RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.05.2001 GeschäftszahlK120.742/005-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Mai 2001 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Die Beschwerde des Dr. O (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) vom
- Februar 2001, eingegangen am
- Februar 2001, mit der Behauptung, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Versendung von unvollständig anonymisierten Abdrucken des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom
- November 2000, Aktenzeichen 2 OXXX97/00s und 2 OXXX03/00y, und Aufnahme des unvollständig anonymisierten Beschlusstextes in die Datenbank der Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) verletzt worden zu sein, mit Anträgen auf Feststellung der Rechtsverletzung und auf Einziehung der behaupteterweise ihn in seinen Datenschutzrechten verletzenden 'Ausfertigungen' (gemeint wohl: Abdrucke iSv §15a OGHG), wird gemäß § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 2 DSG 2000 BGBl I Nr 165/1999 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.Die Beschwerde des Dr. O (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) vom
- Februar 2001, eingegangen am
- Februar 2001, mit der Behauptung, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Versendung von unvollständig anonymisierten Abdrucken des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom
- November 2000, Aktenzeichen 2 OXXX97/00s und 2 OXXX03/00y, und Aufnahme des unvollständig anonymisierten Beschlusstextes in die Datenbank der Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) verletzt worden zu sein, mit Anträgen auf Feststellung der Rechtsverletzung und auf Einziehung der behaupteterweise ihn in seinen Datenschutzrechten verletzenden 'Ausfertigungen' (gemeint wohl: Abdrucke iSv §15a OGHG), wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 165 aus 1999, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen. Begründung Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die nicht bzw. mangelhaft anonymisierte (Vor- und Familiennamen seiner Kinder ausgeschrieben, dadurch auch sein Familiennamen erkennbar) Veröffentlichung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 9.November 2000, Aktenzeichen 2 OXXX97/00s und 2 OXXX03/00y, durch den OGH in seinem (Anmerkung: im Original in Folge eines Redaktionsversehens: ihrem) Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 verletzt worden.Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die nicht bzw. mangelhaft anonymisierte (Vor- und Familiennamen seiner Kinder ausgeschrieben, dadurch auch sein Familiennamen erkennbar) Veröffentlichung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 9.November 2000, Aktenzeichen 2 OXXX97/00s und 2 OXXX03/00y, durch den OGH in seinem (Anmerkung: im Original in Folge eines Redaktionsversehens: ihrem) Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt worden. Über die Zulässigkeit der Beschwerde hat die Datenschutzkommission erwogen: Aus § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 ergibt sich, dass die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung insbesondere dann nicht zuständig ist, wenn sich die Beschwerde des Betroffenen gegen einen Auftraggeber richtet, der Aufgaben der Gerichtsbarkeit erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, dass eine bestimmte, ihn selber als Partei betreffende Entscheidung durch den OGH lediglich unvollständig anonymisiert und in der Folge zur Veröffentlichung freigegeben wurde. Als datenschutzrechtlicher Auftraggeber ist im vorliegenden Fall daher sinngemäß der OGH selbst anzusehen. Wenngleich die Veröffentlichung von Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes im OGH-Gesetz, BGBl Nr 328/1968 idF BGBl Nr 20/1991 (OGHG) noch nicht geregelt ist, ergibt sich aus diesem Gesetz die Grundwertung des Gesetzgebers, die Anonymisierung der Entscheidung der Rechtsprechung zuzuweisen: Gemäß § 15a Abs 4 OGHG hat der erkennende Senat im dort genannten Fall über die Art und Weise der Anonymisierung seiner Entscheidung eine Verfügung zu treffen. Gemäß § 15 OGHG sind mit der Verantwortung für die Veröffentlichung von Entscheidungen des OGH in Zivil- und Außerstreitsachen Kollegien aus Richtern des OGH und Richtern des Evidenzbüros betraut, die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidung obliegt dem unter der Leitung eines Mitglieds des OGH stehenden Evidenzbüro. Aus der Formulierung 'Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen,...' in § 14 Abs 3 OGHG, die sich auf die dem Evidenzbüro des OGH zugeteilten Richter (anderer Gerichte) bezieht, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass sogar die Tätigkeit des Evidenzbüros nicht zur Justizverwaltung sondern zu den 'gerichtlichen Geschäften' iSd Art 87 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz zählen soll, da daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass die 'Verwaltungsaufgaben' ein aliud zur Tätigkeit des Evidenzbüros darstellen. Da es aber im System des B-VG nur die Vollziehungsformen 'Verwaltung' oder 'Gerichtsbarkeit' gibt, muss die Anonymisierung und Veröffentlichung von Entscheidungen des OGH insgesamt aus all diesen Erwägungen zur Gerichtsbarkeit gezählt werden. Der Datenschutzkommission kommt daher keine Zuständigkeit zur Beurteilung behaupteter Rechtsverletzungen in diesem Kontext zu.Aus Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ergibt sich, dass die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung insbesondere dann nicht zuständig ist, wenn sich die Beschwerde des Betroffenen gegen einen Auftraggeber richtet, der Aufgaben der Gerichtsbarkeit erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, dass eine bestimmte, ihn selber als Partei betreffende Entscheidung durch den OGH lediglich unvollständig anonymisiert und in der Folge zur Veröffentlichung freigegeben wurde. Als datenschutzrechtlicher Auftraggeber ist im vorliegenden Fall daher sinngemäß der OGH selbst anzusehen. Wenngleich die Veröffentlichung von Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes im OGH-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 328 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 20 aus 1991, (OGHG) noch nicht geregelt ist, ergibt sich aus diesem Gesetz die Grundwertung des Gesetzgebers, die Anonymisierung der Entscheidung der Rechtsprechung zuzuweisen: Gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4, OGHG hat der erkennende Senat im dort genannten Fall über die Art und Weise der Anonymisierung seiner Entscheidung eine Verfügung zu treffen. Gemäß Paragraph 15, OGHG sind mit der Verantwortung für die Veröffentlichung von Entscheidungen des OGH in Zivil- und Außerstreitsachen Kollegien aus Richtern des OGH und Richtern des Evidenzbüros betraut, die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidung obliegt dem unter der Leitung eines Mitglieds des OGH stehenden Evidenzbüro. Aus der Formulierung 'Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen,...' in Paragraph 14, Absatz 3, OGHG, die sich auf die dem Evidenzbüro des OGH zugeteilten Richter (anderer Gerichte) bezieht, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass sogar die Tätigkeit des Evidenzbüros nicht zur Justizverwaltung sondern zu den 'gerichtlichen Geschäften' iSd Artikel 87, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz zählen soll, da daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass die 'Verwaltungsaufgaben' ein aliud zur Tätigkeit des Evidenzbüros darstellen. Da es aber im System des B-VG nur die Vollziehungsformen 'Verwaltung' oder 'Gerichtsbarkeit' gibt, muss die Anonymisierung und Veröffentlichung von Entscheidungen des OGH insgesamt aus all diesen Erwägungen zur Gerichtsbarkeit gezählt werden. Der Datenschutzkommission kommt daher keine Zuständigkeit zur Beurteilung behaupteter Rechtsverletzungen in diesem Kontext zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.