einem Suchbegriff etwa alphabetisch nach dem Namen oder numerisch nach der Sozialversicherungsnummer, Daten aufgezeichnet werden, wobei die Daten (Name, Alter, Adresse, Tag der Konsultation, Diagnose, Behandlung etc.) der Patienten in einer bestimmten Anordnung (Struktur) dargestellt sind. Verwaltungsakten stellen hingegen keine 'Datei' dar, da sie zwar in der Regel nach einem Suchbegriff (Geschäftszahl) geordnet aufbewahrt werden, der einzelne Akt selbst hingegen keinen geordneten Inhalt hat. Auch eine Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (kurz: Datenschutzrichtlinie) ergibt eindeutig (vgl. Erwägungsgrund 27), dass 'Akten, Aktensammlungen sowie deren Deckblätter' nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Das DSG 2000 als österreichische Umsetzung dieser Richtlinie enthält in Bezug auf das Löschungs- und Richtigstellungsrecht keine Anordnung, die über die Datenschutzrichtlinie hinaus geht.Laut festgestelltem Sachverhalt liegen die Daten der Beschwerdeführerin nur in Form einer Papierurkunde vor. Es liegt auf der Hand, dass eine Urkunde keine Datenanwendung im Sinne der von Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 aufgestellten Definition ist. Der Papierakt, in den das betreffende Gutachten eingeordnet wurde, stellt auch keine manuelle Datei gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 dar. Das Gesetz versteht darunter eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. Unter diesen Begriff würde zum Beispiel eine Patientenkartei eines Arztes fallen, auf deren Blättern, geordnet nach einem Suchbegriff etwa alphabetisch nach dem Namen oder numerisch nach der Sozialversicherungsnummer, Daten aufgezeichnet werden, wobei die Daten (Name, Alter, Adresse, Tag der Konsultation, Diagnose, Behandlung etc.) der Patienten in einer bestimmten Anordnung (Struktur) dargestellt sind. Verwaltungsakten stellen hingegen keine 'Datei' dar, da sie zwar in der Regel nach einem Suchbegriff (Geschäftszahl) geordnet aufbewahrt werden, der einzelne Akt selbst hingegen keinen geordneten Inhalt hat. Auch eine Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (kurz: Datenschutzrichtlinie) ergibt eindeutig vergleiche Erwägungsgrund 27), dass 'Akten, Aktensammlungen sowie deren Deckblätter' nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Das DSG 2000 als österreichische Umsetzung dieser Richtlinie enthält in Bezug auf das Löschungs- und Richtigstellungsrecht keine Anordnung, die über die Datenschutzrichtlinie hinaus geht. Die Datenschutzkommission sieht daher auch nach Inkrafttreten des DSG 2000 keinen Grund, von ihrer im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) vertretenen Meinung, dass ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Löschung von Daten nur besteht, soweit die Daten im Hinblick auf einen automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt wurden bzw. automationsunterstützt verarbeitet werden (vgl. etwa Bescheid der Datenschutzkommission vom
  17. Juli 1997, GZ 120.621/12-DSK/99, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka/dsk/), abzugehen, wobei gemäß DSG 2000 nunmehr hinsichtlich des Löschungs- und Richtigstellungsrechts manuelle Dateien den automationsunterstützten Datenanwendungen gleichgestellt sind.Die Datenschutzkommission sieht daher auch nach Inkrafttreten des DSG 2000 keinen Grund, von ihrer im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 632 aus 1994, (DSG) vertretenen Meinung, dass ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Löschung von Daten nur besteht, soweit die Daten im Hinblick auf einen automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt wurden bzw. automationsunterstützt verarbeitet werden vergleiche etwa Bescheid der Datenschutzkommission vom
  18. Juli 1997, GZ 120.621/12-DSK/99, abrufbar im Internet unter http://www.ris.bka/dsk/), abzugehen, wobei gemäß DSG 2000 nunmehr hinsichtlich des Löschungs- und Richtigstellungsrechts manuelle Dateien den automationsunterstützten Datenanwendungen gleichgestellt sind. Die Beschwerde war daher, mangels Vorliegens einer solchen Datei, die Bezugsobjekt eines Richtigstellungs- oder Löschungsanspruchs sein könnte, als unbegründet abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.