der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
der Verfassungsbestimmung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Abs 2 DSG 2000 dürfen Daten übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen, etwa durch Gesetz gedeckten Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 dürfen Daten übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen, etwa durch Gesetz gedeckten Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Abs 2 DSG 2000 gelten bei der Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt.
Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000 gelten bei der Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt.
Abs 1 DSG 2000 ist die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Befragung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen gestattet.
Paragraph 47, Absatz eins, DSG 2000 ist die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Befragung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen gestattet. § 47 Abs 2 Z 2 lit a) DSG 2000 legt eine Ausnahme für den Fall fest, dass Adressdaten an Dritte übermittelt werden sollen und nach Auswahlkriterien und Gegenstand der Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, und an der Befragung der Betroffenen auch ein öffentliches Interesse besteht.Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) DSG 2000 legt eine Ausnahme für den Fall fest, dass Adressdaten an Dritte übermittelt werden sollen und nach Auswahlkriterien und Gegenstand der Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, und an der Befragung der Betroffenen auch ein öffentliches Interesse besteht. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
Abs 2 DSG 2000 dürfen Daten ohne Zustimmung der Betroffenen entsprechend den in § 47 Abs 3 und 4 DSG 2000 aufgestellten Voraussetzungen mit Genehmigung der Datenschutzkommission verwendet werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Einholung der Zustimmung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würdeIm Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 47, Absatz 2, DSG 2000 dürfen Daten ohne Zustimmung der Betroffenen entsprechend den in Paragraph 47, Absatz 3 und 4 DSG 2000 aufgestellten Voraussetzungen mit Genehmigung der Datenschutzkommission verwendet werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Einholung der Zustimmung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
F BGBl I Nr 30/1998 (WählerevidenzG) sind die Daten Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse jedes Wahl- und Stimmberechtigten von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes für jeden Staatsbürger, der vor dem
G an das Bundesministerium für Inneres zu übermitteln, das sie im Wählerevidenzregister verarbeiten darf. Die örtlichen Wählerevidenzen sind
G für jedermann einsehbar.
Paragraph eins, Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr 601 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 1998, (WählerevidenzG) sind die Daten Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse jedes Wahl- und Stimmberechtigten von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes für jeden Staatsbürger, der vor dem
Paragraph 3, Absatz 4, WählerevidenzG an das Bundesministerium für Inneres zu übermitteln, das sie im Wählerevidenzregister verarbeiten darf. Die örtlichen Wählerevidenzen sind
Paragraph 3, Absatz eins, WählerevidenzG für jedermann einsehbar. Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Antrags: Es steht fest, dass zur Versendung von Fragebögen für eine medizinische Studie in der vom Antragsteller beschriebenen Art und Weise, die 'Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Befragung' Voraussetzung wäre. Beim Kreis der hier Betroffenen handelt es sich um die österreichischen Wahlberechtigten. Übermittelt würden die Daten vom Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber des Wählerevidenzregisters an den Antragsteller als weiteren Auftraggeber und Übermittlungsempfänger. § 47 Abs 4 DSG 2000 setzt wie überhaupt die gesamte Gesetzesbestimmung voraus, dass die zu übermittelnden Daten einem schutzwürdigen Geheimhaltungsanspruch zugänglich sind. Beim Verwenden von Daten, wozu
Z 6 DSG 2000 ausdrücklich auch das Übermitteln von Daten zählt, die als veröffentlicht gelten können, ist
Abs 2 DSG 2000 die Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen ist bei Vorliegen veröffentlichter Daten somit nicht nur unwahrscheinlich sondern sogar ausgeschlossen. In diesem Fall könnte daher § 47 Abs 2 Z 2 lit a DSG 2000 zur Anwendung kommen, wonach die Übermittlung von Adressdaten ohne Zustimmung des Betroffenen erlaubt ist, wenn an der vorgesehenen Befragung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse - wissenschaftliche Forschung mit möglichen Erkenntnissen, die für die Gesundheitsvorsorge nützlich sein könnten - hat der Antragsteller bescheinigt.Paragraph 47, Absatz 4, DSG 2000 setzt wie überhaupt die gesamte Gesetzesbestimmung voraus, dass die zu übermittelnden Daten einem schutzwürdigen Geheimhaltungsanspruch zugänglich sind. Beim Verwenden von Daten, wozu
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 ausdrücklich auch das Übermitteln von Daten zählt, die als veröffentlicht gelten können, ist
Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000 die Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen ist bei Vorliegen veröffentlichter Daten somit nicht nur unwahrscheinlich sondern sogar ausgeschlossen. In diesem Fall könnte daher Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, DSG 2000 zur Anwendung kommen, wonach die Übermittlung von Adressdaten ohne Zustimmung des Betroffenen erlaubt ist, wenn an der vorgesehenen Befragung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse - wissenschaftliche Forschung mit möglichen Erkenntnissen, die für die Gesundheitsvorsorge nützlich sein könnten - hat der Antragsteller bescheinigt. Bei den Daten des Wählerevidenzregisters, das nur eine Kompilation sämtlicher automationsunterstützter Wählerevidenzen der österreichischen Gemeinden darstellt, handelt es sich um Daten aus öffentlichen Registern, die jedermann auf Gemeindeebene einsehen kann. Damit handelt es sich um veröffentlichte Daten
Abs 2 DSG 2000.Bei den Daten des Wählerevidenzregisters, das nur eine Kompilation sämtlicher automationsunterstützter Wählerevidenzen der österreichischen Gemeinden darstellt, handelt es sich um Daten aus öffentlichen Registern, die jedermann auf Gemeindeebene einsehen kann. Damit handelt es sich um veröffentlichte Daten
Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000. Die Übermittlung dieser Daten wäre daher schon allein bei Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Übermittlung
DSG 2000, insbesondere Abs 2 leg.cit., gestützt auf § 47 Abs 2 Z 2 lit a DSG 2000 zulässig.Die Übermittlung dieser Daten wäre daher schon allein bei Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Übermittlung
Paragraph 7, DSG 2000, insbesondere Absatz 2, leg.cit., gestützt auf Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, DSG 2000 zulässig. § 47 Abs 3 DSG 2000 ist, wie schon oben dargelegt wurde, eine Ausnahmebestimmung, die es im Wege eines Rechtsgestaltungsbescheids (Ausnahmegenehmigung) ermöglichen soll, einen ansonsten unzulässigen Eingriff in durch das DSG 2000 geschützte Rechte vorzunehmen. Da das Recht, das durch die Datenschutzkommission hier dem Antrag entsprechend verliehen werden soll, aber unmittelbar auf Grundlage des Gesetzes bereits besteht, würde ein solcher Bescheid ins Leere gehen. Der Antrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Paragraph 47, Absatz 3, DSG 2000 ist, wie schon oben dargelegt wurde, eine Ausnahmebestimmung, die es im Wege eines Rechtsgestaltungsbescheids (Ausnahmegenehmigung) ermöglichen soll, einen ansonsten unzulässigen Eingriff in durch das DSG 2000 geschützte Rechte vorzunehmen. Da das Recht, das durch die Datenschutzkommission hier dem Antrag entsprechend verliehen werden soll, aber unmittelbar auf Grundlage des Gesetzes bereits besteht, würde ein solcher Bescheid ins Leere gehen. Der Antrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.