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{'item': 'K120.737/002-DSK/2001'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.04.2001 GeschäftszahlK120.737/002-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. April 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des R aus Wien (Beschwerdeführer) vom
  2. Jänner 2001 gegen 1) die Wirtschaftskammer Österreich und 2) das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 26 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) durch Nichterteilung einer Auskunft über den Veranlasser und Informationsempfänger einer den Beschwerdeführer betreffenden Anfrage an die Behörden des Schweizer Kantons Tessin im Oktober 1999 samt dem Antrag, die Rechtsverletzung festzustellen und den belangten Organen aufzutragen, dem Beschwerdeführer 'Auskunft zu erteilen über Empfänger bzw. Empfängerkreise der Übermittlung der vom österreichischen Konsul in Lugano über den Beschwerdeführer eingeholten Strafaktenauskunft und deren Zweck sowie dazu, Ablichtungen der Korrespondenz, mit der die den Beschwerdeführer betreffende Auskunft übermittelt wurde, dem Beschwerdeführer zu übergeben', wird gemäß §§ 1 Abs 5, 26 Abs 1 und 31 Abs 1 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des R aus Wien (Beschwerdeführer) vom
  3. Jänner 2001 gegen 1) die Wirtschaftskammer Österreich und 2) das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, (DSG 2000) durch Nichterteilung einer Auskunft über den Veranlasser und Informationsempfänger einer den Beschwerdeführer betreffenden Anfrage an die Behörden des Schweizer Kantons Tessin im Oktober 1999 samt dem Antrag, die Rechtsverletzung festzustellen und den belangten Organen aufzutragen, dem Beschwerdeführer 'Auskunft zu erteilen über Empfänger bzw. Empfängerkreise der Übermittlung der vom österreichischen Konsul in Lugano über den Beschwerdeführer eingeholten Strafaktenauskunft und deren Zweck sowie dazu, Ablichtungen der Korrespondenz, mit der die den Beschwerdeführer betreffende Auskunft übermittelt wurde, dem Beschwerdeführer zu übergeben', wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. Begründung: Mit Schriftsatz vom
  4. Jänner 2001, eingelangt am
  5. Februar 2001, erhob der Beschwerdeführer die im Spruch zitierte Beschwerde. Zusammen mit einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht legte der Beschwerdeführer auch zahlreiche Urkundenkopien vor. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und der der Datenschutzkommission vorliegenden Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Am
  6. März 2000 forderte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwalt O, den österreichischen Handelsdelegierten in Zürich auf, Auskunft über die Identität einer Person oder eines Unternehmens zu geben, das über den Handelsdelegierten und den österreichischen Honorarkonsul in Lugano, Kanton Ticino/Tessin, Schweiz, eine Anfrage bei den Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons über den Stand eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens veranlasst und die begehrte Information auch erhalten hatte. Die begehrte Auskunft wurde mit Schreiben vom
  7. März 2000 vom Handelsdelegierten unter Hinweis auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht abgelehnt. Die gleiche Antwort erhielt der Beschwerdeführer vom österreichischen Handelsdelegierten auf ein von ihm selbst gestelltes weiteres Auskunftsersuchen vom
  8. Oktober 2000 mit Schreiben vom
  9. Oktober
  10. Ein am selben Tag an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich gerichtetes Auskunftsbegehren wurde mit Schreiben vom
  11. Oktober 2000 ebenfalls abschlägig beantwortet. Ein an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom
  12. Oktober 2000 enthielt kein ausdrückliches Auskunftsbegehren sondern lediglich das Ersuchen, das Vorgehen des österreichischen Honorarkonsuls in Lugano auf seine Rechtmäßigkeit untersuchen zu lassen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom
  13. November 2000, GZ 1237XX/00XXX-IV.1/
  14. Mit Schreiben vom
  15. November 2000 richtete der Beschwerdeführer ein auf § 26 Abs 1 DSG 2000 gestütztes Auskunftsbegehren über 'Empfänger und Empfängerkreise von Übermittlungen' ihn betreffender Daten an die Wirtschaftskammer Österreich. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich lehnte dies mit Schreiben vom
  16. Dezember 2000 nochmals unter Hinweis auf § 26 Abs 2 DSG 2000 ab. Auf ein neuerliches Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  17. Dezember 2000 antwortete die Wirtschaftskammer Österreich, Außenhandelsorganisation, mit Erledigung vom
  18. Jänner 2001, Zeichen AW-D-XX/01/Yr.ZL/xi, neuerlich mit einer Ablehnung und berief sich dabei darauf, dass keine zu beauskunftenden Daten aus einer automationsunterstützenden Datenanwendung oder manuellen Datei vorlägen.Am
  19. März 2000 forderte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwalt O, den österreichischen Handelsdelegierten in Zürich auf, Auskunft über die Identität einer Person oder eines Unternehmens zu geben, das über den Handelsdelegierten und den österreichischen Honorarkonsul in Lugano, Kanton Ticino/Tessin, Schweiz, eine Anfrage bei den Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons über den Stand eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens veranlasst und die begehrte Information auch erhalten hatte. Die begehrte Auskunft wurde mit Schreiben vom
  20. März 2000 vom Handelsdelegierten unter Hinweis auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht abgelehnt. Die gleiche Antwort erhielt der Beschwerdeführer vom österreichischen Handelsdelegierten auf ein von ihm selbst gestelltes weiteres Auskunftsersuchen vom
  21. Oktober 2000 mit Schreiben vom
  22. Oktober
  23. Ein am selben Tag an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich gerichtetes Auskunftsbegehren wurde mit Schreiben vom
  24. Oktober 2000 ebenfalls abschlägig beantwortet. Ein an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom
  25. Oktober 2000 enthielt kein ausdrückliches Auskunftsbegehren sondern lediglich das Ersuchen, das Vorgehen des österreichischen Honorarkonsuls in Lugano auf seine Rechtmäßigkeit untersuchen zu lassen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom
  26. November 2000, GZ 1237XX/00XXX-IV.1 aus 2000,. Mit Schreiben vom
  27. November 2000 richtete der Beschwerdeführer ein auf Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 gestütztes Auskunftsbegehren über 'Empfänger und Empfängerkreise von Übermittlungen' ihn betreffender Daten an die Wirtschaftskammer Österreich. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich lehnte dies mit Schreiben vom
  28. Dezember 2000 nochmals unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 ab. Auf ein neuerliches Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  29. Dezember 2000 antwortete die Wirtschaftskammer Österreich, Außenhandelsorganisation, mit Erledigung vom
  30. Jänner 2001, Zeichen AW-D-XX/01/Yr.ZL/xi, neuerlich mit einer Ablehnung und berief sich dabei darauf, dass keine zu beauskunftenden Daten aus einer automationsunterstützenden Datenanwendung oder manuellen Datei vorlägen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien (Beilagen ./1- ./16) und stimmen mit dessen Vorbringen überein. Diese Urkunden ergeben ein ausreichend klares und beweiskräftiges Bild des vom Beschwerdeführer bei den belangten Organen angestrengten Verfahrens, sodass eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Belangten, die keine Parteistellung genießen, wegen ausreichender Beweislage aus Gründen der raschen und einfachen Erledigung des Beschwerdeverfahrens unterbleiben konnte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unberechtigt: Juristisch ist darauf zu verweisen, dass die Auskunftspflicht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 nur den Auftraggeber trifft. Auftraggeber im datenschutzrechtlichen Sinn ist gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 die natürliche oder juristische Person, Personengemeinschaft, Organ oder Geschäftsapparat eines Organs, die, das oder der die Entscheidung getroffen hat, personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten. Diese Verarbeitung muss sich, wie § 4 Z 9 iVm Z 7 DSG 2000 erkennen lässt auf eine automationsunterstützte Datenanwendung beziehen. Das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 kann jedoch nicht nur hinsichtlich solcher Daten geltend gemacht werden, die Gegenstand einer automationsunterstützten Datenanwendung sind, sondern – wie sich aus dem Hinweis auf § 4 Z 7 DSG 2000 in § 58 leg.cit. ergibt - auch hinsichtlich der in manuellen Dateien gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 enthaltenen Daten. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, von einer Person Auskunft über den Inhalt von Urkunden (Briefen) oder über andere, nicht auf eine Datenanwendung oder manuelle Datei bezogene Informationsweitergaben verlangt wird, ist eine Berufung auf das Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 ausgeschlossen und kann diese Person auch nicht als zur Auskunft verpflichteter Auftraggeber im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung angesehen werden. Da auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im vorliegenden Fall weder der Wirtschaftskammer Österreich noch dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf Auftraggebereigenschaft in obausgeführten datenschutzrechtlichen Sinn zukommt, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.Juristisch ist darauf zu verweisen, dass die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 nur den Auftraggeber trifft. Auftraggeber im datenschutzrechtlichen Sinn ist gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 die natürliche oder juristische Person, Personengemeinschaft, Organ oder Geschäftsapparat eines Organs, die, das oder der die Entscheidung getroffen hat, personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten. Diese Verarbeitung muss sich, wie Paragraph 4, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 7, DSG 2000 erkennen lässt auf eine automationsunterstützte Datenanwendung beziehen. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 kann jedoch nicht nur hinsichtlich solcher Daten geltend gemacht werden, die Gegenstand einer automationsunterstützten Datenanwendung sind, sondern – wie sich aus dem Hinweis auf Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 in Paragraph 58, leg.cit. ergibt - auch hinsichtlich der in manuellen Dateien gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 enthaltenen Daten. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, von einer Person Auskunft über den Inhalt von Urkunden (Briefen) oder über andere, nicht auf eine Datenanwendung oder manuelle Datei bezogene Informationsweitergaben verlangt wird, ist eine Berufung auf das Auskunftsrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 ausgeschlossen und kann diese Person auch nicht als zur Auskunft verpflichteter Auftraggeber im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung angesehen werden. Da auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im vorliegenden Fall weder der Wirtschaftskammer Österreich noch dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf Auftraggebereigenschaft in obausgeführten datenschutzrechtlichen Sinn zukommt, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Zu befinden, in wieweit ein solches Auskunftsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz) zusteht, ist die Datenschutzkommission nicht berufen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.