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{'item': '120.679/14-DSK/00'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.12.2000 Geschäftszahl120.679/14-DSK/00 Text BESCHEID [Anmerkung: Unterstreichungen im Original im RIS nicht darstellbar] Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2000 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über das Beschwerdevorbringen des Herrn E vom 29. Juli 1999 wird gem. §§ 1, 7, 8, 9, 31 Abs. 2, 61 Abs. 3 DSG 2000 BGBl Nr. I 165/1999 iVm §§ 1, 7, 8 DSG 1978 BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl 632/1994 folgendermaßen entschieden:Über das Beschwerdevorbringen des Herrn E vom 29. Juli 1999 wird gem. Paragraphen eins, 7, 8, 9, 31, Absatz 2, 61, Absatz 3, DSG 2000 Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 165 aus 1999, in Verbindung mit Paragraphen eins, 7, 8, DSG 1978 Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt 632 aus 1994, folgendermaßen entschieden: 1. Der Beschwerdeführer, E, wurde hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zeitraums in seinem Grundrecht nach § 1 Abs. 1 DSG 1978 dadurch verletzt, dass der Pensionsfonds der Gemeinden mit Sitz in A-9020 Klagenfurt personenbezogene Gehaltsdaten des Beschwerdeführers, welche über den für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Umfang hinausgehen, im Wege des als Dienstleister fungierenden Amtes der Kärntner Landesregierung an die H-H-Bank AG (früher: L-Bank) übermittelt hat.1. Der Beschwerdeführer, E, wurde hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zeitraums in seinem Grundrecht nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 1978 dadurch verletzt, dass der Pensionsfonds der Gemeinden mit Sitz in A-9020 Klagenfurt personenbezogene Gehaltsdaten des Beschwerdeführers, welche über den für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Umfang hinausgehen, im Wege des als Dienstleister fungierenden Amtes der Kärntner Landesregierung an die H-H-Bank AG (früher: L-Bank) übermittelt hat. 2. Dem Pensionsfonds der Gemeinden wird aufgetragen, ab Zustellung dieses Bescheides die Übermittlung von Gehaltsdaten des Beschwerdeführers an die H-H-Bank AG, welche über die Höhe des Netto-Auszahlungsbetrages sowie die mit der Auszahlung unmittelbar zusammenhängenden bzw technisch erforderlichen Daten hinausgehen, zu unterlassen. Begründung: 1. Sachverhalt: Herr E ist Beamter in Pension der Stadtgemeinde Wolfsberg. Seine Pension wird ihm vom Pensionsfonds der Gemeinden in A- 9020 Klagenfurt, welcher diesbezüglich als Hilfsorgan der Stadtgemeinde Wolfsberg fungiert, angewiesen. Der Pensionsfonds ist ein öffentlich-rechtlicher, auf der Grundlage des Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) LGBl Nr. 56/1992 (Wv) eingerichteter Fonds, welchem als Hilfsorgan der Gemeinde(

  1. n)insbesondere die Liquidation aller nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz in Betracht kommenden finanziellen Ansprüche oder diesen entsprechender Ansprüche auf Grund früherer gesetzlicher Regelungen von öffentlichrechtlichen Bediensteten des Ruhestandes und deren sowie hinsichtlich dieses Personenkreises die Liquidation der Familienbeihilfe und sonstiger Beiträge aus dem Familienlastenausgleichsgesetz obliegt (vgl. § 47 Abs. 1 K-GBG). Als Liquidationsstelle für den Pensionsfonds fungiert auf der Grundlage einer bereits im Jahre 1982 zwischen dem Land Kärnten und dem Pensionsfonds der Gemeinden geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung wiederum die Buchhaltungsstelle das Amtes der Kärntner Landesregierung. Letztere gibt formatierte Datenträger mit den Gehaltsdaten an jene Bankinstitute, bei welchen die Pensionsbezieher ihre Gehaltskonten besitzen, weiter; im Fall des Beschwerdeführers ist die H-H-Bank AG (früher: L-Bank) Adressat der bezüglichen Gehaltsdaten.Herr E ist Beamter in Pension der Stadtgemeinde Wolfsberg. Seine Pension wird ihm vom Pensionsfonds der Gemeinden in A- 9020 Klagenfurt, welcher diesbezüglich als Hilfsorgan der Stadtgemeinde Wolfsberg fungiert, angewiesen. Der Pensionsfonds ist ein öffentlich-rechtlicher, auf der Grundlage des Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992, (Wv) eingerichteter Fonds, welchem als Hilfsorgan der Gemeinde(
  2. n)insbesondere die Liquidation aller nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz in Betracht kommenden finanziellen Ansprüche oder diesen entsprechender Ansprüche auf Grund früherer gesetzlicher Regelungen von öffentlichrechtlichen Bediensteten des Ruhestandes und deren sowie hinsichtlich dieses Personenkreises die Liquidation der Familienbeihilfe und sonstiger Beiträge aus dem Familienlastenausgleichsgesetz obliegt vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, K-GBG). Als Liquidationsstelle für den Pensionsfonds fungiert auf der Grundlage einer bereits im Jahre 1982 zwischen dem Land Kärnten und dem Pensionsfonds der Gemeinden geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung wiederum die Buchhaltungsstelle das Amtes der Kärntner Landesregierung. Letztere gibt formatierte Datenträger mit den Gehaltsdaten an jene Bankinstitute, bei welchen die Pensionsbezieher ihre Gehaltskonten besitzen, weiter; im Fall des Beschwerdeführers ist die H-H-Bank AG (früher: L-Bank) Adressat der bezüglichen Gehaltsdaten. Im Einzelnen wurden bzw. werden von der Buchhaltungsstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung folgende Daten des Beschwerdeführers an die H-H-Bank AG weitergegeben: Höhe des Bruttobezuges, Zulagen bzw. Nebengebühren und deren Höhe (bspw. Kinderzulage), Abzüge und deren genaue Höhe (u.a. Pensionsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag, Lohnsteuer), dienst- bzw. gehaltsrechtliche Einordnung sowie Nettobezug. Die Datenweitergabe wurde/wird im übrigen derart bewerkstelligt, dass sämtliche genannte Gehaltsdaten (des Beschwerdeführers) durch die Buchhaltungsstelle auf einem Datenträger gespeichert und der H-H-Bank AG übergeben werden. Letztere überführte/überführt die genannten Daten ohne Vornahme inhaltlicher Änderungen in ihre herkömmliche Gehaltskontenverwaltung. Ein Zugriff auf ein einzelnes Kundenkonto durch Mitarbeiter der Bank – insbesondere über einen Bildschirmterminal - erfolgt grundsätzlich nur auf Wunsch des Kunden. Die Bereitstellung von Kontoauszügen erfolgt in der H-H-Bank AG grundsätzlich durch die Eröffnung der Möglichkeit für die Kunden, sich mittels eines Kontoauszugsdruckers solche Ausdrucke selbst herzustellen. Ein Dienstleistervertrag zwischen dem Amt der Kärntner Landesregierung und der H-H-Bank AG, welcher sich auf die Verarbeitung von Gehaltsdaten – einschließlich jener des Beschwerdeführers – zum Zweck der Aufbereitung in Form eines ausdruckbaren Gehaltszettels bezieht, besteht im übrigen nicht. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe von Gehaltsdaten im vorstehend genannten Umfang wurde seitens des Beschwerdeführers weder gegenüber der Stadtgemeinde Wolfsberg noch dem Pensionsfonds der Gemeinden noch gegenüber dem Amt der Kärntner Landesregierung erteilt. Gegen die Weitergabe der vorgenannten Daten - mit Ausnahme des Nettobezugs - durch den Pensionsfonds der Gemeinden als Hilfsorgan der Stadtgemeinde Wolfsberg an die H-H-Bank AG erhob Herr E mit Schreiben vom 29. Juli 1999 Beschwerde an die Datenschutzkommission und ersuchte um 'Überprüfung und Abhilfe'. Das Amt der Kärntner Landesregierung vertrat in seiner Stellungnahme vom 27. 1. 2000 die Ansicht, dass die Versendung von Bezugsnachweisen an die Pensionsbezieher mittels Datenträgeraustausch schon deshalb mit dem Grundrecht auf Datenschutz konform gehe, da die Bezugsnachweise ausschließlich von den Kontoinhabern selbst ausgedruckt werden können und im Übrigen der Zahlungsverkehr in elektronisch genormter Form (V2) abgewickelt werde. Der Pensionsfonds der Gemeinden wiederum berief sich in seiner Stellungnahme vom 3. August 2000 insbesondere darauf, dass der Pensionsfonds 'zweifelsohne' von einer 'diesbezüglich ordnungsgemäßen Vorgangsweise des Landes Kärnten' ausgehen habe müssen und müsse, 'nachdem auch dortige akademisch ausgebildete Datenschutzbeauftragte sich mit der Thematik eingehendst befasst haben und befassen, bis dato aber keinerlei datenschutzrechtliche Verletzungen in der praktizierten Landesvorgangsweise erkennen konnten [...]'. Weiters wurde eine Verletzung der Datenschutzrechte des Beschwerdeführers vom Pensionsfonds mit dem Argument in Abrede gestellt, dass diesem die Begleichung des Gewerkschaftsbeitrages auch in einer anderen Form als durch einen Abzug durch den Dienstgeber offen stehe und sich der Beschwerdeführer durch seine Entscheidung zugunsten des direkten Abzuges vom Gehalt quasi selbst seiner diesbezüglichen Geheimhaltungsinteressen begeben habe. Hinsichtlich der sog Kinderzulage wurde schließlich seitens des Pensionsfonds eingewendet, diesbezüglich bestünden schon deshalb keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, da dieser selbst 'einem namhaften internationalen Verlag seine Biographie zur Veröffentlichung freigegeben' habe, 'in welcher auch ein Kind angeführt ist'. Probleme könnte insofern im konkreten Fall von vornherein nur die Ausweisung von Zulagen und Nebengebühren machen; freilich relativiere das Bankgeheimnis, welches nicht nur extern, sondern auch intern wirke, diese Probleme beträchtlich. Insgesamt gehe der Pensionsfonds daher bis zum Beweis des Gegenteils jedenfalls davon aus, dass die H-H-Bank AG rechtskonform handle. Ergänzend verwies der Pensionsfonds auf dem Umstand, dass ein allfälliges Abgehen vom derzeitigen System der Übermittlung von Bezugsnachweisen mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre und insofern ein Fall des § 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 1 DSG vorliege. Im Übrigen würden sich auch die PVA der Arbeiter und Angestellten sowie das Bundespensionsamt der gleichen Methode der Weitergabe der Pensionsbezugsdaten an die beteiligten Geldinstitute bedienen.Ergänzend verwies der Pensionsfonds auf dem Umstand, dass ein allfälliges Abgehen vom derzeitigen System der Übermittlung von Bezugsnachweisen mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre und insofern ein Fall des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, DSG vorliege. Im Übrigen würden sich auch die PVA der Arbeiter und Angestellten sowie das Bundespensionsamt der gleichen Methode der Weitergabe der Pensionsbezugsdaten an die beteiligten Geldinstitute bedienen. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Akten. 2. Rechtliche Würdigung: 2.1. Maßgebliche Rechtslage: Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 stattgefunden haben, sind, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich hingegen um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zu Grunde zu legen (§ 61 Abs. 3 DSG [Anmerkung: vermutlich Redaktionsfehler, das Zitat muss richtig heißen: § 61 Abs 3 DSG 2000]).Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 stattgefunden haben, sind, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich hingegen um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zu Grunde zu legen (Paragraph 61, Absatz 3, DSG [Anmerkung: vermutlich Redaktionsfehler, das Zitat muss richtig heißen: Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000]). Die vorliegende Beschwerde weist nun einmal die Besonderheit auf, dass eine Datenschutzverletzung behauptet wird, welche in einem periodisch wiederkehrenden Verhalten besteht, nämlich der Weitergabe bestimmter personenbezogener Daten durch den Pensionsfonds an das Amt der Kärntner Landesregierung bzw das kontoführende Bankinstitut des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass sich das Interesse des Beschwerdeführers hier nicht im Interesse an der bloßen Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der angesprochenen Datenübermittlungen erschöpft, sondern deutlich darüber hinausgeht: aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer künftige Übermittlungen im vorstehenden Sinn unterbinden will (arg 'bitte um [...] Abhilfe'; siehe in OZ 0). Insofern macht der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Übermittlungshandlungen des Pensionsfonds bzw des Amtes der Kärntner Landesregierung geltend. Für die Frage der anzuwendenden Rechtslage folgt aus dem Gesagten iVm der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 3 DSG 2000 zunächst, dass die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des bis zum Beschwerdezeitpunkt zwischen dem Pensionsfonds bzw dem Amt der Kärntner Landesregierung einerseits und der H-H-Bank AG andererseits erfolgten Datenflusses anhand des DSG 1978 zu prüfen ist. Die Frage des Bestehens/Nichtbestehens eines Anspruches auf Unterlassung weiterer Übermittlungen ist demgegenüber nach den Bestimmungen des DSG 2000 zu entscheiden.Für die Frage der anzuwendenden Rechtslage folgt aus dem Gesagten in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 zunächst, dass die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des bis zum Beschwerdezeitpunkt zwischen dem Pensionsfonds bzw dem Amt der Kärntner Landesregierung einerseits und der H-H-Bank AG andererseits erfolgten Datenflusses anhand des DSG 1978 zu prüfen ist. Die Frage des Bestehens/Nichtbestehens eines Anspruches auf Unterlassung weiterer Übermittlungen ist demgegenüber nach den Bestimmungen des DSG 2000 zu entscheiden. 2.2. Zur Sache Zur rechtlichen Beurteilung der Weitergabe der Gehaltsdaten anhand des DSG 1978: Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe der Pensionsbezugsdaten durch den Pensionsfonds als Hilfsorgan der Stadtgemeinde Wolfsberg an die H-H-Bank AG im oben festgestellten Umfang könnte zunächst fraglich sein, wie der Schritt der 'Weitergabe' formatierter Datenträger mit den Gehaltsdaten des Beschwerdeführers an das Bankinstitut des Pensionsbeziehers datenschutzrechtlich zu qualifizieren ist, d. h. ob es sich hiebei um eine 'Überlassung' oder um eine 'Übermittlung' handelt. Von einem Überlassen von Daten spricht man vereinfacht gesagt dann, wenn die Weitergabe von Daten durch einen sogenannten 'Auftraggeber' an einen sogenannten 'Dienstleister' erfolgt (vgl. § 3 Z 10 DSG 1978; siehe auch § 4 Z 11 DSG 2000). Das Wesen einer solchen Überlassung liegt darin, dass der Auftraggeber grundsätzlich die Kontrolle bzw. die Verfügungsrechte über 'seine' Daten in vollem Umfang beibehält und der Dienstleister die bezüglichen Daten lediglich in dem Umfang verwenden darf, als ihm dies der Auftraggeber vertraglich zugesteht. Das Kriterium für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der Auftraggebereigenschaft wiederum ist die tatsächliche Entscheidung/Nichtentscheidung darüber, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, sei es unmittelbar, sei es unter Heranziehung eines Dienstleisters (vgl. dazu § 3 Z 3 DSG 1978 bzw. § 4 Z 4 DSG 2000). Charakteristisch für die Tätigkeit des Dienstleisters ist die Herstellung eines bestimmten aufgetragenen Werkes mit Hilfe überlassener Daten (so nunmehr § 4 Z 5 DSG 2000) bzw. die Realisierung spezifischer Dienstleistungen, wobei - abgesehen vom Fall manueller Dateien – nach dem DSG 1978 stets die automationsunterstützte Verarbeitung der Daten als wesentlicher Inhalt eines zugrundeliegenden Dienstleistervertrages anzusehen war/ist (vgl. in diesem Sinne § 3 Z 3 DSG 1978). Mit „Übermitteln von Daten'' umschreiben sowohl das DSG 1978 (§ 3 Z 9) als auch das DSG 2000 (§ 4 Z 12) die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers.Von einem Überlassen von Daten spricht man vereinfacht gesagt dann, wenn die Weitergabe von Daten durch einen sogenannten 'Auftraggeber' an einen sogenannten 'Dienstleister' erfolgt vergleiche Paragraph 3, Ziffer 10, DSG 1978; siehe auch Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000). Das Wesen einer solchen Überlassung liegt darin, dass der Auftraggeber grundsätzlich die Kontrolle bzw. die Verfügungsrechte über 'seine' Daten in vollem Umfang beibehält und der Dienstleister die bezüglichen Daten lediglich in dem Umfang verwenden darf, als ihm dies der Auftraggeber vertraglich zugesteht. Das Kriterium für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der Auftraggebereigenschaft wiederum ist die tatsächliche Entscheidung/Nichtentscheidung darüber, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, sei es unmittelbar, sei es unter Heranziehung eines Dienstleisters vergleiche dazu Paragraph 3, Ziffer 3, DSG 1978 bzw. Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000). Charakteristisch für die Tätigkeit des Dienstleisters ist die Herstellung eines bestimmten aufgetragenen Werkes mit Hilfe überlassener Daten (so nunmehr Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) bzw. die Realisierung spezifischer Dienstleistungen, wobei - abgesehen vom Fall manueller Dateien – nach dem DSG 1978 stets die automationsunterstützte Verarbeitung der Daten als wesentlicher Inhalt eines zugrundeliegenden Dienstleistervertrages anzusehen war/ist vergleiche in diesem Sinne Paragraph 3, Ziffer 3, DSG 1978). Mit „Übermitteln von Daten'' umschreiben sowohl das DSG 1978 (Paragraph 3, Ziffer 9,) als auch das DSG 2000 (Paragraph 4, Ziffer 12,) die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers. Für den vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der vorstehend skizzierten Prämissen zunächst festzuhalten, dass faktisch der Pensionsfonds der Gemeinden - ggf. gemeinsam mit anderen - die Entscheidung darüber trifft, dass personenbezogene Daten, die er von den einzelnen Gemeinden erhält, in bestimmter Form verarbeitet werden. Der Pensionsfonds ist daher als Auftraggeber iSd DSG anzusehen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand des Abschlusses des oben angesprochenen Dienstleistervertrages zwischen dem Pensionsfonds und dem Land Kärnten gestützt. § 47 Abs. 1 K-GBG betont zwar, dass dem Pensionsfonds hinsichtlich der Liquidation der Ansprüche der Gemeindebediensteten nur die Rolle eines Hilfsorgans der Gemeinde zukommt; dies allein hindert aber nicht die Qualifizierung des Pensionsfonds als Auftraggeber: Anders als bspw. den Funktionszuweisungsnormen in den sog Datenschutzverordnungen einzelner Bundesministerien (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Verordnung des BMUK vom 5. September 1980, BGBl. Nr. 424/1980, welches als Auftraggeber im Sinne des DSG 1978 1. das Bundesministerium für Unterricht und Kunst sowie 2. die Landesschulräte vorsah) kommt der Norm des § 47 K-GBG kein spezifisch-datenschutzrechtlicher Charakter zu und werden die allgemeinen Definitionen des DSG daher nicht verdrängt.Für den vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der vorstehend skizzierten Prämissen zunächst festzuhalten, dass faktisch der Pensionsfonds der Gemeinden - ggf. gemeinsam mit anderen - die Entscheidung darüber trifft, dass personenbezogene Daten, die er von den einzelnen Gemeinden erhält, in bestimmter Form verarbeitet werden. Der Pensionsfonds ist daher als Auftraggeber iSd DSG anzusehen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand des Abschlusses des oben angesprochenen Dienstleistervertrages zwischen dem Pensionsfonds und dem Land Kärnten gestützt. Paragraph 47, Absatz eins, K-GBG betont zwar, dass dem Pensionsfonds hinsichtlich der Liquidation der Ansprüche der Gemeindebediensteten nur die Rolle eines Hilfsorgans der Gemeinde zukommt; dies allein hindert aber nicht die Qualifizierung des Pensionsfonds als Auftraggeber: Anders als bspw. den Funktionszuweisungsnormen in den sog Datenschutzverordnungen einzelner Bundesministerien vergleiche etwa Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung des BMUK vom 5. September 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1980,, welches als Auftraggeber im Sinne des DSG 1978 1. das Bundesministerium für Unterricht und Kunst sowie 2. die Landesschulräte vorsah) kommt der Norm des Paragraph 47, K-GBG kein spezifisch-datenschutzrechtlicher Charakter zu und werden die allgemeinen Definitionen des DSG daher nicht verdrängt. Während sich aus dem vorstehend Gesagten auch die Rolle des Landes Kärnten als Dienstleister unzweifelhaft ergibt, könnte die datenschutzrechtliche Stellung der H-H-Bank AG insofern zweifelhaft sein, als letztere im Kontext der Handhabung von Gehaltsdaten theoretisch sowohl als Subdienstleister des Landes Kärnten, als weiterer Dienstleister des Pensionsfonds oder aber als selbstständiger Auftraggeber tätig werden könnte. Auf der Basis des oben zum Dienstleisterbegriff Ausgeführten wäre nach der Rechtslage und der korrespondierenden Spruchpraxis der DSK vor dem 1.1.2000 das Bestehen eines Subdienstleister-Dienstleister-Verhältnisses zwischen der H-H-Bank AG und dem Land Kärnten jedenfalls dann zu bejahen, wenn im Mittelpunkt des Auftrags der EDV-Einsatz stünde. Wesentlicher Inhalt des Auftrags an das kontoführende Bankinstitut eines jeweiligen Pensionsbeziehers ist jedoch nicht die EDV-mäßige Abwicklung, sondern primär die Verbuchung der Geldleistungen sowie deren Auszahlung an den Bezugsberechtigten. Hinsichtlich der EDV-mäßigen Aufbereitung bzw. der Ausfolgung der Gehaltszettel - insbesondere mittels vom Kunden selbst herzustellender Ausdrucke - ist das kontoführende Bankinstitut eines jeweiligen Pensionsbeziehers daher selbst als Auftraggeber im Sinn des Datenschutzgesetzes 1978 anzusehen. Die Weitergabe der Gehaltsdaten durch die Buchhaltungsstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung als Dienstleister des Pensionsfonds an die H-H-Bank AG war somit als Übermittlung iSd DSG 1978 anzusehen. In einem weiteren Schritt ist nunmehr anhand des DSG 1978 zu prüfen, ob für die Übermittlung von Gehaltsdaten durch den Pensionsfonds im praktizierten Umfang die datenschutzrechtliche Zulässigkeit gegeben war. Maßgebliche Bestimmung zur Prüfung der Zulässigkeit der bis 31. Dezember 1999 stattgefundenen Übermittlungen war/ist § 7 DSG 1978. Als im vorliegenden Kontext in Betracht kommende Fälle zulässiger Übermittlungen sind demnach zu nennen:Maßgebliche Bestimmung zur Prüfung der Zulässigkeit der bis 31. Dezember 1999 stattgefundenen Übermittlungen war/ist Paragraph 7, DSG 1978. Als im vorliegenden Kontext in Betracht kommende Fälle zulässiger Übermittlungen sind demnach zu nennen: 1. Das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, 2. die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen, oder 3. die Erforderlichkeit der Übermittlung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Empfängers an der Übermittlung, welches die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 DSG 1978).3. die Erforderlichkeit der Übermittlung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Empfängers an der Übermittlung, welches die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, DSG 1978). Im vorliegenden Fall bestehen weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung noch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen hinsichtlich der Weitergabe sämtlicher Bezugsdaten an das kontoführende Institut. Zu prüfen bleibt sohin, ob und inwieweit auf seiten des kontoführenden Bankinstitutes als Empfänger der Gehaltsdaten allfällige überwiegende berechtigte Interessen am Erhalt jener Daten bestanden, die über die Höhe des Nettobezuges bzw ergänzender, für die Auszahlung erforderliche Daten hinausgehen. An dieser Stelle sei nur im Sinne der Klarstellung angemerkt, dass im Lichte der ständigen Spruchpraxis der DSK jedenfalls kein Zweifel dahingehend besteht, dass personenbezogene Gehaltsdaten per se unter die Kategorie der geheimschutzwürdigen Daten im Sinne des § 1 Abs 1 DSG 1978 zu subsumieren waren/sind (vgl auch Matzka/Kotschy, Kommentar zu § 1 DSG vor Anm 27). Von diesem Aspekt zu trennen ist die in § 7 Abs 3 DSG 1978 angesprochene Frage eines allfälligen überwiegenden Übermittlungsinteresses im Einzelfall.Im vorliegenden Fall bestehen weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung noch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen hinsichtlich der Weitergabe sämtlicher Bezugsdaten an das kontoführende Institut. Zu prüfen bleibt sohin, ob und inwieweit auf seiten des kontoführenden Bankinstitutes als Empfänger der Gehaltsdaten allfällige überwiegende berechtigte Interessen am Erhalt jener Daten bestanden, die über die Höhe des Nettobezuges bzw ergänzender, für die Auszahlung erforderliche Daten hinausgehen. An dieser Stelle sei nur im Sinne der Klarstellung angemerkt, dass im Lichte der ständigen Spruchpraxis der DSK jedenfalls kein Zweifel dahingehend besteht, dass personenbezogene Gehaltsdaten per se unter die Kategorie der geheimschutzwürdigen Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 1978 zu subsumieren waren/sind vergleiche auch Matzka/Kotschy, Kommentar zu Paragraph eins, DSG vor Anmerkung 27). Von diesem Aspekt zu trennen ist die in Paragraph 7, Absatz 3, DSG 1978 angesprochene Frage eines allfälligen überwiegenden Übermittlungsinteresses im Einzelfall. Bemerkenswert ist nun im vorliegenden Zusammenhang, dass § 7 Abs. 1 DSG 1978 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 1986/370 ausdrücklich auf den Fall der Auszahlung von Geldleistungen an Kreditunternehmungen Bezug nahm: Zufolge der damaligen Z 4 des § 7 Abs. 1 DSG 1978 war die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängen, an eine Kreditunternehmung jedenfalls zulässig. Unter solchen 'zusammenhängenden' Daten sind allgemein jene zu verstehen, die die Bank unbedingt benötigt, um die Verbuchung und Auszahlung eines bestehenden Betrages vornehmen zu können. Nicht umfasst von der seinerzeitigen ausdrücklichen Ermächtigung des § 7 Abs. 1 Z 4 DSG 1978 waren umgekehrt solche Daten, die zusätzlich auf herkömmlichen Gehaltszetteln nach Umständen des Einzelfalls angeführt sind wie etwa Familienbeihilfe, Haushaltszulage, allfällige Bezugskürzungen, Gewerkschaftsbeiträge, Einbehalte von Grund auf [Anmerkung: Redaktionsfehler, gemeint vermutlich: 'auf Grund von'] Zessionen oder Exekutionen oder Vorschussersatzraten, etc.Bemerkenswert ist nun im vorliegenden Zusammenhang, dass Paragraph 7, Absatz eins, DSG 1978 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 1986/370 ausdrücklich auf den Fall der Auszahlung von Geldleistungen an Kreditunternehmungen Bezug nahm: Zufolge der damaligen Ziffer 4, des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 1978 war die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängen, an eine Kreditunternehmung jedenfalls zulässig. Unter solchen 'zusammenhängenden' Daten sind allgemein jene zu verstehen, die die Bank unbedingt benötigt, um die Verbuchung und Auszahlung eines bestehenden Betrages vornehmen zu können. Nicht umfasst von der seinerzeitigen ausdrücklichen Ermächtigung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 1978 waren umgekehrt solche Daten, die zusätzlich auf herkömmlichen Gehaltszetteln nach Umständen des Einzelfalls angeführt sind wie etwa Familienbeihilfe, Haushaltszulage, allfällige Bezugskürzungen, Gewerkschaftsbeiträge, Einbehalte von Grund auf [Anmerkung: Redaktionsfehler, gemeint vermutlich: 'auf Grund von'] Zessionen oder Exekutionen oder Vorschussersatzraten, etc. Die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 1 Z 4 der Stammfassung des DSG 1978 ist zwar anlässlich der Novelle BGBl. 1986/370 entfallen. Wie sich aus dem Ausschussbericht 1036 BlgNR 16. GP ergibt, war seitens des Gesetzgebers durch die Streichung des § 7 Abs. 1 Z 4 DSG jedoch keine wesentliche inhaltliche Änderung hinsichtlich der Übermittlungsbestimmungen intendiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der parallel zum Entfall der Z 4 des Abs. 1 des § 7 DSG 1978 neueingeführte § 7 Abs. 3 DSG 1978 den speziellen Fall der Übermittlung von Daten an Kreditinstitute mit abdecken sollte. Die oben anläßlich der Auslegung des § 7 Abs. 1 Z 4 ('mit der Auszahlung zusammenhängende Daten') entwickelten Kriterien vor diesem Hintergrund ohne weiters für die nähere Bestimmung des 'berechtigten Interesses' im § 7 Abs. 3 DSG 1978 herangezogen werden. Nach herrschender Auffassung reicht für die Bejahung des Vorliegens eines sogenannten überwiegenden berechtigten Interesses das bloße Vorliegen eines rein subjektiven Interesses keinesfalls aus. Es muss vielmehr ein im weiteren Sinne rechtliches Interesse gegeben sein und sich der durch die Übermittlung bewirkte Eingriff gewissermaßen auf eine 'mittelbare Vorbehaltsnorm' stützen (vgl. Matzka/Kotschy, Kommentar zu § 1 DSG 1978 nach FN 30). Als rechtliches Interesse des kontoführenden Institutes kann im vorliegenden Zusammenhang vor allem auf die sich aus § 1 Abs. 1 Z 2 Bankwesengesetz ergebende Befugnis zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) verwiesen werden. Die Wahrnehmung dieser Befugnis impliziert selbstverständlich die Kenntnisnahme spezifischer Kundendaten wie etwa Name, Kontonummer des überweisenden Kunden, Höhe des zu überweisenden Betrages, Bankverbindung und Kontonummer des Überweisungsempfängers sowie gegebenenfalls den Zahlungszweck. Andere Daten freilich sind für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soweit ersichtlich nicht erforderlich. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Pensionsfonds der Gemeinden auf der Grundlage des § 7 DSG 1978 zum Zwecke der Auszahlung von Bezügen an den Beschwerdeführer gegenüber der H-H-Bank AG lediglich die Höhe des Nettobezuges, die Kontonummer des Empfängers, den Namen des Empfängers, den Zahlungszweck und die sonst erforderlichen Daten des Anweisenden selbst, d.h. des Pensionsfonds übermitteln hätte dürfen. Durch die Übermittlung weit darüber hinausgehender Informationen an die H-H-Bank im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Pensionsfonds der Gemeinden sohin gegen das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers verstoßen.Die Ermächtigungsnorm des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, der Stammfassung des DSG 1978 ist zwar anlässlich der Novelle BGBl. 1986/370 entfallen. Wie sich aus dem Ausschussbericht 1036 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode ergibt, war seitens des Gesetzgebers durch die Streichung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, DSG jedoch keine wesentliche inhaltliche Änderung hinsichtlich der Übermittlungsbestimmungen intendiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der parallel zum Entfall der Ziffer 4, des Absatz eins, des Paragraph 7, DSG 1978 neueingeführte Paragraph 7, Absatz 3, DSG 1978 den speziellen Fall der Übermittlung von Daten an Kreditinstitute mit abdecken sollte. Die oben anläßlich der Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ('mit der Auszahlung zusammenhängende Daten') entwickelten Kriterien vor diesem Hintergrund ohne weiters für die nähere Bestimmung des 'berechtigten Interesses' im Paragraph 7, Absatz 3, DSG 1978 herangezogen werden. Nach herrschender Auffassung reicht für die Bejahung des Vorliegens eines sogenannten überwiegenden berechtigten Interesses das bloße Vorliegen eines rein subjektiven Interesses keinesfalls aus. Es muss vielmehr ein im weiteren Sinne rechtliches Interesse gegeben sein und sich der durch die Übermittlung bewirkte Eingriff gewissermaßen auf eine 'mittelbare Vorbehaltsnorm' stützen vergleiche Matzka/Kotschy, Kommentar zu Paragraph eins, DSG 1978 nach FN 30). Als rechtliches Interesse des kontoführenden Institutes kann im vorliegenden Zusammenhang vor allem auf die sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Bankwesengesetz ergebende Befugnis zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) verwiesen werden. Die Wahrnehmung dieser Befugnis impliziert selbstverständlich die Kenntnisnahme spezifischer Kundendaten wie etwa Name, Kontonummer des überweisenden Kunden, Höhe des zu überweisenden Betrages, Bankverbindung und Kontonummer des Überweisungsempfängers sowie gegebenenfalls den Zahlungszweck. Andere Daten freilich sind für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soweit ersichtlich nicht erforderlich. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Pensionsfonds der Gemeinden auf der Grundlage des Paragraph 7, DSG 1978 zum Zwecke der Auszahlung von Bezügen an den Beschwerdeführer gegenüber der H-H-Bank AG lediglich die Höhe des Nettobezuges, die Kontonummer des Empfängers, den Namen des Empfängers, den Zahlungszweck und die sonst erforderlichen Daten des Anweisenden selbst, d.h. des Pensionsfonds übermitteln hätte dürfen. Durch die Übermittlung weit darüber hinausgehender Informationen an die H-H-Bank im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Pensionsfonds der Gemeinden sohin gegen das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers verstoßen. Entgegen der Auffassung des Pensionsfonds der Gemeinden kommt im Übrigen die Zustimmung eines Arbeitnehmers zum Abzug des Gewerkschaftsbeitrages direkt von seinem Gehalt keinesfalls einer Zustimmung zur Übermittlung des Faktums der Gewerkschaftsangehörigkeit an die kontoführende Bank gleich. Weiters sei angemerkt, dass auch in der Zustimmung zur Veröffentlichung einer Biografie, welche Angaben über den Familienstand des Betroffenen enthält, weder die implizite noch explizite Zustimmung zur Weitergabe von Informationen über die genaue Höhe allfälliger aus dem Familienstand resultierender Sozialleistungen durch den Arbeitgeber an ein kontoführendes Institut gesehen werden kann. Zur Frage des Anspruches des Beschwerdeführers auf Unterlassung weiterer Übermittlungen: Mit Blick auf die Fortdauer der Übermittlungspraxis im obigen Sinne auch im Jahr 2000 bzw auf das unter Abschnitt II.A zur maßgeblichen Rechtslage Ausgeführte verbleibt nun anhand des DSG 2000 die Frage des Bestehens/Nichtbestehens eine allfälligen Anspruches auf Unterlassung weitere Übermittlungen zu prüfen.Mit Blick auf die Fortdauer der Übermittlungspraxis im obigen Sinne auch im Jahr 2000 bzw auf das unter Abschnitt römisch zwei.A zur maßgeblichen Rechtslage Ausgeführte verbleibt nun anhand des DSG 2000 die Frage des Bestehens/Nichtbestehens eine allfälligen Anspruches auf Unterlassung weitere Übermittlungen zu prüfen. Abzustellen ist primär auf § 7 Abs. 2 DSG 2000. Nach dieser Bestimmung dürfen Daten übermittelt werden, wenn sieAbzustellen ist primär auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000. Nach dieser Bestimmung dürfen Daten übermittelt werden, wenn sie 1. Aus einer im Sinn des § 7 Abs. 1 DSG zulässigen Datenanwendung stammen,1. Aus einer im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, DSG zulässigen Datenanwendung stammen, 2. der Empfänger der Übermittlung seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder seine rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und 3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten gem § 8 Abs 1 insbesondere dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten gem Paragraph 8, Absatz eins, insbesondere dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Die Zulässigkeit der automationsunterstützten Verarbeitung insbes. der Bezugsdaten des Beschwerdeführers per se durch die Buchhaltungsstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung ergibt sich wiederum primär aus dem im Jahre 1982 zwischen dem Pensionsfonds der Gemeinden und dem Land Kärnten geschlossenen Dienstleistervertrag. Eine ausdrückliche gesetzliche Zuständigkeit des kontoführenden Institutes, d.h. der H-H-Bank AG zum Empfang von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die über das Nettogehalt und die weiteren für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs unbedingt erforderlichen Daten hinausgehen, besteht auch nach der seit 1.1. 2000 geltenden Rechtslage nicht. Hinsichtlich des Kriteriums der rechtlichen Befugnis kann an dieser Stelle sinngemäß auf die Ausführungen zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 verwiesen werden. Zum Kriterium der Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen iSd § 7 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 ist allgemein wiederum darauf zu verweisen, dass an der Geheimhaltung personenbezogener Gehaltsdaten als solcher nach der ständigen Praxis der DSK grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Betroffenen besteht.Zum Kriterium der Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 ist allgemein wiederum darauf zu verweisen, dass an der Geheimhaltung personenbezogener Gehaltsdaten als solcher nach der ständigen Praxis der DSK grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Betroffenen besteht. Soweit es im vorliegenden Fall um die Bekanntgabe des Nettobezuges zuzüglich technisch erforderlicher Begleitdaten des Beschwerdeführers an die H-H-Bank AG zum Zwecke der Auszahlung geht, liegt diese Bekanntgabe schon im Interesse des Beschwerdeführers selbst; soweit jedoch darüber hinausgehende Daten über die genaue Zusammensetzung des Auszahlungsbetrages übermittelt werden, liegen weder eine Einwilligung des Betroffenen hiezu vor, noch ist ein überwiegendes Interesse des Empfängers oder Übermittelnden im Sinne des § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 ersichtlich.Soweit es im vorliegenden Fall um die Bekanntgabe des Nettobezuges zuzüglich technisch erforderlicher Begleitdaten des Beschwerdeführers an die H-H-Bank AG zum Zwecke der Auszahlung geht, liegt diese Bekanntgabe schon im Interesse des Beschwerdeführers selbst; soweit jedoch darüber hinausgehende Daten über die genaue Zusammensetzung des Auszahlungsbetrages übermittelt werden, liegen weder eine Einwilligung des Betroffenen hiezu vor, noch ist ein überwiegendes Interesse des Empfängers oder Übermittelnden im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 ersichtlich. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft nach dem DSG 2000 als sog 'sensibles Datum' zu qualifizieren ist (§ 4 Z 2 DSG 2000). Die Verarbeitung solcher sensibler Daten ist nur nach Maßgabe des § 9 DSG 2000 zulässig. Im vorliegenden Fall wurde/wird vom Pensionsfonds bzw vom Amt der Kärntner Landesregierung an die H-H-Bank AG auch das Faktum des Abzuges eines Gewerkschaftsbeitrages vom Bruttogehalt zur Kenntnis gebracht. Da jedoch keiner der Tatbestände des § 9 DSG 2000 zutraf/zutrifft, verletzt(
  3. e)die Datenübermittlung im beanstandeten Ausmaß auch aus diesem Grunde das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz. Vor dem Hintergrund einschlägiger Ausführungen des Pensionsfonds sei schließlich angemerkt, dass rein finanzielle Erwägungen keinesfalls zur Bejahung des Vorliegens überwiegender berechtigter Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 führen können.Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft nach dem DSG 2000 als sog 'sensibles Datum' zu qualifizieren ist (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000). Die Verarbeitung solcher sensibler Daten ist nur nach Maßgabe des Paragraph 9, DSG 2000 zulässig. Im vorliegenden Fall wurde/wird vom Pensionsfonds bzw vom Amt der Kärntner Landesregierung an die H-H-Bank AG auch das Faktum des Abzuges eines Gewerkschaftsbeitrages vom Bruttogehalt zur Kenntnis gebracht. Da jedoch keiner der Tatbestände des Paragraph 9, DSG 2000 zutraf/zutrifft, verletzt(
  4. e)die Datenübermittlung im beanstandeten Ausmaß auch aus diesem Grunde das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz. Vor dem Hintergrund einschlägiger Ausführungen des Pensionsfonds sei schließlich angemerkt, dass rein finanzielle Erwägungen keinesfalls zur Bejahung des Vorliegens überwiegender berechtigter Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 führen können. Insgesamt ist sohin auch nach der Rechtslage des DSG 2000 die Übermittlung von Bezugsdaten des Beschwerdeführers durch den Pensionsfonds an die H-H-Bank AG nicht gedeckt und war auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer neben der 'Überprüfung' dieser Praxis ausdrücklich beantragten 'Abhilfe' durch die DSK auch die Unterlassung aller weiteren Übermittlungen von Bruttogehaltsdaten bzw korrespondierender Abzugsposten spruchgemäß aufzutragen.

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