RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.08.2001 GeschäftszahlK120.734/014-DSK/2001 Text BESCHEID Die Datenschutzkommission (DSK) hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIE
§§ 1Abs.
3 Z 1, 26, 31 Abs. 1 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/2000 wird entschieden:
Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, 31, Absatz eins und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2000, wird entschieden: 1. Die P-Reiseunternehmen-GmbH (im Folgenden P-Tours) in I, hat das Recht des Beschwerdeführers S auf Auskunft
§ 1Abs.
3 Z 1 und § 26 DSG 2000 dadurch verletzt, dass sie diesem die Bekanntgabe bestimmter zu seiner Person verarbeiteter Daten, und zwar der in den Arbeitsjahren 1999 und 2000 im Zuge der Erbringung von Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers gegenüber der P-Tours erstellten / angefallenen Tachographscheiben und Tagesarbeitszettel verweigerte.1. Die P-Reiseunternehmen-GmbH (im Folgenden P-Tours) in römisch eins, hat das Recht des Beschwerdeführers S auf Auskunft
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 26, DSG 2000 dadurch verletzt, dass sie diesem die Bekanntgabe bestimmter zu seiner Person verarbeiteter Daten, und zwar der in den Arbeitsjahren 1999 und 2000 im Zuge der Erbringung von Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers gegenüber der P-Tours erstellten / angefallenen Tachographscheiben und Tagesarbeitszettel verweigerte.
- Der P-Tours wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer Auskunft über die Erbringung von Arbeitsleistungen in den Jahren 1999 und 2000 auf der angefallenen / erstellten Tachographscheiben und Tagesarbeitszettel enthaltenen personenbezogenen Daten binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides im Umfang der dem Beschwerdeführer betreffenden Daten zu erteilen.
- Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzugänglichmachung des zu seiner Person für die Arbeitsjahre 1999 und 2000 geführten 'Lohnkontos' durch die P-Tours sowie auf Verpflichtung der P-Tours zur Zugänglichmachung desselben wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: I. Herr S war in den Jahren 1999 und 2000 bei der P-Tours in I als Buslenker beschäftigt. In dieser Eigenschaft erhielt er regelmäßig schriftliche Fahrtaufträge in der Form von Computerausdrucken, welche neben dem Fahrziel insbesondere den Namen des Beschwerdeführers enthielten.römisch eins. Herr S war in den Jahren 1999 und 2000 bei der P-Tours in römisch eins als Buslenker beschäftigt. In dieser Eigenschaft erhielt er regelmäßig schriftliche Fahrtaufträge in der Form von Computerausdrucken, welche neben dem Fahrziel insbesondere den Namen des Beschwerdeführers enthielten. Weiters wurden Herrn S jeweils sogenannte Tagesarbeitsblätter ausgehändigt. Dabei handelt es sich um Formulare, in welche vom Buslenker neben seinem Namen insbesondere Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Angaben zur Fahrtstrecke einzutragen sind. Auch diese Tagesarbeitsblätter hatte Herr S jeweils dem Arbeitgeber rückzumitteln. Die bezüglichen Tagesarbeitsblätter werden in der P-Tours von einem Sachbearbeiter in der Form ausgewertet, dass die Arbeitszeiten in ein Tabellenkalkulationsprogramm übertragen und für Zwecke der Lohnverrechnung entsprechend summiert werden. Überstundenentgelte bzw. tatsächlich ausbezahlte Diäten werden jeweils separat erfasst. Weiters war der Beschwerdeführer mit der Handhabung von sogenannten Schaublättern für Fahrtschreiber bzw. Kontrollgeräte befasst. Die Schaublätter wurden ihm vom Arbeitgeber zum Zwecke des Einlegens in den jeweiligen Fahrtschreiber/das jeweilige Kontrollgerät ausgehändigt. Derartige Schaublätter sind vor dem Einlegen in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät mit dem Namen des Lenkers zu versehen und fallen insofern ebenfalls unter die Kategorie personenbezogener Daten. Der selbe Sachbearbeiter, der in der Firma P-Tours die Tagesarbeitsblätter auswertet, nimmt auch die Schaublätter der Fahrtschreiber bzw. Kontrollgeräte in Empfang und vergleicht diese mit den Tagesarbeitsblättern. Die Schaublätter werden vom Sachbearbeiter den ausgewerteten Tagesarbeitsblättern beigeheftet und geordnet nach Buslenkern und innerhalb dieses Kriteriums wiederum chronologisch abgelegt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im letzten Quartal des Jahres 2000 ersuchte Herr S am 10.Oktober 2000 die Buchhaltungsabteilung der P-Tours um die Bekanntgabe der von ihm während des Beschäftigungszeitraumes erbrachten Tagesarbeitszeiten, der dabei zurückgelegten Fahrtstrecken sowie der ausbezahlten Tagesdiäten. Herr S benötigt die besagten Unterlagen für die Durchführung des Jahresausgleichs beim Finanzamt. Auf diesen Umstand berief sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auch gegenüber der P-Tours. Auf eine Urgenz des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2000 reagierte die P-Tours mit einer Ablehnung des Begehrens, welche damit begründet wurde, dass eine Abfrage der vom Beschwerdeführer gewünschten Daten 'selbst unter großem Aufwand nicht möglich' sei. In einem eingeschriebenen Brief, datierend vom
- Oktober 2000, begehrte Herr S unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Datenschutzgesetz Kopien der Tachographscheiben, der Tagesarbeitszettel, der Fahrtaufträge sowie die Bekanntgabe sonstiger zu seiner Person EDV-mäßig verarbeiteter Daten betreffend die Arbeitsjahre 1999 und
- Ergänzend stellte Herr S klar, dass er mit einer mündlichen Auskunft nicht einverstanden sei. Gleichzeitig bot er seine Mitwirkung bei der Bewerkstelligung der begehrten Auskunft an und legte zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seines Reisepasses bei. Die P-Tours reagierte zwar mit Schreiben vom
- Dezember 2000, beschränkte sich jedoch hinsichtlich der begehrten automationsunterstützt verarbeiteten Daten mit der Übermittlung einer Kopie des 'Arbeitnehmer-Stammblattes' sowie des 'Fahrer-Datenblattes'. Aus diesen Unterlagen sind die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht zu entnehmen. Weiters erklärte die P-Tours in ihrem Schreiben vom
- Dezember 2000, dass es sich bei den gewünschten Tachographscheiben, Tagesarbeitszettel und Fahrtaufträgen gar nicht um Dateien im Sinne des Datenschutzgesetzes handle, weshalb das DSG auf den geltend gemachten Anspruch gar nicht anwendbar sei. Als Konsequenz der Nichtentsprechung seines Auskunftsbegehrens erhob Herr S schließlich mit Schreiben vom
- Dezember 2000, eingelangt am
- Jänner 2001, eine Auskunftsbeschwerde nach dem Datenschutzgesetz. Die DSK forderte in der Folge die P-Tours zur Stellungnahme auf, verbunden mit einer ergänzenden Erörterung des Aspektes der Anwendbarkeit des DSG 2000 auf den vorliegenden Fall. In ihrem Antwortschreiben vom
- Februar 2001 vertritt die P-Tours weiterhin die Auffassung, rechtlich nicht zur Beauskunftung im vom Beschwerdeführer gewünschten Umfang verpflichtet bzw. aus faktischen Gründen an der Auskunftserteilung gehindert zu sein. Rechtlich wurde insbesondere damit argumentiert, dass die Tagesarbeitsblätter und Fahrtaufträge unternehmensspezifische Daten und personenbezogene Daten Dritter (Kunden und sonstige Geschäftspartner) enthalten und eine Weitergabe insofern schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der P-Tours selbst sowie deren Geschäftspartner verletzen würde. Zudem vertrat die P-Tours die Auffassung, die EG-Verordnung 3821/85 des Rates vom
- Dezember 1985 gewähre keinen Anspruch auf die Aushändigung von Schaublättern (Tachographscheiben), welche in der Vergangenheit abgelegt worden seien. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer ja gar nicht mehr mit Kontrollen der Aufsichtsorgane zu rechnen habe. An tatsächlichen Schwierigkeiten wurde seitens der P-Tours darauf verwiesen, dass die Anfertigung von Kopien der Tachographscheiben mit einem sehr großen Aufwand verbunden wäre, da es sich nicht um einen aktuellen Datenbestand handle und die Zahl der Kopien sehr groß wäre. Eine Übermittlung von Kopien an den Beschwerdeführer würde daher einer Schikane gleichkommen. Auch verwies die P-Tours darauf, dass keine Möglichkeit bestehe, diese Fahrtaufträge nach dem Namen eines Lenkers zu selektieren. Ausdrücklich wurde durch die P-Tours in diesem Kontext an die DSK die Frage herangetragen, ob die DSK 'trotzdem auf der Übermittlung von Kopien der Tachographscheiben bestehe'. Diese Frage wurde seitens der DSK mit Schreiben vom 23.März 2001 eindeutig bejaht. Der Beschwerdeführer reagierte nach Kenntnis der Stellungnahme der P-Tours vom 13.Februar 2001 mit einem an die DSK gerichteten Schreiben vom
- März
- In diesem hielt er fest, dass er weiterhin auf der Herausgabe von Kopien der Tachographscheiben, der Tagesarbeitszettel, der Fahrtaufträge sowie der Mitteilung sonstiger zu seiner Person EDV-mäßig verarbeiteter Daten bestehe. Unter Bezugnahme auf das vorzitierte Schreiben der P-Tours wies er im Übrigen darauf hin, dass er kein Interesse an 'Daten Dritter' habe und im Übrigen ihm selbst Kunden für die er gearbeitet habe ohnedies bekannt seien. Der Einwand, derartige 'Kundendaten' vor ihm schützen zu wollen, sei daher höchst eigenartig. Im Zuge eines am
- April 2001 geführten Telefonates schränkte der Beschwerdeführer seine Forderung nach der Mitteilung sonstiger über ihn EDV-mäßig zum Zwecke der Lohnverrechnung verarbeiteter Daten dahingehend ein, dass er nur die in den Arbeitsjahren 1999 und 2000 tatsächlich ausbezahlten Diäten übermittelt haben wolle. Im Zuge eines weiteren Telefonates am
- April 2001 konkretisierte bzw. präzisierte Herr S den zuvor angesprochenen Punkt nochmals in der Form, dass er nun das ihn betreffende Lohnkonto der Jahre 1999 und 2000 erhalten möchte; zugleich verzichtete er ausdrücklich darauf, Kopien der Fahrtaufträge zu erhalten. Der P-Tours gegenüber selbst hat der Beschwerdeführer sein modifiziertes bzw. zusätzliches Begehren auf Erhalt des ihn betreffenden Lohnkontos der Jahre 1999 und 2000 allerdings nicht bekannt gegeben. Im Übrigen hielt er sein Auskunftsbegehren unverändert aufrecht. II. Widersprüchliche Angaben liegen der DSK hinsichtlich der Frage der personenbezogenen Verwahrung bzw. faktischen Zugänglichkeit der vom Beschwerdeführer gewünschten Kopien der ihn betreffenden Tagesarbeitsblätter und Tachographscheiben vor. So erklärte der für die Buchhaltung der P-Tours Verantwortliche W in Reaktion auf eine via E-Mail an ihn gerichtete Anfrage des Beschwerdeführers am
- Oktober 2000, dass es ihm leid tue, mitteilen zu müssen, dass eine Abfrage der von Herrn S gewünschten Daten selbst unter großem Aufwand nicht möglich sei (vgl. dazu Seite 1 der Beilage zu OZ0). Im Schreiben der P-Tours vom
- Februar 2001 (OZ 001) wurde demgegenüber immerhin zugestanden, dass 'die Anfertigung von Kopien der Tachographscheiben [...] mit sehr großem Aufwand verbunden' wäre, womit die Durchführbarkeit der Anfragebeantwortung zumindest in diesem Punkt nicht mehr bestritten wurde.römisch zwei. Widersprüchliche Angaben liegen der DSK hinsichtlich der Frage der personenbezogenen Verwahrung bzw. faktischen Zugänglichkeit der vom Beschwerdeführer gewünschten Kopien der ihn betreffenden Tagesarbeitsblätter und Tachographscheiben vor. So erklärte der für die Buchhaltung der P-Tours Verantwortliche W in Reaktion auf eine via E-Mail an ihn gerichtete Anfrage des Beschwerdeführers am
- Oktober 2000, dass es ihm leid tue, mitteilen zu müssen, dass eine Abfrage der von Herrn S gewünschten Daten selbst unter großem Aufwand nicht möglich sei vergleiche dazu Seite 1 der Beilage zu OZ0). Im Schreiben der P-Tours vom
- Februar 2001 (OZ 001) wurde demgegenüber immerhin zugestanden, dass 'die Anfertigung von Kopien der Tachographscheiben [...] mit sehr großem Aufwand verbunden' wäre, womit die Durchführbarkeit der Anfragebeantwortung zumindest in diesem Punkt nicht mehr bestritten wurde. Im Zuge eines Telefonates des Sachbearbeiters des Büros der DSK mit Herrn W (P-Tours) am
- April 2001 erklärte Letzterer, dass die Tagesarbeitszettel gemeinsam mit den dazugehörenden Tachographscheiben von einem Mitarbeiter der Buchhaltung der P-Tours jeweils vom Buslenker in Empfang genommen würden und einer Weiterbearbeitung zugeführt würden. Nach EDV-mäßiger Erfassung spezifischer Daten zum Zwecke der Lohnverrechnung und nach Vergleich zwischen Tachographscheiben und Tagesarbeitszettel würden die Tagesarbeitszettel mit den beigehefteten Tachographscheiben chronologisch und nach Buslenkern geordnet abgelegt. Die DSK geht von der Richtigkeit der zuletzt gegenüber dem Sachbearbeiter des Büros der DSK getätigten Aussage aus, und zwar aus folgenden Erwägungen: Einmal entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in der Buchhaltung eines Unternehmens tätige Sachbearbeiter immer wieder mit Anfragen von Buslenkern konfrontiert werden, die zum Zwecke der Durchführung des Jahresausgleichs Bestätigungen über durchgeführte Fahrtätigkeiten bzw. tatsächlich erhaltene Gehaltszahlungen wünschen. Schon aus rechtlichen Gründen ist eine personenbezogene Ablage nach dem Kriterium des Fahrernamens anzunehmen. So hat der Arbeitgeber z.B. schon durch die Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates vom
- Dezember 1985 die rechtliche Verpflichtung, Schaublätter nach Benutzung mindestens ein Jahr lang 'gut geordnet' aufzubewahren und auf Verlangen den betreffenden Fahrern Kopien der Schaublätter auszuhändigen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass ein sorgfältiger Arbeitgeber dafür Sorge trägt, dass unternehmensintern eine entsprechende personenbezogene Ablage gewährleistet wird. Die anderslautenden früheren Aussagen der P-Tours sind dagegen eher als Ausfluss eines gewissen Spannungsverhältnisses zwischen der P-Tours und dem mittlerweile ausgeschiedenen anfragenden Mitarbeiter zu deuten und ist daher diesen anderslautenden früheren Aussagen ein geringeres Gewicht beizumessen. Insgesamt erscheint sohin die zuletzt von Herrn W gegenüber dem SB vorgenommene Darstellung stimmig und nimmt die DSK diese als zutreffend an. III. Rechtlich war zu erwägen:römisch drei. Rechtlich war zu erwägen: A. Zu Spruchpunkt 1 und 2:
§ 1Abs.
3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Daten bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitetet, woher die Daten stammen und wozu sie verwendet werden, insbesondere an wen sie übermittelt werden. In Präzisierung der vorzitierten Verfassungsbestimmung bestimmt § 26 Abs. 1 DSG, dass der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben hat, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft ist vom Auftraggeber binnen acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Daten bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitetet, woher die Daten stammen und wozu sie verwendet werden, insbesondere an wen sie übermittelt werden. In Präzisierung der vorzitierten Verfassungsbestimmung bestimmt Paragraph 26, Absatz eins, DSG, dass der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben hat, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft ist vom Auftraggeber binnen acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
§ 26Abs.
2 DSG ist die Auskunft dann nicht zu erteilen, wenn dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegen stehen.
Paragraph 26, Absatz 2, DSG ist die Auskunft dann nicht zu erteilen, wenn dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegen stehen. Im vorliegenden Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass unter einer Datei im Sinne des DSG 2000 eine strukturierte Sammlung von Daten zu verstehen ist, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind (vgl. § 4 Z 6 DSG 2000).Im vorliegenden Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass unter einer Datei im Sinne des DSG 2000 eine strukturierte Sammlung von Daten zu verstehen ist, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind vergleiche Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000). Wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt, werden von der P-Tours sowohl Tachographscheiben als auch Tagesarbeitsblätter in einer Form verwahrt, die einen Zugriff an Hand des Namens eines Buslenkers jederzeit ermöglichen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen im konkreten Fall unter den Dateibegriff des § 4 Z 6 DSG 2000 fallen.Wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt, werden von der P-Tours sowohl Tachographscheiben als auch Tagesarbeitsblätter in einer Form verwahrt, die einen Zugriff an Hand des Namens eines Buslenkers jederzeit ermöglichen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen im konkreten Fall unter den Dateibegriff des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 fallen. Zum Argument der P-Tours, die Tagesarbeitsblätter enthielten unternehmensspezifische Daten, welche nicht in die Hände Außenstehender gelangen dürften, ist Folgendes zu bemerken:
§ 26Abs.
2 DSG 2000 wäre eine Ausnahme von der Auskunftserteilung nur denkbar, wenn 'überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten' einer Auskunftserteilung entgegenstünden.
Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 wäre eine Ausnahme von der Auskunftserteilung nur denkbar, wenn 'überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten' einer Auskunftserteilung entgegenstünden. Derartige berechtigte überwiegende Interessen an der Geheimhaltung besagter Daten gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter S, dem diese Daten bereits bekannt sind, sind aber nicht erkennbar. Im übrigen ist die Auskunftspflicht zu Pkt. 2 des Spruches auf den Umfang der den Beschwerdeführer betreffenden Daten eingeschränkt. Zum Vorbringen der P-Tours, wonach die Verordnung (EWG) 3821/85 vom
- Dezember 1985 zwar die Aushändigung von Kopien der Schaublätter vorsehe, jedoch fraglich sei, ob dies auch rückwirkend für ein ganzes Jahr gelten solle, und im Übrigen der Beschwerdeführer nicht mehr mit Kontrollen der Aufsichtsorgane zu rechnen habe, ist festzuhalten, dass § 14 Abs. 2 der vorzitierten Verordnung keinen datenschutzspezifischen Inhalt aufweist und die Ansprüche eines Betroffenen aus § 26 DSG schon deshalb in keiner Weise als berührt bzw. eingeschränkt erachtet werden können.Zum Vorbringen der P-Tours, wonach die Verordnung (EWG) 3821/85 vom
- Dezember 1985 zwar die Aushändigung von Kopien der Schaublätter vorsehe, jedoch fraglich sei, ob dies auch rückwirkend für ein ganzes Jahr gelten solle, und im Übrigen der Beschwerdeführer nicht mehr mit Kontrollen der Aufsichtsorgane zu rechnen habe, ist festzuhalten, dass Paragraph 14, Absatz 2, der vorzitierten Verordnung keinen datenschutzspezifischen Inhalt aufweist und die Ansprüche eines Betroffenen aus Paragraph 26, DSG schon deshalb in keiner Weise als berührt bzw. eingeschränkt erachtet werden können. Soweit die P-Tours sich in ihren Stellungnahmen auf die faktische Undurchführbarkeit der (vollständigen) Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers berufen hat, kann an dieser Stelle ein Verweis auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung genügen. Die für die Erfüllung des unter Pkt. 2 erteilten Auftrages festgesetzte Frist ist unter den nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 eingeräumten Möglichkeiten der Auskunftserteilung und unter Wertung des Auskunftsanspruches des Beschwerdeführers angemessen.Die für die Erfüllung des unter Pkt. 2 erteilten Auftrages festgesetzte Frist ist unter den nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 eingeräumten Möglichkeiten der Auskunftserteilung und unter Wertung des Auskunftsanspruches des Beschwerdeführers angemessen. B. Zu Spruchpunkt 3: Eine Beschwerde an die DSK wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruches eines Betroffenen nach § 26 DSG kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Betroffene ein entsprechendes schriftliches Auskunftsbegehren an den Auftraggeber gerichtet hat und acht Wochen ab Einlangen dieses Begehrens beim Auftraggeber keine oder eine nur unvollständige Auskunft erteilt wurde (vgl. § 26 Abs. 4 DSG). Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer das zu seiner Person für die Arbeitsjahre 1999 und 2000 geführte 'Lohnkonto' nur gegenüber der DSK, nicht aber gegenüber der P-Tours verlangt. Ein inhaltlicher Abspruch über dieses Begehren kam daher von vornherein nicht in Betracht.Eine Beschwerde an die DSK wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruches eines Betroffenen nach Paragraph 26, DSG kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Betroffene ein entsprechendes schriftliches Auskunftsbegehren an den Auftraggeber gerichtet hat und acht Wochen ab Einlangen dieses Begehrens beim Auftraggeber keine oder eine nur unvollständige Auskunft erteilt wurde vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, DSG). Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer das zu seiner Person für die Arbeitsjahre 1999 und 2000 geführte 'Lohnkonto' nur gegenüber der DSK, nicht aber gegenüber der P-Tours verlangt. Ein inhaltlicher Abspruch über dieses Begehren kam daher von vornherein nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.