RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum13.02.2001 GeschäftszahlK120.663/002-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie des Schriftführers Dr. KUNNERT in der Sitzung vom
- Februar 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über das Beschwerdevorbringen der Frau Prof. M vom
- Mai 1999, ergänzt um die Vorbringen vom
- März 2000 sowie vom
- August 2000, wird gem. § 61 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/2000, iVm §§ 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl Nr. 632/1994, wie folgt entschieden:Über das Beschwerdevorbringen der Frau Prof. M vom
- Mai 1999, ergänzt um die Vorbringen vom
- März 2000 sowie vom
- August 2000, wird gem. Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraphen eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,, wie folgt entschieden: Die Beschwerdeführerin, Frau Prof. M, wurde in ihrem Grundrecht nach § 1 Abs 1 DSG 1978 dadurch verletzt, dass im Frühjahr 1999 der Dienststellenausschuss an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule O durch seinen damaligen Obmann, Herrn G,Die Beschwerdeführerin, Frau Prof. M, wurde in ihrem Grundrecht nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 1978 dadurch verletzt, dass im Frühjahr 1999 der Dienststellenausschuss an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule O durch seinen damaligen Obmann, Herrn G,
- ein von der Beschwerdeführerin an Herrn G in dessen Eigenschaft als Obmann des Dienststellenausschusses persönlich adressiertes, nichtkuvertiert übergebenes Schreiben wiederum nichtkuvertiert in sein eigenes offenes Postfach im Konferenzzimmer der genannten Schule eingefächert und damit anderen Mitgliedern des Lehrkörpers ohne Zustimmung der Betroffenen zugänglich gemacht hat; sowie
- das nichtkuvertierte Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin im offenen Postfach der Beschwerdeführerin einfächerte und somit ebenfalls anderen Mitgliedern des Lehrkörpers ohne Zustimmung der Betroffenen zugänglich gemacht hat. Begründung: I. Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführende Professorin der BHAK und BHAS O, M, - wie der Datenschutzkommission aus einem anderen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin bekannt ist - seit geraumer Zeit dienstrechtliche Schwierigkeiten hatte, die bereits zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Schulleitung an die damalige Bundesministerin für Unterricht und Kunst geführt hatten.römisch eins. Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführende Professorin der BHAK und BHAS O, M, - wie der Datenschutzkommission aus einem anderen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin bekannt ist - seit geraumer Zeit dienstrechtliche Schwierigkeiten hatte, die bereits zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Schulleitung an die damalige Bundesministerin für Unterricht und Kunst geführt hatten. Im Frühjahr 1999 überreichte Frau Prof. M dem (damaligen) Obmann des Dienststellenausschusses der BHAK und BHAS O, Herrn G, persönlich ein an diesen in seiner vorgenannten Eigenschaft adressiertes, nichtkuvertiertes Schreiben, in welchem sie unter Hinweis auf den Umstand, dass an der BHAK und BHAS O 'Konferenz-, Besprechungs- u andere Termine [...] in der Regel nach der
- Stunde und über 18.00 Uhr hinaus [...] von der Direktion festgelegt' würden, die Frage stellte, 'auf welchen Rechtsgrundlagen diese dienstlichen Terminfestlegungen basieren', und um eine diesbezügliche 'schriftliche Mitteilung bis spätestens Freitag den 30.4.1999' bat. Ergänzend merkte die Beschwerdeführerin an, dass ihr letztes öffentliches Verkehrsmittel (Bus) um 18.15 Uhr fahre. Kurz nach Entgegennahme des besagten Schreibens der Beschwerdeführerin deponierte Herr G dieses nichtkuvertierte Schreiben der Beschwerdeführerin in seinem Postfach im Konferenzzimmer der genannten Schule. Die im Konferenzzimmer der BHAK und BHAS O eingerichteten Postfächer sind offene, herausziehbare Fächer vom Format DIN A
- Jedenfalls bei geringfügiger Belegung eines solchen Faches kann das jeweils zuoberst liegende Schriftstück durch Dritte, die sich unmittelbar vor dem Fach befinden, eingesehen werden. Als solche Dritte kommen sämtliche Personen in Betracht, die zum Konferenzzimmer der BHAK und BHAS O Zutritt haben. Ist ein Postfach voll, kann dessen Inhalt zwar von 'Unberechtigten' nicht mehr eingesehen werden, jedoch kann es vorkommen, dass beim Herausziehen des Faches das darüber befindliche mitherausgezogen wird. In einem solchen Fall gewinnt der sein eigenes Postfach Öffnende ungewollt Einsicht in das betreffende fremde Postfach. Aus diesem Grund war es im hier zu beurteilenden Fall Lehrerkollegen der Beschwerdeführerin offenbar möglich, Kenntnis von ihrem Schreiben an den damaligen Obmann des Dienststellenausschusses zu erlangen und die Beschwerdeführerin darauf anzusprechen. Gleiches gilt für das Antwortschreiben des G an die Beschwerdeführerin: Auch dieses, mit
- April 1999 datierte Schreiben wurde von G in nichtkuvertierter Form - diesmal im offenen Postfach der Beschwerdeführerin - eingefächert; auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin wiederum von Kollegen aufmerksam gemacht. Inhaltlich beschränkte sich das Antwortschreiben des M auf die Mitteilung, dass sich hinsichtlich der von Prof. M aufgeworfenen Fragen keine unmittelbaren Antworten im Dienstzeitgesetz finden ließen, jedoch seitens der Direktion die Auffassung vertreten werde, dass insbesondere mündlich oder schriftlich durch den Direktor angeordnete Dienstbesprechungen zu den dienstlichen Pflichten jedes Lehrers gehörten und somit als Dienstzeit anzusehen seien. Ergänzend wurde im bezüglichen Schreiben angemerkt, dass die Grundsatzfrage der terminlichen Gestaltung der Abhaltung von Lehrer-Konferenzen in einer der nächsten Konferenzen im Beisein der übrigen Kollegen diskutiert werden müsste. II.
- Die Behörde hat Beweis erhoben durch:römisch zwei.
- Die Behörde hat Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Schreiben der Prof. M 26.4.1999 an den Obmann des Dienststellenausschusses (Blg 1 zu OZ 23 in GZ 120.663), -Strichaufzählung Antwortschreiben des G vom 29.4.1999 (Blg 2 zu OZ 23 in GZ 120.663), -Strichaufzählung Beschwerde der Prof. M gem § 14 DSG 1978 vom
- Mai 1999 (Seiten 8 f in OZ 0 in GZ 120.663),Beschwerde der Prof. M gem Paragraph 14, DSG 1978 vom
- Mai 1999 (Seiten 8 f in OZ 0 in GZ 120.663), -Strichaufzählung Stellungnahme des G vom
- Februar 2000 (OZ 13 in GZ 120.663), -Strichaufzählung Ergänzendes Vorbringen der Prof. M vom
- März 2000 (OZ 16a in GZ 120.663), -Strichaufzählung Ergänzendes Vorbringen der Prof. M vom
- August 2000 (OZ 16a in GZ 120.663),
- Widersprüchliche Beweismittel lagen hinsichtlich der Frage der Einsehbarkeit der offenen Postfächer im Konferenzzimmer der BHAK und BHAS O vor. Die durch die DSK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das detaillierte, in sich schlüssige und glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Behauptung des G, dass in den Postfächern abgelegte (nicht kuvertierte) Schriftstücke nur dann einsehbar seien, wenn man die Postfächer 'bewusst herausziehe', wurde nicht gefolgt. Gegen die Darstellung des G spricht insbesondere der von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgetragene und im Verfahren nicht bestrittene Umstand, seitens anderer Kollegen auf die jeweils unkuvertiert eingelegten Schriftstücke aufmerksam gemacht worden zu sein, wobei es keinen Hinweis darauf gibt, dass sich die Informanten hievon durch ein bewusstes Herausziehen des jeweiligen Postfaches Kenntnis verschafft hätten. Es erscheint vielmehr plausibel, dass die Kenntnisnahme von den Schreiben durch die Kollegen der Beschwerdeführerin zufällig bzw. ungewollt bei der Nachsicht in ihren eigenen, etwa oberhalb bzw. unterhalb des Postfaches der Beschwerdeführerin gelegenen Postfächern ohne irgendwelche Manipulationen erfolgte, u zw primär deshalb, weil die Schreiben unkuvertiert abgelegt waren. Gerade der Umstand der unkuvertierten Einfächerung wurde jedoch auch von Herrn G nicht bestritten. Im Übrigen ergab sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den Akten. III. In rechtlicher Hinsicht hat die Datenschutzkommission erwogen:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht hat die Datenschutzkommission erwogen: A. Zuständigkeit der Datenschutzkommission Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit der DSK zur Beurteilung von Sachverhalten, die sich vor dem 1.1.2000 ereignet haben und über die eine Entscheidung erst nach dem 1.1.2000 ergeht, nach dem DSG 2000 richtet (vgl. VwSlg 13443A/1991, E.v. 3.3.1982; Zl. 91/19/0026, E.v. 21.1.1992, Zl. 31/11./0076 u.v.a.m.).Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit der DSK zur Beurteilung von Sachverhalten, die sich vor dem 1.1.2000 ereignet haben und über die eine Entscheidung erst nach dem 1.1.2000 ergeht, nach dem DSG 2000 richtet vergleiche VwSlg 13443A/1991, E.v. 3.3.1982; Zl. 91/19/0026, E.v. 21.1.1992, Zl. 31/11./0076 u.v.a.m.). Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über behauptete Verletzungen der Rechte von Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 entscheidet die Datenschutzkommission über behauptete Verletzungen der Rechte von Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet. Der Dienststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Bundes-Personalvertretungsgesetz, - PVG), dessen Wirkungsbereich sich auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist, - hier: der Bundeshandelsakademie und -handelsschule O - erstreckt (vgl. § 3 Abs. 2 leg cit). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 leg cit). Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt (vgl den Wortlaut des § 2 Abs. 1 leg cit). Aus letzterer Bestimmung ist erschließbar, dass es sich beim Dienststellenausschuss um eine spezifische Erscheinungsform der sog gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung iSd Art. 141 B-VG (so auch VfGH 24.6.1992, WI-2/92) handelt. Als in Form des öffentlichen Rechts eingerichteter Rechtsträger fällt sie daher unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 DSG
- Die Voraussetzungen des § 31 für die Zuständigkeit der DSK sind daher erfüllt.Der Dienststellenausschuss ist ein Organ der Personalvertretung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Bundes-Personalvertretungsgesetz, - PVG), dessen Wirkungsbereich sich auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist, - hier: der Bundeshandelsakademie und -handelsschule O - erstreckt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, leg cit). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Aus letzterer Bestimmung ist erschließbar, dass es sich beim Dienststellenausschuss um eine spezifische Erscheinungsform der sog gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung iSd Artikel 141, B-VG (so auch VfGH 24.6.1992, WI-2/92) handelt. Als in Form des öffentlichen Rechts eingerichteter Rechtsträger fällt sie daher unter den Begriff eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG
- Die Voraussetzungen des Paragraph 31, für die Zuständigkeit der DSK sind daher erfüllt. B. Maßgebliche Rechtslage für die Entscheidung der Sachfrage Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 stattgefunden haben, sind, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen (§ 61 Abs. 3 DSG 2000). Da sich die vorliegende Beschwerde auf behauptete Datenschutzverletzungen im Frühjahr 1999 bezieht, nämlich die nicht-vertrauliche Behandlung des Inhaltes eines Schreibens der Beschwerdeführerin an den damaligen Obmann des Dienststellenausschusses bzw die schriftliche Beantwortung des Schreibens durch letzteren in nicht-kuvertierter Briefform, sind insofern für die Beurteilung der Sachfrage die einschlägigen Vorschriften des DSG (alt) anzuwenden.Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 stattgefunden haben, sind, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen (Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000). Da sich die vorliegende Beschwerde auf behauptete Datenschutzverletzungen im Frühjahr 1999 bezieht, nämlich die nicht-vertrauliche Behandlung des Inhaltes eines Schreibens der Beschwerdeführerin an den damaligen Obmann des Dienststellenausschusses bzw die schriftliche Beantwortung des Schreibens durch letzteren in nicht-kuvertierter Briefform, sind insofern für die Beurteilung der Sachfrage die einschlägigen Vorschriften des DSG (alt) anzuwenden. C. Zur Sache selbst Jedermann hat gem § 1 Abs 1 DSG (alt) Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Voraussetzung für den Anspruch auf Geheimhaltung ist daher das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (vgl. idS Dohr-Pollirer-Weiss, Datenschutzgesetz, Anm. 10 zu § 1 DSG).Jedermann hat gem Paragraph eins, Absatz eins, DSG (alt) Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Voraussetzung für den Anspruch auf Geheimhaltung ist daher das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses vergleiche idS Dohr-Pollirer-Weiss, Datenschutzgesetz, Anmerkung 10 zu Paragraph eins, DSG). Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines solchen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist im vorliegenden Kontext vor allem auch § 26 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.133/1967 idgF, heranzuziehen, der Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich von Anbringen an einen Personalvertreter statuiert. Und zwar ergibt sich die Pflicht zur vertraulichen Behandlung eines Anbringens entweder aus dem Wunsch des Anbringers oder 'der Sache nach', wobei für letzteres nicht nur der Inhalt des Anbringens sondern im Einzelfall auch Begleitumstände von Bedeutung sein können. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar - auf den ersten Blick gesehen - bloß eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für den Dienstbetrieb an den Obmann des Dienststellenausschusses herangetragen, welche als solche keinen vertraulichen Inhalt hat. Die Besonderheit des Falles liegt nun aber darin, dass die Beschwerdeführerin - wie dem Obmann des Dienststellenausschusses bestens bekannt - ihre Frage im Umfeld eines äußerst angespannten Klimas zwischen ihr und der Schulleitung stellte. In dieser Situation musste die von der Beschwerdeführerin an den Personalvertreter herangetragene Rechtsfrage, die sich auf das Verhalten der Schulleitung bezog, als Ausfluss einer von der Beschwerdeführerin vermuteten bewussten Missachtung ihrer legitimen Interessen durch die Schulleitung (Stichwort: späte Ansetzung von Konferenzen) und daher als neuerliche Kritik an der Schulleitung verstanden werden, was der Beschwerdeführerin in den Augen der Schulleitung nur schaden konnte. Aus diesem besonderen Grund hatte die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Faktums, dass sie sich in eben dieser Causa an den Obmann des Dienststellenausschusses gewendet hatte. Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des bezüglichen Schreibens, aus welchem ihre Identität als 'Fragestellerin' erkennbar war, ist daher im vorliegenden Fall zu bejahen. Es bestand ein Anspruch auf vertrauliche Behandlung des Anbringens 'der Sache nach'.Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines solchen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist im vorliegenden Kontext vor allem auch Paragraph 26, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.133 aus 1967, idgF, heranzuziehen, der Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich von Anbringen an einen Personalvertreter statuiert. Und zwar ergibt sich die Pflicht zur vertraulichen Behandlung eines Anbringens entweder aus dem Wunsch des Anbringers oder 'der Sache nach', wobei für letzteres nicht nur der Inhalt des Anbringens sondern im Einzelfall auch Begleitumstände von Bedeutung sein können. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar - auf den ersten Blick gesehen - bloß eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für den Dienstbetrieb an den Obmann des Dienststellenausschusses herangetragen, welche als solche keinen vertraulichen Inhalt hat. Die Besonderheit des Falles liegt nun aber darin, dass die Beschwerdeführerin - wie dem Obmann des Dienststellenausschusses bestens bekannt - ihre Frage im Umfeld eines äußerst angespannten Klimas zwischen ihr und der Schulleitung stellte. In dieser Situation musste die von der Beschwerdeführerin an den Personalvertreter herangetragene Rechtsfrage, die sich auf das Verhalten der Schulleitung bezog, als Ausfluss einer von der Beschwerdeführerin vermuteten bewussten Missachtung ihrer legitimen Interessen durch die Schulleitung (Stichwort: späte Ansetzung von Konferenzen) und daher als neuerliche Kritik an der Schulleitung verstanden werden, was der Beschwerdeführerin in den Augen der Schulleitung nur schaden konnte. Aus diesem besonderen Grund hatte die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Faktums, dass sie sich in eben dieser Causa an den Obmann des Dienststellenausschusses gewendet hatte. Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des bezüglichen Schreibens, aus welchem ihre Identität als 'Fragestellerin' erkennbar war, ist daher im vorliegenden Fall zu bejahen. Es bestand ein Anspruch auf vertrauliche Behandlung des Anbringens 'der Sache nach'. Indem der damalige Obmann des Dienststellenausschusses der Bundeshandelsakademie und -handelsschule O, Herr G, den Inhalt sowohl des ihm von der Beschwerdeführerin ausgehändigten persönlich adressierten Schreibens als auch sein Antwortschreiben unkuvertiert in sein eigenes offenes Postfach im Konferenzzimmer der Bundeshandelsakademie und - handelsschule O bzw jenes der Beschwerdeführerin einfächerte und damit dritten Personen mit Zutrittsrecht zum Konferenzzimmer die Möglichkeit eröffnete, zumindest während einer gewissen Zeitspanne Kenntnis von der Existenz bzw vom Inhalt der bezüglichen Schreiben zu erlangen, verletzte G als Organ des Dienststellenausschusses das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung sie betreffender personenbezogener Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG.Indem der damalige Obmann des Dienststellenausschusses der Bundeshandelsakademie und -handelsschule O, Herr G, den Inhalt sowohl des ihm von der Beschwerdeführerin ausgehändigten persönlich adressierten Schreibens als auch sein Antwortschreiben unkuvertiert in sein eigenes offenes Postfach im Konferenzzimmer der Bundeshandelsakademie und - handelsschule O bzw jenes der Beschwerdeführerin einfächerte und damit dritten Personen mit Zutrittsrecht zum Konferenzzimmer die Möglichkeit eröffnete, zumindest während einer gewissen Zeitspanne Kenntnis von der Existenz bzw vom Inhalt der bezüglichen Schreiben zu erlangen, verletzte G als Organ des Dienststellenausschusses das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung sie betreffender personenbezogener Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.