RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.12.2000 Geschäftszahl120.715/4-DSK/00 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Dezember 2000 folgenden Beschluss gefasst: Spruch
- Die Beschwerde des R aus Wien (Beschwerdeführer) gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 15 – Gesundheitswesen, Bezirksgesundheitsamt für den
- Bezirk (belangtes Organ), wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Gesundheitsdaten gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) durch Ermittlung von Gesundheitsdaten und schriftliche Aufzeichnung des Befunds über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf einem für die Magistratsabteilung 12 bestimmten Schriftstück am
- August 2000 wird gemäß § 1 Abs 2 und 5, § 9 Z 3 und § 31 Abs 2 DSG 2000, als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde des R aus Wien (Beschwerdeführer) gegen den Magistrat der Stadt Wien, MA 15 – Gesundheitswesen, Bezirksgesundheitsamt für den
- Bezirk (belangtes Organ), wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Gesundheitsdaten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000) durch Ermittlung von Gesundheitsdaten und schriftliche Aufzeichnung des Befunds über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf einem für die Magistratsabteilung 12 bestimmten Schriftstück am
- August 2000 wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5, Paragraph 9, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag, dem Magistrat der Stadt Wien, MA 12 – Sozialamt, die Ermittlung von Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers (Inhalt des amtsärztlichen Befundes) zu untersagen, wird gemäß §§ 1 Abs 2, § 9 Z 3 DSG 2000 und 31 Abs 2 DSG 2000 iVm §§ 3 Abs 1 und 37a Abs 2 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 11/1973 idF LGBl Nr 29/1997 (WSHG), als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag, dem Magistrat der Stadt Wien, MA 12 – Sozialamt, die Ermittlung von Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers (Inhalt des amtsärztlichen Befundes) zu untersagen, wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 und 31 Absatz 2, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 37 a Absatz 2, Wiener Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1997, (WSHG), als unbegründet abgewiesen. Begründung: Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Urkundenkopie wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 12 – Sozialamt, im August 2000 für Zwecke eines Verfahrens zur Zuerkennung von Leistungen nach dem WSHG zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Der Beschwerdeführer unterzog sich dieser Untersuchung am
- August 2000 beim Amtsarzt beim Bezirksgesundheitsamt für den 16.Bezirk und machte anschließend auf dem zur Vorlage bei der MA 12 bestimmten, vom Amtsarzt mit Befund, Diagnose und Gutachten ausgefüllten Formular die Eintragungen in den Rubriken 'Befund' und 'Diagnose' unleserlich. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und den damit überstimmenden Inhalt der von ihm vorgelegten Urkundenkopie. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Beschwerde und der mit ihr sinngemäß verbundene Antrag sind in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Zum Ersten sind dem belangten Organ nach dem festgestellten Sachverhalt gar keine Daten zugekommen, da der Beschwerdeführer nach dem eigenen Vorbringen die 'medizinischen Angaben' 'am Original unlesbar gemacht' hat. Eine auf solche Art vom Betroffenen selbst vereitelte Datenermittlung bzw. Datenübermittlung kann grundsätzlich keinen tatbestandsmäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten bilden. Die Beschwerde war daher im Punkt
- wegen Nichtvorliegens eines eingriffsbegründenden Sachverhalts abzuweisen. Selbst wenn man eine drohende Datenübermittlung als mögliche Datenschutzverletzung betrachten würde, würde diese Übermittlung im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein, da gemäß § 9 Z 3 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen Interesses dienen (siehe dazu die Ausführungen unten).Zum Ersten sind dem belangten Organ nach dem festgestellten Sachverhalt gar keine Daten zugekommen, da der Beschwerdeführer nach dem eigenen Vorbringen die 'medizinischen Angaben' 'am Original unlesbar gemacht' hat. Eine auf solche Art vom Betroffenen selbst vereitelte Datenermittlung bzw. Datenübermittlung kann grundsätzlich keinen tatbestandsmäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten bilden. Die Beschwerde war daher im Punkt
- wegen Nichtvorliegens eines eingriffsbegründenden Sachverhalts abzuweisen. Selbst wenn man eine drohende Datenübermittlung als mögliche Datenschutzverletzung betrachten würde, würde diese Übermittlung im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein, da gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen Interesses dienen (siehe dazu die Ausführungen unten). Zum Zweiten ist auch die Ermittlung solcher Gesundheitsdaten, die zu den sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 zählen und besonders schutzwürdig sind, durch den Amtsarzt als Organ der Behörde nicht rechtswidrig. Der Magistrat der Stadt Wien als Behörde kann derartige Daten für Zwecke von Entscheidungen nach dem WSHG gar nicht gegen den Willen des Betroffenen ermitteln. Das WSHG, im Speziellen §§ 3 Abs 1 und 37a Abs 2, sieht aber vor, dass auf den Gesundheitszustand der Partei abzustellen ist und die Weigerung der Partei, durch Duldung ärztlicher Untersuchungen am Verfahren mitzuwirken, zur Ablehnung oder zeitweiligen Einstellung der Unterstützung führt. Dies wird sinngemäß auch dann gelten, wenn die Partei der entscheidenden Behörde Teile des Verfahrensergebnisses vorenthält, in dem sie die entsprechenden Passagen auf einer Urkunde unleserlich macht. Es erscheint keineswegs rechtswidrig, wenn ein Gesetzgeber den Bezug öffentlicher Leistungen oder Begünstigungen als Bedingung an die Zustimmung zur Ermittlung gewisser Gesundheitsdaten knüpft. Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens wie etwa das in § 45 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998 (AVG), festgelegte Prinzip der freien Beweiswürdigung schließen es wiederum aus, dass die Behörde nur von den im Gutachten ausgedrückten Schlussfolgerungen des Sachverständigen, nicht aber von den im Befund erhobenen Daten Kenntnis erlangt. Eine solche Vorgehensweise würde jede Beweiswürdigung ausschließen und in Wahrheit den Sachverständigen zum alleinigen Entscheidungsorgan an Stelle der Behörde machen. Es muss der Behörde aber möglich sein, die logische Plausibilität eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, was zur Voraussetzung hat, dass sie den Befund, auf Grund dessen der Sachverständige seine gutachterlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, mitgeteilt erhält.Zum Zweiten ist auch die Ermittlung solcher Gesundheitsdaten, die zu den sensiblen Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 zählen und besonders schutzwürdig sind, durch den Amtsarzt als Organ der Behörde nicht rechtswidrig. Der Magistrat der Stadt Wien als Behörde kann derartige Daten für Zwecke von Entscheidungen nach dem WSHG gar nicht gegen den Willen des Betroffenen ermitteln. Das WSHG, im Speziellen Paragraphen 3, Absatz eins und 37 a Absatz 2,, sieht aber vor, dass auf den Gesundheitszustand der Partei abzustellen ist und die Weigerung der Partei, durch Duldung ärztlicher Untersuchungen am Verfahren mitzuwirken, zur Ablehnung oder zeitweiligen Einstellung der Unterstützung führt. Dies wird sinngemäß auch dann gelten, wenn die Partei der entscheidenden Behörde Teile des Verfahrensergebnisses vorenthält, in dem sie die entsprechenden Passagen auf einer Urkunde unleserlich macht. Es erscheint keineswegs rechtswidrig, wenn ein Gesetzgeber den Bezug öffentlicher Leistungen oder Begünstigungen als Bedingung an die Zustimmung zur Ermittlung gewisser Gesundheitsdaten knüpft. Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens wie etwa das in Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, (AVG), festgelegte Prinzip der freien Beweiswürdigung schließen es wiederum aus, dass die Behörde nur von den im Gutachten ausgedrückten Schlussfolgerungen des Sachverständigen, nicht aber von den im Befund erhobenen Daten Kenntnis erlangt. Eine solche Vorgehensweise würde jede Beweiswürdigung ausschließen und in Wahrheit den Sachverständigen zum alleinigen Entscheidungsorgan an Stelle der Behörde machen. Es muss der Behörde aber möglich sein, die logische Plausibilität eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, was zur Voraussetzung hat, dass sie den Befund, auf Grund dessen der Sachverständige seine gutachterlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, mitgeteilt erhält. Gemäß § 9 Z 3 DSG 2000 werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen Interesses dienen. Aus den oben genannten Gründen würde die Verwendung von Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers im gegebenen Fall diesen Eingriffstatbestand erfüllen und daher gerechtfertigt sein.Gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen Interesses dienen. Aus den oben genannten Gründen würde die Verwendung von Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers im gegebenen Fall diesen Eingriffstatbestand erfüllen und daher gerechtfertigt sein. Die Beschwerde war daher auch im Punkt
- abzuweisen.