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K120.713/005-DSK/2001

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.05.2001 GeschäftszahlK120.713/005-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Gemäß § 14 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr.632/1994 (DSG) iVm § 61 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 wird festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt (belangtes Organ) Herrn [Anmerkung: Name nicht abgekürzt sondern zum besseren Verständnis des Sachverhalts sinngemäß abgeändert] Anonym PETERS (alias John IBRAHIM/Peter IBRAHIM/Peter ANONYM, im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) aus A***** (alias L*****), vertreten durch Frau R, Verein *****-beratung Wien, in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat, indem sie am
  2. November 1999 die Daten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Vorstrafe (Strafe, Gericht und Aktenzeichen), Angaben zur Schubhaft, Lichtbild und Personsbeschreibung an die Konsularabteilung der Botschaft von A***** in Wien übermittelte.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.632 aus 1994, (DSG) in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000 wird festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt (belangtes Organ) Herrn [Anmerkung: Name nicht abgekürzt sondern zum besseren Verständnis des Sachverhalts sinngemäß abgeändert] Anonym PETERS (alias John IBRAHIM/Peter IBRAHIM/Peter ANONYM, im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) aus A***** (alias L*****), vertreten durch Frau R, Verein *****-beratung Wien, in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat, indem sie am
  3. November 1999 die Daten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Vorstrafe (Strafe, Gericht und Aktenzeichen), Angaben zur Schubhaft, Lichtbild und Personsbeschreibung an die Konsularabteilung der Botschaft von A***** in Wien übermittelte. Begründung: Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an die Datenschutzkommission mit der Behauptung, durch das belangte Organ in seinem subjektiven Recht auf Datenschutz wegen Nichteinhaltung des § 21 Abs. 2 AsylG verletzt worden zu sein.Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an die Datenschutzkommission mit der Behauptung, durch das belangte Organ in seinem subjektiven Recht auf Datenschutz wegen Nichteinhaltung des Paragraph 21, Absatz 2, AsylG verletzt worden zu sein. Das belangte Organ bestritt die Datenübermittlung nicht, sondern wendete dagegen ein, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Datenübermittlung rechtmäßig beim belangten Organ in Schubhaft befunden. Er habe mehrfach und unter mehreren Namen, zwei verschiedenen Geburtsdaten und zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten in Österreich insgesamt vier Asylanträge gestellt. Im Zeitpunkt der Datenübermittlung für Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikats konnte, trotz pflichtgemäßer Überprüfung des elektronischen Asylinformationssystems (AIS), kein anhängiger Asylantrag des Beschwerdeführers festgestellt werden. Asylanträge des Beschwerdeführers, gestellt am
  4. Oktober 1999 unter dem Namen Anonym PETERS, und ein weiterer, gestellt am
  5. Oktober 1999 unter dem Namen John IBRAHIM (zurückgezogen am
  6. Dezember 1999), wären erst am
  7. Dezember 1999 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter EDV-Zahlen 99 XX.7X3 und 99 XX.7X8 im AIS verarbeitet worden.Das belangte Organ bestritt die Datenübermittlung nicht, sondern wendete dagegen ein, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Datenübermittlung rechtmäßig beim belangten Organ in Schubhaft befunden. Er habe mehrfach und unter mehreren Namen, zwei verschiedenen Geburtsdaten und zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten in Österreich insgesamt vier Asylanträge gestellt. Im Zeitpunkt der Datenübermittlung für Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikats konnte, trotz pflichtgemäßer Überprüfung des elektronischen Asylinformationssystems (AIS), kein anhängiger Asylantrag des Beschwerdeführers festgestellt werden. Asylanträge des Beschwerdeführers, gestellt am
  8. Oktober 1999 unter dem Namen Anonym PETERS, und ein weiterer, gestellt am
  9. Oktober 1999 unter dem Namen John IBRAHIM (zurückgezogen am
  10. Dezember 1999), wären erst am
  11. Dezember 1999 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter EDV-Zahlen 99 römisch zwanzig.7X3 und 99 römisch zwanzig.7X8 im AIS verarbeitet worden. Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs und Einsichtnahme in die der Stellungnahme angeschlossenen Urkundenkopien und in eine vollständige Kopie der den Beschwerdeführer im Asylverfahren betreffenden Verwaltungsakten. Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Die Datenschutzkommission stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer reiste vermutlich im August 1999 aus Italien kommend nach Österreich ein und stellte am
  12. August 1999 unter den Namen Peter ANONYM (alias John IBRAHIM), beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag, den er am
  13. Oktober 1999 zurückzog. Am
  14. September 1999 wurde er auf bescheidmäßige Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, in Schubhaft genommen und ins Polizeigefangenenhaus Eisenstadt gebracht. Am
  15. Oktober 1999 gab der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager Traiskirchen unter dem Namen 'IBRAHIM alias ANONYM John alias Peter' zu Protokoll, neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Weiters gab er in einer separaten Niederschrift (selbe Zahl) zu Protokoll, dass er eine Verständigung des zuständigen Konsuls seines Landes, also des zuständigen Konsuls von A*****, wegen seiner Festnahme wünsche. Am selben Tag unternahm der Beschwerdeführer auf dem Gendarmerieposten Baden einen Fluchtversuch, der aber scheiterte. Für diesen Vorfall wurde er vom Landesgericht Wiener Neustadt am
  16. November 1999 rechtskräftig verurteilt. Am
  17. November 1999 wurde mit Bescheid vom belangten Organ über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft verhängt. Am
  18. Oktober 1999, hatte der Beschwerdeführer anlässlich einer Vernehmung durch Beamte des Gendarmeriepostens Traiskirchen neuerlich, diesmal unter dem Namen Anonym PETERS, einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge wurden vom
  19. Oktober 1999 und am
  20. Oktober 1999 wurden erst am
  21. Dezember 1999 im Asylinformationssystem des Bundesministerium für Inneres (AIS) verarbeitet, sodass diese Anträge dem belangten Organ im November 1999 nicht bekannt waren. Am
  22. November 1999 übermittelte das belangte Organ unter Anschluss von zwei Lichtbildern und einer Personsbeschreibung der Konsularabteilung der Botschaft von A***** das Ersuchen, für Anonym PETERS, geboren am 1X. X. 19XX, Staatsangehöriger von A*****, ein Heimreisezertifikat auszustellen. Das Ersuchen enthält weiters die Daten zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wie oben zitiert sowie die Angabe, dass sich der Beschwerdeführer seit
  23. November 1999 beim belangten Organ in Schubhaft befinde.Am
  24. November 1999 übermittelte das belangte Organ unter Anschluss von zwei Lichtbildern und einer Personsbeschreibung der Konsularabteilung der Botschaft von A***** das Ersuchen, für Anonym PETERS, geboren am 1X. römisch zehn. 19XX, Staatsangehöriger von A*****, ein Heimreisezertifikat auszustellen. Das Ersuchen enthält weiters die Daten zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wie oben zitiert sowie die Angabe, dass sich der Beschwerdeführer seit
  25. November 1999 beim belangten Organ in Schubhaft befinde. Am
  26. November 1999 verhängte das belangte Organ mit Bescheid über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  27. Materiell-rechtliche Anwendung des Datenschutzgesetzes: Gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die sich vor dem
  28. Jänner 2000 ereignet haben, materiell nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geltenden Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die sich vor dem
  29. Jänner 2000 ereignet haben, materiell nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geltenden Recht zu beurteilen. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung am
  30. November 1999 gesetzt wurde, ist dieser Sachverhalt nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 632/94 (DSG), zu beurteilen.Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung am
  31. November 1999 gesetzt wurde, ist dieser Sachverhalt nach dem Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung BGBl. Nr. 632/94 (DSG), zu beurteilen. § 1 Abs. 1 DSG garantiert jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat.Paragraph eins, Absatz eins, DSG garantiert jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Beschränkungen dieses Rechtes sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Beschränkungen dieses Rechtes sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auf einfach gesetzlicher Ebene findet im vorliegenden Fall das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers in § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 seine Ausgestaltung, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Jedoch dürfen Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist, das Ergebnis der Non-refoulment-Prüfung dem nicht entgegen steht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.Auf einfach gesetzlicher Ebene findet im vorliegenden Fall das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers in Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997 seine Ausgestaltung, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Jedoch dürfen Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist, das Ergebnis der Non-refoulment-Prüfung dem nicht entgegen steht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist. Zu prüfen ist hier zunächst die Anwendbarkeit des § 21 Abs.2 Asylgesetz 1997 auf den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gerügten Datenübermittlung an die Konsularabteilung der Botschaft von A***** in Wien und damit seine Stellung als Asylwerber i.S. § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997.Zu prüfen ist hier zunächst die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997 auf den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gerügten Datenübermittlung an die Konsularabteilung der Botschaft von A***** in Wien und damit seine Stellung als Asylwerber i.S. Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz
  32. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  33. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, ausgesprochen hat, gilt § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997, solange ein Fremder die Stellung eines Asylwerbers innehat, gemäß § 1 Z.3 Asylgesetz 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  34. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, ausgesprochen hat, gilt Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997, solange ein Fremder die Stellung eines Asylwerbers innehat, gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1999 insgesamt 3 Asylanträge: Den am
  35. August 1999 gestellten Asylantrag zog der Beschwerdeführer am
  36. Oktober 1999 zurück, jenen vom
  37. Oktober 1999 am
  38. Dezember
  39. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom
  40. Oktober 1999 wurde am
  41. Jänner 2000 von der ersten Instanz als unbegründet abgewiesen. (Diese Entscheidung bestätigte der Unabhängige Bundesasylsenat am
  42. April 2000 in letzter Instanz.) Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Datenübermittlung (
  43. November 1999) an die Konsularabteilung der Botschaft von A***** in Wien noch 2 Asylanträge des Beschwerdeführers, nämlich jene vom
  44. und
  45. Oktober 1999, anhängig waren und dem Beschwerdeführer daher die Stellung eines Asylwerbers zukam. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der dem Bescheid der Datenschutzkommission vom
  46. Juni 2000, 120.656/16-DSK/00, zugrunde lag und in welchem die Datenschutzkommission eine Beschwerde mangels Stellung als Asylwerber abgewiesen hatte. Vielmehr kann nach dem vorliegenden Sachverhalt auch die Ausnahme des '§ 21 Abs. 2 dritter Halbsatz AsylG' [Anmerkung:Vielmehr kann nach dem vorliegenden Sachverhalt auch die Ausnahme des '§ 21 Absatz 2, dritter Halbsatz AsylG' [Anmerkung: offenkundiges Redaktionsversehen im Bescheid, im Original: '§ 31 Abs 2 dritter Halbsatz'] nicht greifen, die ausnahmsweise eine Übermittlung personenbezogener Daten zur Beschaffung der zur Einreise notwendigen Bewilligung vorsieht. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Datenübermittlung setzt nämlich als eine der drei Voraussetzungen voraus, dass der Antrag '- wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist'. Dies ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall.offenkundiges Redaktionsversehen im Bescheid, im Original: '§ 31 Absatz 2, dritter Halbsatz'] nicht greifen, die ausnahmsweise eine Übermittlung personenbezogener Daten zur Beschaffung der zur Einreise notwendigen Bewilligung vorsieht. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Datenübermittlung setzt nämlich als eine der drei Voraussetzungen voraus, dass der Antrag '- wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist'. Dies ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Die Datenübermittlung durch das belangte Organ an den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers war daher schon gemäß § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 unzulässig.Die Datenübermittlung durch das belangte Organ an den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers war daher schon gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997 unzulässig. An dieser abstrakten Rechtswidrigkeit vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem belangten Organ dieses Verhalten nicht vorwerfbar ist aufgrund des Umstandes, dass die Asylanträge des Beschwerdeführers aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am
  47. Dezember 1999 im Asylinformationssystem des Bundesministeriums für Inneres (AIS) verarbeitet wurden. Auch die Aussage des Beschwerdeführers am
  48. Oktober 1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, er wünsche, dass der zuständige Konsul seines Landes von seiner Festnahme verständigt werde, kann nichts an der Unzulässigkeit der Datenübermittlung ändern. Wie nämlich den Erläuterungen zu § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (RV 686 Blg NR XX GP S 26) entnommen werden kann, ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat generell unzulässig. Dem entspricht auch das zitierte Erkenntnis des VwGH vom
  49. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, welches das Verbot der Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1997 als 'uneingeschränkt und bedingungslos' qualifiziert.Wie nämlich den Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997 Regierungsvorlage 686 Blg NR römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode S 26) entnommen werden kann, ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat generell unzulässig. Dem entspricht auch das zitierte Erkenntnis des VwGH vom
  50. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, welches das Verbot der Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Asylgesetz 1997 als 'uneingeschränkt und bedingungslos' qualifiziert. Daraus ergibt sich, dass das Verbot der Datenübermittlung nach § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ein absolutes Verbot ist, welches selbst durch eine Zustimmung des Betroffenen (§ 7 Abs. 1 Z 2 DSG) nicht beseitigt werden kann.Daraus ergibt sich, dass das Verbot der Datenübermittlung nach Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997 ein absolutes Verbot ist, welches selbst durch eine Zustimmung des Betroffenen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) nicht beseitigt werden kann. Da somit die Datenübermittlung seitens des belangten Organs an den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 unzulässig war, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Datenübermittlung seitens des belangten Organs an den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Asylgesetz 1997 unzulässig war, war spruchgemäß zu entscheiden.

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