RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.12.2000 Geschäftszahl120.662/32-DSK/00 Text BESCHEID [Anmerkung: Unterstreichungen im Original im RIS nicht darstellbar] Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Dezember 2000 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des Herrn Prof. Mag. D vom
- August 1999, ergänzt um das Vorbringen vom
- März 2000, inhaltlich eingeschränkt durch das Schreiben vom
- Mai 2000, wonach er in seinen Rechten nach dem Datenschutzgesetz durch eine unzulässige Weitergabe seiner Daten (Name, Titel, Funktion und Schulanschrift) von der Österreichischen Post AG (Postamt 9XXX) an die PSK AG verletzt worden sei, wird gem § 61 Abs 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl Nr I 165/1999 iVm § 1 Datenschutzgesetz 1978 (DSG 1978), BGBl Nr 565/1978 idF BGBl 632/1994, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Herrn Prof. Mag. D vom
- August 1999, ergänzt um das Vorbringen vom
- März 2000, inhaltlich eingeschränkt durch das Schreiben vom
- Mai 2000, wonach er in seinen Rechten nach dem Datenschutzgesetz durch eine unzulässige Weitergabe seiner Daten (Name, Titel, Funktion und Schulanschrift) von der Österreichischen Post AG (Postamt 9XXX) an die PSK AG verletzt worden sei, wird gem Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 165 aus 1999, in Verbindung mit Paragraph eins, Datenschutzgesetz 1978 (DSG 1978), Bundesgesetzblatt Nr 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt 632 aus 1994,, als unbegründet abgewiesen. Begründung:
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist als Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule O (kurz: BHAK und BHAS O), H-Straße 1, 9XXX O, tätig. Im Frühjahr 1999 ersuchte der Leiter des Postamtes 9XXX O, Herr L, das Sekretariat der BHAK und BHAS O um die Übermittlung einer aktuellen Lehrerliste 'für postalische Zwecke'. Diesem Wunsch wurde seitens der Leiterin des Schulsekretariats, Frau V, durch Übersendung einer aktuellen 'Lehrerliste' entsprochen. Diese Liste enthielt – neben dem Faktum der Erreichbarkeit an der Schuladresse - insbesondere Vor- und Zunamen, akademischen Grad und Amtstitel des Beschwerdeführers. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser Vorgangsweise wurde durch Frau V nicht eingeholt.Der Beschwerdeführer ist als Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule O (kurz: BHAK und BHAS O), H-Straße 1, 9XXX O, tätig. Im Frühjahr 1999 ersuchte der Leiter des Postamtes 9XXX O, Herr L, das Sekretariat der BHAK und BHAS O um die Übermittlung einer aktuellen Lehrerliste 'für postalische Zwecke'. Diesem Wunsch wurde seitens der Leiterin des Schulsekretariats, Frau römisch fünf, durch Übersendung einer aktuellen 'Lehrerliste' entsprochen. Diese Liste enthielt – neben dem Faktum der Erreichbarkeit an der Schuladresse - insbesondere Vor- und Zunamen, akademischen Grad und Amtstitel des Beschwerdeführers. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser Vorgangsweise wurde durch Frau römisch fünf nicht eingeholt. Die besagte Lehrerliste wurde in der Folge vom Leiter des Postamtes 9XXX O, Herrn L, welcher gleichzeitig als Kundenberater der PSK AG tätig ist, herangezogen, um in Wahrnehmung dieser Funktion als Kundenberater 'Zielgruppenwerbung' für einschlägige PSK-Produkte zu betreiben: Sämtliche damalige Mitglieder des Lehrkörpers der BHAK und BHAS O, darunter auch der Beschwerdeführer, erhielten im Mai 1999 persönlich, dh mit vollständigem Namen, Amtstitel und akademischem Titel adressierte und an die Dienstanschrift gerichtete Werbeschreiben, gedruckt auf Briefpapier der PSK AG, in welchen für die Eröffnung eines PSK-Girokontos geworben wurde. Deutlich hingewiesen wurde unter anderem auf 'Sonderkonditionen für Bundesbedienstete'. Unterfertigt war das Schreiben von Herrn L, welcher sich im Einleitungssatz ausdrücklich als 'PSK-Berater in Ihrer Post' vorstellte. Das besagte Werbeschreiben erhielten auch jene Angehörigen des Lehrkörpers, darunter wiederum der Beschwerdeführer, die zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Girokonto bei der PSK verfügten. Aus der äußeren Gestaltung der Werbesendung bzw den verwendeten Adressetiketten ergibt sich, dass die Adressen automationsunterstützt verarbeitet wurden. Vor- und Zunamen, Amtstitel und akademische Titel sämtlicher Mitglieder des Lehrkörpers werden im einmal jährlich im Eigenverlag der BHAK und BHAS O erscheinenden 'Jahresbericht' ausgewiesen. Gesondert dargestellt werden in dieser Publikation die jeweils im Berichtszeitraum erfolgten Veränderungen in der personellen Zusammensetzung des Lehrkörpers. Der Beschwerdeführer, der ursprünglich seine Beschwerde auch gegen die BHAK und BHAS O gerichtet hatte, erachtet sich mittlerweile nur mehr durch die oben dargestellte Weitergabe der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch die Österreichische Post AG (durch das Postamt O) an die PSK AG als beschwert. Die nachfolgenden rechtlichen Überlegungen können sich insofern auf diesen Sachverhaltsteil beschränken. Die Behörde hat Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Kopie eines PSK-Werbeschreibens an Prof. Mag. D vom Mai 1999 samt Kopie des verwendeten Kuverts (Blg 1 zu OZ 7 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Kopie eines Kuverts einer PSK-Briefsendung an die Privatanschrift des Prof. Mag. D (Blg 4 zu OZ 7 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Auskunftsersuchen des Prof. Mag. D vom
- Juli 1999 an das Postamt 9XXX O (Blg 2 zu OZ 7 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Antwortschreiben des Postamtes 9XXX O (ohne Datum) zum Auskunftsersuchen des Prof. Mag. D vom
- Juli 1999 (Blg 3 zu OZ in GZ 120.662), -Strichaufzählung Beschwerde des Prof. Mag. D gem § 14 DSG 1978 vom
- August 1999 (OZ 7 in GZ 120.662),Beschwerde des Prof. Mag. D gem Paragraph 14, DSG 1978 vom
- August 1999 (OZ 7 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Stellungnahme des Schulleiters Dir. Mag. S, eingelangt am
- Februar 2000 (OZ 16 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Stellungnahmen der Österreichische Post AG vom
- Februar 2000 (OZ 17 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Stellungnahme der Frau V vom
- März 2000 (OZ 20 in GZ 120.662),Stellungnahme der Frau römisch fünf vom
- März 2000 (OZ 20 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Ergänzendes Vorbringen des Prof. Mag. D vom
- März 2000 (OZ 21 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Schreiben vom
- Mai 2000 (teilweise Zurückziehung der Beschwerde) (OZ 22 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Aktenvermerk vom
- Juni 2000 (teilweise Zurückziehung der Beschwerde) (OZ 25 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Stellungnahme des Schulleiters Dir. Mag. S vom
- August 2000 samt Beilage (Jahresbericht) (OZ 28 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Stellungnahme von Frau V vom
- August 2000 samt Beilage (OZ 29 in GZ 120.662),Stellungnahme von Frau römisch fünf vom
- August 2000 samt Beilage (OZ 29 in GZ 120.662), -Strichaufzählung Stellungnahme der Österreichische Postsparkasse AG vom
- Juli 2000 (OZ 30 in GZ 120.662), Widersprüchliche Angaben wurden hinsichtlich des Zwecks der Verwendung der sog 'Lehrerliste' gemacht: Der Leiter des Postamtes 9XXX O, L, hat in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Beschwerdeführers zwar ausgeführt, die Daten 'für postalische Zwecke angefordert' zu haben, gibt aber dann selbst weiter an, die Daten Namen, Titel und Adresse der Dienststelle des Beschwerdeführers dazu benutzt zu haben, 'um [...] auf die Vorteile der [...] PSK-Produkte aufmerksam zu machen' (vgl Blg 3 zu OZ 7 in GZ 120.662). Die Landesdirektion Klagenfurt der Österreichischen Post AG behauptet in ihrem Schreiben vom
- Februar 2000 (OZ 17 in GZ 120.662), dass die 'postalischen Zwecke', für welche die Lehrerliste angefordert wurde, 'sich darin erschöpfen, dass wir als Dienstleistungsunternehmen die uns übertragenen Aufgaben der Annahme, Beförderung und Abgabe von Sendungen, schnell, reibungslos und zur Zufriedenheit unserer Kunden zu erbringen bestrebt sind'; im Übrigen sei man 'in den gegenständlichen Beschwerdefällen seitens unseres Postamtes 9XXX bemüht' gewesen, 'mittels des Zuordnungskriteriums der Lehrerliste [...] eine rasche (dh ohne Zeitverlust) Abgabe der Sendungen an die jeweilige Lehrperson in dem jeweiligen Schultyp zu gewährleisten'.Der Leiter des Postamtes 9XXX O, L, hat in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Beschwerdeführers zwar ausgeführt, die Daten 'für postalische Zwecke angefordert' zu haben, gibt aber dann selbst weiter an, die Daten Namen, Titel und Adresse der Dienststelle des Beschwerdeführers dazu benutzt zu haben, 'um [...] auf die Vorteile der [...] PSK-Produkte aufmerksam zu machen' vergleiche Blg 3 zu OZ 7 in GZ 120.662). Die Landesdirektion Klagenfurt der Österreichischen Post AG behauptet in ihrem Schreiben vom
- Februar 2000 (OZ 17 in GZ 120.662), dass die 'postalischen Zwecke', für welche die Lehrerliste angefordert wurde, 'sich darin erschöpfen, dass wir als Dienstleistungsunternehmen die uns übertragenen Aufgaben der Annahme, Beförderung und Abgabe von Sendungen, schnell, reibungslos und zur Zufriedenheit unserer Kunden zu erbringen bestrebt sind'; im Übrigen sei man 'in den gegenständlichen Beschwerdefällen seitens unseres Postamtes 9XXX bemüht' gewesen, 'mittels des Zuordnungskriteriums der Lehrerliste [...] eine rasche (dh ohne Zeitverlust) Abgabe der Sendungen an die jeweilige Lehrperson in dem jeweiligen Schultyp zu gewährleisten'. Angesichts der weit größeren Nähe zum Sachverhalt kommt aber den Angaben des Leiters des Postamtes O höhere Beweiskraft über die tatsächlichen Gründe für die Anforderung einer 'Lehrerliste' zu, die offenbar nur für Zwecke der Zusendung von Werbematerial der PSK gebraucht wurde. Auch die Sachlogik schließt aus, dass es für die Post für den Zweck der bloßen Zustellung von Poststücken aller Art notwendig wäre, eine eigene Liste der Lehrer der AHS O zu haben – mit diesem Argument müsste die Post ein Verzeichnis sämtlicher Gebäude samt ihren Bewohnern (Benützern) führen, um ihre Zustellaufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Dies ist jedoch nach geltendem Recht nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Daten in Wahrheit für Marketingzwecke der PSK AG ermittelt und benützt wurden. Die Landesdirektion Klagenfurt der Österreichischen Post AG hat weiters darauf verwiesen, dass 'der Inhalt der beschwerten Liste dem alljährlich publizierten Jahresbericht der BHAK und BHAS O entnommen' sei. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass tatsächlich Vor- und Zunamen, Amtstitel und akademische Titel sämtlicher Mitglieder des Lehrkörpers im einmal jährlich im Eigenverlag der BHAK und BHAS O erscheinenden 'Jahresbericht' ausgewiesen werden. Gesondert dargestellt werden in dieser Publikation die jeweils im Berichtszeitraum erfolgten Veränderungen in der personellen Zusammensetzung des Lehrkörpers. Der Bericht hat als Hauptzielgruppe die sog Schulgemeinschaft, kann aber darüber hinaus grundsätzlich von jedem Interessierten über die Schule (kostenpflichtig) bezogen werden. Auch wenn in den Ausführungen der Landesdirektion Klagenfurt der Österreichischen Post AG festgestellt wird, dass der Inhalt der 'Lehrerliste' 'dem jährlich publizierten Jahresbericht' entspreche, widerlegt dies nicht, dass dennoch vom Leiter des Postamts 9XXX tatsächlich eine Liste der Lehrer bei der Schule angefordert und von dieser übermittelt wurde. Im Übrigen ergab sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den Akten.
- In rechtlicher Hinsicht hat die Datenschutzkommission erwogen: 2.
- Bevor auf die Frage der Zuständigkeit der DSK für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde eingegangen werden kann, ist abzuklären, wem die inkriminierte Datenverwendung zuzurechnen ist: Die Beschwerde richtet sich, grob gesagt, gegen die Verwendung, der Beschwerdeführer nennt es 'Weitergabe', der Daten der 'Lehrerliste' durch Herrn L für Werbezwecke der PSK AG. Die Sachverhaltsfeststellung hat ergeben, dass schon der Zweck der Ermittlung an sich der PSK AG zuzurechnen wäre, da offenbar Herr L in seiner Eigenschaft als Organ der PSK AG Werbung für diesen privaten Rechtsträger an die Lehrer der AHS O versenden wollte und die Daten zu diesem Zweck beschafft hat. Er hat sich jedoch bei der Ermittlung der hiefür notwendigen Daten als Organ der Österreichischen Post deklariert und als Zweck der Datenermittlung einen Zweck der Post angegeben, nämlich 'postalische' Zwecke. Dies muss nach den Ausführungen der PDion Klagenfurt offenbar so verstanden werden, dass es sich um einen Zweck aus dem Bereich 'Zustellwesen', also einer der Post übertragenen hoheitlichen Aufgabe handelt. Auch wenn nun Daten nur vorgeblich für einen Rechtsträger der Hoheitsverwaltung – diesfalls die Post - ermittelt werden, ist eine solche Handlung diesem Rechtsträger zuzurechnen, wenn sie von einem seiner Organe vorgenommen und hiebei der klare Anschein erweckt wird, für den Rechtsträger zu handeln: Das Postamt 9XXX, Amtsleitung, also offenbar Herr L (- Unterschrift nicht eindeutig identifizierbar), hat dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt (vgl. Beilage 3 zu OZ 14), dass das Postamt die Daten des Beschwerdeführers 'aus einer Lehrerliste habe, welche wir (d.i. das Postamt) für postalische Zwecke vom Sekretariat Ihrer Direktion angefordert haben.' Auch die Diktion dieser Auskunft legt nahe, dass die Datenermittlung mit dem Anschein hoheitlicher Funktion (- 'angefordert'!-) erfolgte, sodass der Eindruck entstehen musste, dass Daten für Zwecke der PTA – und nicht der PSK AG – ermittelt würden.Auch wenn nun Daten nur vorgeblich für einen Rechtsträger der Hoheitsverwaltung – diesfalls die Post - ermittelt werden, ist eine solche Handlung diesem Rechtsträger zuzurechnen, wenn sie von einem seiner Organe vorgenommen und hiebei der klare Anschein erweckt wird, für den Rechtsträger zu handeln: Das Postamt 9XXX, Amtsleitung, also offenbar Herr L (- Unterschrift nicht eindeutig identifizierbar), hat dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt vergleiche Beilage 3 zu OZ 14), dass das Postamt die Daten des Beschwerdeführers 'aus einer Lehrerliste habe, welche wir (d.i. das Postamt) für postalische Zwecke vom Sekretariat Ihrer Direktion angefordert haben.' Auch die Diktion dieser Auskunft legt nahe, dass die Datenermittlung mit dem Anschein hoheitlicher Funktion (- 'angefordert'!-) erfolgte, sodass der Eindruck entstehen musste, dass Daten für Zwecke der PTA – und nicht der PSK AG – ermittelt würden. Die in der Folge stattgefundene Verwendung der Daten für die Zwecke der PSK AG wäre somit datenschutzrechtlich als Übermittlung der Daten von der PTA (hoheitlicher Bereich) an den privaten Rechtsträger PSK AG zu qualifizieren. 2.
- Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Zuständigkeit der DSK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit der DSK zur Beurteilung von Sachverhalten, die sich vor dem 1.1.2000 ereignet haben und sofern eine Entscheidung erst nach dem 1.1.2000 ergeht, nach dem DSG 2000 richtet (vgl. VwGH, Beschluss vom 21.5.1991, VwSlg 13443A/1991, Erkenntnis v. 3.3.1992; Zl. 91/19/0026, Erkenntnis v. 21.1.1992, Zl. 31/11./0076 u.v.a.m.).Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit der DSK zur Beurteilung von Sachverhalten, die sich vor dem 1.1.2000 ereignet haben und sofern eine Entscheidung erst nach dem 1.1.2000 ergeht, nach dem DSG 2000 richtet vergleiche VwGH, Beschluss vom 21.5.1991, VwSlg 13443A/1991, Erkenntnis v. 3.3.1992; Zl. 91/19/0026, Erkenntnis v. 21.1.1992, Zl. 31/11./0076 u.v.a.m.). Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über behauptete Verletzungen der Rechte von Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet. Die PTA ist nun zwar als Aktiengesellschaft eingerichtet, hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Handlung jedoch Vollzugsorgan von gesetzlich übertragenen hoheitlichen Aufgaben, weshalb sie unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 fällt. Die Voraussetzungen des § 31 für die Zuständigkeit der DSK sind daher erfüllt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über behauptete Verletzungen der Rechte von Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet. Die PTA ist nun zwar als Aktiengesellschaft eingerichtet, hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Handlung jedoch Vollzugsorgan von gesetzlich übertragenen hoheitlichen Aufgaben, weshalb sie unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 fällt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, für die Zuständigkeit der DSK sind daher erfüllt. 2.
- Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen Verwendung von Daten hat nach dem DSG
(1978)zu erfolgen. Gemäß § 63 Abs. 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Daten für 'postalische Zwecke' durch das Postamt 9XXX bzw. durch dessen Amtsleiter ist festzustellen, dass es hiefür wohl an einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG mangelt, sodass sich im vorliegenden Zusammenhang ganz allgemein die Frage gesetzmäßigen Handelns der (übertragenen) Postverwaltung stellt. Diese Frage kann aber von einer Beurteilung durch die DSK ausgeklammert werden kann, da sie aus folgendem Grund keine datenschutzrechtliche Relevanz besitzt:2.3. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen Verwendung von Daten hat nach dem DSG
(1978)zu erfolgen. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhaltes handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Daten für 'postalische Zwecke' durch das Postamt 9XXX bzw. durch dessen Amtsleiter ist festzustellen, dass es hiefür wohl an einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG mangelt, sodass sich im vorliegenden Zusammenhang ganz allgemein die Frage gesetzmäßigen Handelns der (übertragenen) Postverwaltung stellt. Diese Frage kann aber von einer Beurteilung durch die DSK ausgeklammert werden kann, da sie aus folgendem Grund keine datenschutzrechtliche Relevanz besitzt: Die Daten der inkriminierten 'Lehrerliste' sind Daten, die lediglich eine Information darüber enthalten, dass durch Namen (einschl. Titel) bezeichnete bestimmte Personen die öffentliche Funktion eines Lehrers an einer bestimmten öffentlichen Schule (mit Schuladresse) ausüben. Es handelt sich hiebei um Daten an welchen iSd § 1 Abs. 1 DSG kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse behauptet werden kann, da diese Daten jedermann unschwer zugänglich sind (wie hier Jahrbücher, in sonstigen Fällen auch Amtskalender, Internetpräsentationen, usw.).Die Daten der inkriminierten 'Lehrerliste' sind Daten, die lediglich eine Information darüber enthalten, dass durch Namen (einschl. Titel) bezeichnete bestimmte Personen die öffentliche Funktion eines Lehrers an einer bestimmten öffentlichen Schule (mit Schuladresse) ausüben. Es handelt sich hiebei um Daten an welchen iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse behauptet werden kann, da diese Daten jedermann unschwer zugänglich sind (wie hier Jahrbücher, in sonstigen Fällen auch Amtskalender, Internetpräsentationen, usw.). Wenn aber an personenbezogenen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht besteht, ist ihre Verwendung ohne besondere Beschränkungen durch das DSG 2000 erlaubt, sodass ihre Übermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unzulässig ist. Die ggst. Beschwerde war daher abzuweisen.